BEK 2020 24
Kammer
29. Juni 2020Deutsch12 min
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 12. Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und drei weitere Personen wegen des Verdachts auf bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB (U-act. 9.1.001-9.1.004). Am 23. bzw. 24. September 2019 und 10. Oktober 2019 führte die Kantonspolizei Schwyz zwei Hausdurchsuchungen am Wohnort der Beschwerdeführerin durch und stellte diverse Gegenstände und Vermögenswerte sicher (U-act. 5.1.001 f.; 5.1.007 f.). Am 10. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme dieser Gegenstände und Vermögenswerte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die Rückgabe verschiedener Gegenstände unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1, S. 2 f.). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 29. Juni 2020
BEK 2020 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Beschlagnahmebefehl
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2020, SUB 2019 388, 389, 521, 531);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 12. Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und drei weitere Personen wegen des Verdachts auf bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB (U-act. 9.1.001-9.1.004). Am 23. bzw. 24. September 2019 und 10. Oktober 2019 führte die Kantonspolizei Schwyz zwei Hausdurchsuchungen am Wohnort der Beschwerdeführerin durch und stellte diverse Gegenstände und Vermögenswerte sicher (U-act. 5.1.001 f.; 5.1.007 f.). Am 10. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme dieser Gegenstände und Vermögenswerte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die Rückgabe verschiedener Gegenstände unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1, S. 2 f.). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 3).
2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin und den Mitbeschuldigten vor, 26 Ladendiebstähle in diversen Einkaufsgeschäften begangen bzw. den Versuch dazu unternommen zu haben (angef. Verfügung, E. 2; U-act. 8.1-8.27). Das Deliktsgut setze sich aus Lebensmitteln, Haushaltswaren, Kosmetika, Werkzeugen, Gartenmaterial, Kleidern, Schuhen sowie unterschiedlichsten Gegenständen des persönlichen und täglichen Gebrauchs zusammen (angef. Verfügung, E. 3; U-act. 8.1-8.27). Bei den Hausdurchsuchungen seien u.a. zahlreiche handschriftliche Notizen sichergestellt worden, welche sich als Inventarlisten der gestohlenen Waren herausgestellt hätten (angef. Verfügung, E. 4). In den Notizen seien insbesondere auch Kleidungsstücke sowie Schuhe diverser Marken aufgeführt (angef. Verfügung, E. 5). Die sichergestellten Gegenstände (vgl. angef. Verfügung, E. 6) würden mutmasslich aus den begangenen Diebstählen stammen, weshalb sie im Hinblick auf die Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB zu beschlagnahmen seien (angef. Verfügung, E. 8).
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei in keiner Art und Weise bewiesen, dass es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen tatsächlich um Diebesgut handle. Die Staatsanwaltschaft verweise auf keine Strafanzeige oder Diebesgutliste, um das zu überprüfen. Deshalb sei generell davon auszugehen, sie habe die genannten Gegenstände rechtmässig erworben. Die Beweislast für das Vorliegen von Diebesgut oder Erlösen daraus obliege der Staatsanwaltschaft. Die Sachverhaltsdarstellung sei nicht korrekt und ihr Eigentumsrecht werde verletzt (KG-act. 1, S. 4). Die Beschwerdeführerin listete sodann die Gegenstände auf, die von der Beschlagnahme auszunehmen seien und notierte, wem der jeweilige Gegenstand gehöre und wo bzw. wann sie diesen erworben habe (KG-act. 1, S. 4 ff.). Bei vielen Gegenständen erwähnte die Beschwerdeführerin „Kleid in Besitz vor Mai 2018. Gekauft von A.________“, teilweise mit Angabe des Kaufortes oder -jahres. Bei den restlichen Gegenständen erklärt sie, der Artikel gehöre ihrer Tochter bzw. einer Freundin, ihr Chef habe ihn für sie an der WIR-Messe gekauft und geschenkt oder sie habe das Kleidungsstück in Rumänien erworben (KG-act. 1, S. 4-9; KG-act. 1/1). Die Unterschriften der Tochter der Beschwerdeführerin, deren Freund, des ehemaligen Arbeitgebers sowie einer Aushilfe der WIR-Messe würden diese Ausführungen bestätigen (KG-act. 1, S. 9; KG-act. 1/1, letzte Seite).
4. Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sofern Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson voraussichtlich einzuziehen sind, können sie beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme; Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 144). Bei der Einziehungsbeschlagnahme handelt es sich um eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme, um allenfalls einzuziehende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid des Sachrichters nicht vor (BGer, Urteil 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1).
Eine Beschlagnahme ist als Zwangsmassnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO zulässig (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 11 ff. zu vor Art. 263-268 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 117 ff.). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO; vgl. auch BEK 2019 92 vom 21. August 2019, E. 2.a und BEK 2018 158 vom 29. November 2018, E. 2.4 = EGV-SZ 2018, A 5.3). Des Weiteren setzt die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme einen Zusammenhang zwischen dem Vermögenswert und der mutmasslich begangenen Tat voraus. Es bedarf einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität (sog. Deliktskonnex; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 144 f.). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht zu bestehen scheint. Sie ist allerdings aufzuheben, sofern die mögliche Einziehung des betroffenen Vermögens offensichtlich unzulässig ist (BGE 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteile 1B_342/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 4.2 und 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1; vgl. auch BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015, E. 4.c.aa).
5. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht bewiesen, dass es sich bei diesen Gegenständen um Diebesgut handle, weshalb eine Einziehung nach Art. 70 StGB unzulässig sei.
a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die Staatsanwaltschaft bei einer Einziehungsbeschlagnahme nicht beweisen, dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen tatsächlich um Diebesgut handelt. Vielmehr reicht für eine Beschlagnahme die Wahrscheinlichkeit einer späteren Einziehung aus (vgl. E. 4; BGer, Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6 und 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1). Es obliegt sodann dem Sachrichter, über den Umfang und die Zulässigkeit einer Vermögenseinziehung zu befinden (BGer, Urteil 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013, E. 4.2; Heimgartner, a.a.O., S. 132 f.).
b) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich selbst gekauften Gegenständen, den Geschenken ihres Arbeitgebers sowie den Gegenständen, die ihrer Tochter resp. einer Freundin gehören sollen (vgl. E. 3), sind pauschal gehalten und insbesondere nicht mit Kassenbons oder ähnlichem belegt. Die Unterschriften ihrer Tochter, deren Freund sowie des ehemaligen Arbeitgebers, zu welchem die Beschwerdeführerin gemäss dessen Aussagen eine freundschaftlich familiäre Beziehung unterhält
(U-act. 10.8.001, Frage 7), sollen die Angaben der Beschwerdeführerin zwar bestätigen. Der Beweiswert dieser Unterschriften ist jedoch aufgrund der persönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin eingeschränkt. Ihre Ausführungen vermögen mithin nicht darzulegen, dass es sich bei den Gegenständen klarerweise um kein Diebesgut handelt und eine künftige Einziehung dementsprechend von vornherein unzulässig erscheint.
c) Im Allgemeinen verkaufen die von den mutmasslichen Diebstählen betroffenen Geschäfte Gegenstände wie diejenigen, welche die Beschwerdeführerin von der Beschlagnahme ausnehmen will (bspw. Kleidung, Schuhe, Handys, Epilierer, Badetücher, Handtaschen, Schmuck; vgl. KG-act. 1, S. 2 f.;
U-act. 8.0.005). Es finden sich grundsätzlich auch Gegenstände dieser Art unter dem mutmasslichen Deliktsgut (vgl. U-act. 8.0.004, S. 21 f.; 8.0.005; 8.1.008; 8.2.001, S. 6; 8.10.001, S. 4; 8.12.001, S. 3) bzw. in den handschriftlichen Diebesgutlisten (vgl. U-act. 5.1.012, S. 5 ff.; insbesondere Kleidung).
Bei einigen von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Kleidungsstücken handelt es sich offensichtlich um Artikel, welche von Manor bzw. H&M stammen (KG-act. 1, S. 3, Positionen 167, 169 und 170). Die Beschwerdeführerin führt sodann selbst aus, sie habe mehrere Gegenstände bei Manor gekauft
(KG-act. 1, S. 2 f., Positionen 98, 136, 162, B27.1 und B28). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gegenstände auf die mutmasslichen Diebstähle zurückzuführen sind, zumal die Staatsanwaltschaft auch Delikte zulasten von Manor und H&M untersucht (vgl. U-act. 8.1, 8.2 und 8.12). Weiter fand das Verkaufspersonal von Manor für einen Diebstahl vorbereitete, befüllte und zurückgelassene Taschen, deren Inhalt aufgelistet wurde
(U-act. 8.1.008). Die Gegenstände, für welche die Beschwerdeführerin die Rückgabe beantragt, sind denjenigen, die sich in den Taschen befanden, sehr ähnlich (z.B. ein Epilierer, ein Haarentfernungsgerät oder auch Markenkleidung; vgl. KG-act. 1, S. 2 f.; U-act. 8.1.008). Im Weiteren finden sich in den handschriftlichen Diebesgut-Inventarlisten (vgl. angef. Verfügung, E. 4;
U-act. 10.6.005, Linien 1242 ff.) diverse Einträge zu Kleidungsstücken und Schuhen (vgl. U-act. 5.1.012, S. 5 ff.; 10.6.005, Linien 1227 ff.), teilweise mit Nennung der Marke wie bspw. Asics, Nike, Adidas, Tommy Hilfiger, Mammut oder New Balance (U-act. 5.1.012, S. 9, 12 und 18 f.). Bei einigen Gegenständen, welche die Beschwerdeführerin von der Beschlagnahme ausnehmen will, handelt es sich um Kleidung derselben Hersteller (KG-act. 1, S. 2 f., Positionen 73, 84, 86, 89, 90, 97, 161, B1, B2, B29 und B37). Ferner waren die sichergestellten Gegenstände teilweise noch originalverpackt (vgl. angef. Verfügung, E. 6, Positionen 6 und 78), in einer Jackentasche befanden sich die Ersatzknöpfe (vgl. U-act. 5.0.001/06, Position 78) und ein Paar Schuhe wurde inkl. Schachtel sichergestellt (vgl. angef. Verfügung, E. 6, Position B6).
