BEK 2020 30
Präsidial
13. Mai 2020Deutsch3 min
13. Mai 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. Mai 2020
BEK 2020 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Verkehrsamt, Postfach 3214, Schlagstrasse 82, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Februar 2020, ZES 2020 007);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2020 (Postaufgabe) den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Februar 2020 beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2020 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.00 bis spätestens am 13. März 2020 angesetzt wurde (KG-act. 4);
- dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 23. März 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 30. April 2020 zur Zahlung des Kostenvorschusses gewährt wurde
(KG-act. 7);
- dass der Beschwerdeführer die Verfügung betr. Nachfrist für den Kostenvorschuss nicht abholte und ihm diese am 6. April 2020 mit A+ nochmals geschickt wurde (act. 9);
- dass der Beschwerdeführer mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste und die Sendung damit spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 31. März 2020 als zugestellt gilt (KG-act. 9);
- dass die A+-Sendung vom 6. April 2020 dem Gesuchsgegner am 7. April 2020 via Postfach zugestellt wurde (Track & Trace vom 8. Mai 2020);
- dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist ebenso wenig bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- dass der Beschwerdegegner trotz Fristansetzung keine Beschwerdeantwort einreichte und ihm deshalb durch das Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Gesuchs-gegner auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 227.00.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
13. Mai 2020 kau
BEK 2020 30
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF