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Entscheid

BEK 2020 27

Kammer

15. Mai 2020Deutsch7 min

(U-act. 8.1.001, vgl. auch 8.1.002 und 8.1.004) eröffnete die kantonale Staats­anwaltschaft am 5. September 2019 gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts verschiedener Delikte (U-act. 9.1.001; dazu vgl. unten E. 2.a). Am 5. Februar 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung unbefristet. Dagegen erhob die Strafanzeigeerstatterin Beschwerde und stellte den Antrag, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren umgehend fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 15. Mai 2020

BEK 2020 27

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Sistierung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2020, SUB 2018 152);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Nach einer Strafanzeige von A.________ vom 28. Februar 2018

(U-act. 8.1.001, vgl. auch 8.1.002 und 8.1.004) eröffnete die kantonale Staats­anwaltschaft am 5. September 2019 gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts verschiedener Delikte (U-act. 9.1.001; dazu vgl. unten E. 2.a). Am 5. Februar 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung unbefristet. Dagegen erhob die Strafanzeigeerstatterin Beschwerde und stellte den Antrag, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren umgehend fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen

(KG-act. 5). Der Beschuldigte verlangte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2020 ebenfalls, die Beschwerde vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, eventualiter teilweise gutzuheissen und die Sistierung bis zur Durchführung der Instruktions- oder Hauptverhandlung oder bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Höfe hängigen Zivilverfahrens zu befristen (KG-act. 6). Am 11. März 2020 setzte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeinstanz über das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt in Kenntnis (KG-act. 8), worauf mit separater Verfügung vom 15. Mai 2020 nicht eingetreten wurde (vgl. BEK 2020 55). Ausserdem nahm sie am 23. März 2020 zur Beschwerdeantwort Stellung

(KG-act. 10).

Erwägungen

2.

In der eröffneten Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren einstellen oder mit Anklage respektive mit Strafbefehl abschliessen kann (Art. 299 Abs. 2 und Art. 308 StPO). Sie kann jedoch die Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne Weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (Omlin, BSK, 2. A. 2014, Art. 314 StPO N 6). Eine Sistierung kann jederzeit wieder aufgehoben werden, weshalb sie keinen tiefgreifenden Eingriff bedeutet und daher nicht ausführlich begründet werden muss. Allerdings ist der Grund der Sistierung in jedem Fall, wenn auch nur stichwortartig, zu erwähnen (ebd. N 30; BEK 2014 144 vom 12. Februar 2015 E. 5). Der Staatsanwaltschaft steht, wie es sich aus dem Passus „angebracht erscheint“ ergibt, ein weites Ermessen zu (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 314 StPO N 1; BEK 2019 142 vom 17. Februar 2020 E. 3.a). Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken und die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtern kann (BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 m.H.; BEK 2018 27 vom 14. Mai 2018 E. 2 m.H.). Sie darf sich mithin nicht nur als zweckmässig erweisen und nur angeordnet werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv ist für das zu sistierende; im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGer 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2 m.H.; Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 332).

a) Eröffnet wurde die Strafuntersuchung wegen unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), evtl. unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB), mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), mehrfache Beschimpfungen (Art. 177 StGB), Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB). Angezeigt waren zudem Körperverletzungen und Drohungen.

b) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, im Zivilverfahren um den eingeklagten Anspruch aus einem Schenkungsversprechen werde die Frage der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht geklärt, welche die Tatbestände der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und der Erpressung (Art. 156 StGB) voraussetzen. Erst nach der Beantwortung der zivilrechtlichen Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich einen Anspruch aus dem Schenkungsversprechen habe, lasse sich dieses Element seines Verhaltens beurteilen.

c) Die Frage der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht ist nur bei zwei der zu untersuchenden Delikte Tatbestandselement (Art. 143 und 156 StGB). Die entsprechenden angeblichen Sachverhalte unzulässiger Datenbeschaffung und erzwungener Vermögensschädigung lassen sich indes auch mit anderen Tatbeständen erfassen, die keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraussetzen (z.B. Art. 143bis StGB und 179novies StGB bzw. Art. 157 und 181 StGB). Die Vorgänge angeblicher häuslicher Gewalt erfordern in den infrage kommenden, teilweise wohl verjährten Tatbeständen ebenfalls keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Schon daher rechtfertigt sich die umfassende und unbefristete Sistierung der Untersuchung nicht.

Im Übrigen betrifft die unrechtmässige Bereicherungsabsicht eine innere Tatsache bzw. einen mentalen Zustand, welche nicht eine tatsächliche äussere Bereicherung voraussetzt bzw. kein Gegenstück im objektiven Tatbestand hat (s. etwa Stratenwerth, AT I, 4. A. 2011, § 9 N 117). Namentlich in Bezug auf die inkriminierte angeblich unbefugte Datenbeschaffung wird sich diese Absicht nicht direkt mit dem zivilrechtlichen Nachweis eines gültigen Schenkungsversprechens widerlegen lassen. Ferner scheint summarisch betrachtet unklar, ob hier die unrechtmässige Bereicherungsabsicht nur durch das Schenkungsversprechen identifiziert werden könnte. Selbst wenn sich dieses Versprechen zivilrechtlich als gültig herausstellen sollte, verbliebe strafrechtlich die Frage zu klären, wie sicher sich der Beschuldigte bei den verzeigten Vorgängen sein konnte, einen entsprechenden Anspruch zu haben (vgl. dazu etwa Niggli/Riedo, BSK, 4. A. 2019 vor Art. 137 StGB N 87).

d) Aus all diesen Gründen erweist sich das Zivilverfahren nicht gleichsam als konstitutiv für das vorliegend mit angefochtener Verfügung umfassend sistierte Strafverfahren, in welchem die Strafverfolgungsbehörden abgesehen davon verpflichtet sind, vorfrageweise zivilrechtliche Rechtsfragen abzuklären. Welche Beweiserhebungen des Zivilverfahrens die Beweiswürdigung im Strafverfahren konkret erheblich erleichtern würden, legt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht dar, weshalb auf diesen Sistierungsgrund hier nicht näher einzugehen ist.

3.

Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung fortzusetzen, ist vorläufig nicht erforderlich, wenn auch festzuhalten bleibt, dass in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Anzeige vor über zwei Jahren die Verfahrensleitung nicht unbedingt beförderlich erfolgt zu sein erscheint. Ausgangsgemäss trägt der mit seinen Anträgen unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat die Privatklägerin angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO, §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die geleistete Sicherheit (Fr. 2‘500.00) wird der Privatklägerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

18.

Mai 2020 kau

BEK 2020 27

BEK 2020 55

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

BEK 2014 144

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

BEK 2019 142

1B_555/2019

BEK 2018 27

1B_163/2014

Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP

Art. 143bis StGBart. 143bis CPart. 143bis CP

Art. 179nonies StGBart. 179nonies CPart. 179nonies CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

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Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP

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Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 143bis StGBart. 143bis CPart. 143bis CP

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