Bezüglich der Positionen 85, 91, 99 und 100 betreffend Jacken und Mäntel der Hersteller Zara und Zebra erscheint ein Deliktskonnex fraglich. Einerseits führt keines der von den mutmasslichen Diebstählen betroffenen Geschäfte Kleidung dieser zwei Hersteller in seinem Sortiment und es finden sich dazu keine eindeutigen Einträge in den handschriftlichen Notizen. Andererseits liegen weder entsprechende Strafanzeigen vor noch bestehen Anhaltspunkte in den Akten, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich Diebstählen in den Läden von Zara oder Zebra Untersuchungen vorgenommen hätte. Ferner ist die
Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft weitestgehend abgeschlossen (vgl. U-act. 4.2.036), weshalb die Wahrscheinlichkeit neuer Strafanzeigen
oder Untersuchungshandlungen eher gering erscheint. Dementsprechend gibt es keine Hinweise auf einen deliktischen Ursprung dieser Gegenstände und ein Deliktskonnex fehlt.
d) Für die anderen Gegenstände liegen jedoch wie aufgezeigt verschiedene Hinweise vor, die auf eine deliktische Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände hindeuten. Aufgrund der konkreten Anhaltspunkte erscheint eine zukünftige Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände grundsätzlich möglich und nicht offensichtlich unzulässig.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen weder einen hinreichenden Tatverdacht noch die Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d). Ein hinreichender Tatverdacht ist ohnehin aufgrund der Überwachungs- (vgl. U-act. 7.1-7.3; 8.1-8.27) und Einvernahmeergebnisse (vgl. U-act. 10) sowie der Funde anlässlich der Hausdurchsuchungen (vgl. U-act. 5.1., insb. die handschriftlichen Diebesgutlisten) gegeben. Soweit ein Verdacht auf deliktische Herkunft der sichergestellten Gegenstände besteht, erweist sich eine Beschlagnahme im Sinne der Verhältnismässigkeit als erforderlich, zumal kein milderes Mittel ersichtlich ist, um eine mögliche spätere Einziehung sicherzustellen. Der erhebliche Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls rechtfertigt sodann die Beschlagnahme der mutmasslich daraus stammenden Gegenstände. Mithin ist die Beschlagnahme verhältnismässig.
Insofern ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände im Hinblick auf eine mögliche Einziehung nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB – mit Ausnahme der Positionen 85, 91, 99 und 100 – zu Recht an.
6. Die Eventualbegründung der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschlagnahme ebenso zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (Kostendeckungsbeschlagnahme, Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) anzuordnen sei (angef. Verfügung, E. 10), vermag auch bezüglich der Positionen 85, 91, 99 und 100 keine Beschlagnahme zu rechtfertigen. Die vier Kleidungsstücke sind im Sinne der Verhältnismässigkeit aufgrund ihres geringen Wertes offensichtlich nicht geeignet, die Verfahrenskosten zu decken. Im Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft die voraussichtlichen Verfahrenskosten grob beziffern müssen (vgl. BGer, Urteil 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.3; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 268 StPO). Dementsprechend ist die Beschlagnahme der Gegenstände der genannten Positionen zur Kostendeckung ebenfalls unrechtmässig.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die Positionen 85, 91, 99 und 100 gutzuheissen und im übrigen Umfang abzuweisen. Die Beschwerdeführerin obsiegt demzufolge betreffend vier von 52 Gegenständen, was 1/13 entspricht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 der Beschwerdeführerin zu gerundet Fr. 1‘380.00 (12/13 von Fr. 1‘500.00) aufzuerlegen und im Restbetrag vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Beschlagnahme der Positionen 85, 91, 99 und 100 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, diese Gegenstände der Beschwerdeführerin herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden in der Höhe von Fr. 1‘380.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 120.00 geht zu Lasten des Staates.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Erwägungen
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
30.
Juni 2020 kau
BEK 2020 24
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
1B_612/2012
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BEK 2019 92
BEK 2018 158
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Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
1B_342/2018
1B_612/2012
BEK 2015 100
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
1B_255/2018
1B_694/2011
1B_713/2012
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
1B_379/2013
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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