BEK 2020 31
Kammer
24. August 2020Deutsch11 min
1. Der Privatkläger kaufte am 13. August 2014 sämtliche Namensaktien der L.________ AG der Beschuldigten. Der Kaufpreis von Fr. 790‘404.37 wurde nach dem Eigenkapital der Gesellschaft gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2013 ermittelt (U-act. 8.1.005). In der Folge machte der Privatkläger geltend, wesentliche Aktiven der Gesellschaft seien überbewertet bilanziert worden und er erstattete am 13. November 2018 Strafanzeige gegen die Beschuldigten. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte indes die kantonale Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO ein. Dagegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig am 21. Februar 2020 beim Kantonsgericht. Er beantragte, die Einstellungsverfügung aufzuheben und gegen die Beschuldigten Anklage wegen Betrugs, Urkundenfälschung, „evtl. weitere“ zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Verteidiger des Beschwerdegegners 2 reichte dem Kantonsgericht am 3. März 2020 eine ärztliche Bescheinigung über den Tod seines Mandanten am 29. Februar 2020 ein (KG-act. 5), was den Parteien mit der Ansetzung der Frist zur Berufungsantwort mitgeteilt wurde (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werde (KG-act. 7). Die Verteidiger der Beschwerdegegner 3 und 4 verlangten, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 10 und 15). Zu den Beschwerdeantworten nahm der Privatkläger Stellung (KG-act. 13 und 17). Die privaten Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 19, 21, 23, 25, 27 und 29).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. August 2020
BEK 2020 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,
4. H.________,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin I.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2020, SUB 2018 676/677/678);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Privatkläger kaufte am 13. August 2014 sämtliche Namensaktien der L.________ AG der Beschuldigten. Der Kaufpreis von Fr. 790‘404.37 wurde nach dem Eigenkapital der Gesellschaft gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2013 ermittelt (U-act. 8.1.005). In der Folge machte der Privatkläger geltend, wesentliche Aktiven der Gesellschaft seien überbewertet bilanziert worden und er erstattete am 13. November 2018 Strafanzeige gegen die Beschuldigten. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte indes die kantonale Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO ein. Dagegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig am 21. Februar 2020 beim Kantonsgericht. Er beantragte, die Einstellungsverfügung aufzuheben und gegen die Beschuldigten Anklage wegen Betrugs, Urkundenfälschung, „evtl. weitere“ zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Verteidiger des Beschwerdegegners 2 reichte dem Kantonsgericht am 3. März 2020 eine ärztliche Bescheinigung über den Tod seines Mandanten am 29. Februar 2020 ein (KG-act. 5), was den Parteien mit der Ansetzung der Frist zur Berufungsantwort mitgeteilt wurde (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werde (KG-act. 7). Die Verteidiger der Beschwerdegegner 3 und 4 verlangten, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 10 und 15). Zu den Beschwerdeantworten nahm der Privatkläger Stellung (KG-act. 13 und 17). Die privaten Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 19, 21, 23, 25, 27 und 29).
2. Mit dem Tod des Beschwerdegegners 2 fehlt es in Bezug auf seine Person an der Voraussetzung, das Straf- und mithin das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Betroffene geschützte Interessen von Angehörigen zur Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO sind weder dargetan noch ersichtlich. Vorliegend erübrigt sich eine förmliche Einstellung des Strafverfahrens, weil es bereits die Staatsanwaltschaft – sogar zufolge des verjährten Straftatbestands der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO – einstellte (vgl. unten E. 3). Dieser Entscheid wird rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner 2 richtet, wird die Sache daher analog zu Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO mit einem Nichteintretensentscheid erledigt, obwohl der Tod nach der Beschwerdeerhebung eintrat.
3. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), bezweckt, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es müssen ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, Art. 7 Abs. 1, Art. 299 Abs. 2 und Art. 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d, dazu vgl. oben E. 2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen).
a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht im Strafrecht von einem natürlichen Tatbegriff bzw. „Taten im prozessualen Sinne“ aus, worunter unabhängig von der rechtlichen Qualifikation alle in zeitlicher und räumlicher Hinsicht natürlich miteinander verbundenen Sachverhaltselemente eines Lebensvorganges fallen (vgl. BEK 2019 155 vom 10. März 2020 E. 2.b mit m.H.). Soweit es sich um andere rechtliche Würdigungen desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Mithin ist entgegen der angefochtenen Verfügung ein Strafverfahren nicht in Bezug auf einzelne Straftatbestände wie Betrug und Urkundenfälschung, sondern im Sachverhalt einzustellen (zu den Einstellungsgründen vgl. vor lit. a).
b) Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss der Beschwerdeführer aber unter Bezugnahme auf die angefochtene Einstellungsverfügung nicht nur aufzeigen, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, sondern auch weshalb dieser entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Er hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Enthält ein Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls kann ein Nichteintretensentscheid ergehen. Diesfalls ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H., 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.; BEK 2016 186 vom 2. März 2017 E. 4).
c) Der Beschwerdeführer behauptet, dass aufgrund der heute vorliegenden Abklärungen „die zentrale Frage der korrekten Erstellung der hier massgebenden Jahresrechnung 2013 ungeklärt“ bleibe, und deshalb die Sachverhaltsabklärung der Staatsanwaltschaft unvollständig und teilweise unzutreffend erfolgt sei. Nur nach vollständiger Klärung der buchhalterischen Fragen lasse sich beurteilen, ob eine bewusste Bilanzfälschung im Sinne einer Falschbeurkundung vorliege oder nicht. Beim momentanen Ermittlungsstand könne eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO, namentlich, dass mutmasslich über Jahre zum Nachteil Dritter Bilanzen der Gesellschaft geschönt und über den wahren Sachverhalt bewusst getäuscht wurde, nicht vorweg ausgeschlossen werden (ebd. Rn 49 und 63). Konkret beanstandet er die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Beschwerde hinsichtlich der vier in der Strafanzeige als kritisch bezeichneten Bilanzpositionen (U-act. 8.1.001 Rn 9) nur noch in Bezug auf die „Vorräte“ (Beschwerde Rn 12 ff.) und „übrige kurzfristige Forderungen“ (ebd. Rn 50 ff.). Soweit er darüber hinaus behauptet, die Bilanzen seien über Jahre hinweg geschönt worden, und rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Bilanzen nur unvollständig auf ihre handelsrechtliche Korrektheit geprüft, genügt er seiner Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht. Zudem kann er im Rechtsmittelverfahren nicht neue Sachverhalte aufwerfen, die nicht Gegenstand der angefochtenen, sich auf die vier verzeigten Bilanzpositionen in der Jahresabschlussrechnung 2013 beschränkenden Verfügung sind. Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dagegen schadet es dem Beschwerdeführer nicht, dass er sich in der Begründung ausdrücklich nur auf den Tatvorwurf der Falschbeurkundung bezog, da er die Einstellungsverfügung wegen angeblich falscher bzw. unvollständiger Feststellung von den Tatverdacht erweckenden Sachverhalten (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) weiterzog und nicht wegen angeblich unrichtiger Annahmen der Staatsanwaltschaft, unbeanstandete Sachverhalte würden keine Straftatbestände erfüllen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
4. Der Beschwerdeführer hält das Zusammenwirken aller Beschuldigten für offensichtlich, weshalb er der Rolleneinschätzung der Staatsanwaltschaft (angef. Verfügung E. 4), wonach die Beschwerdegegner 3 und 4 keinen Tatbeitrag zur angeblich falschen Bilanzierung geleistet hätten, nicht folgt. Der verstorbene Beschwerdegegner habe diese beiden beim Kaufvertrag zwar lediglich vertreten, sei aber letztlich an die gemeinsamen Weisungen und Interessen gebunden gewesen. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese gegebenenfalls in einem untergeordneten Mass einen Beitrag an den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geleistet hätten. Dieser Einwand betrifft nach dem bezüglich des Beschwerdegegenstands Gesagten (vgl. oben E. 3.c) mithin allein deren Beteiligung bei der angeblich falschen Bilanzierung der „Vorräte“ und „übrigen kurzfristigen Forderungen“ in der Jahresrechnung 2013. Indes legt der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vor, inwiefern die Beschwerdegegner 3 und 4 konkret dabei mitgewirkt hätten. Vielmehr bestreitet er die staatsanwaltschaftlichen Feststellungen nicht, dass er nur mit dem Beschwerdegegner 2 Kontakt hatte, der für die ohnehin durch die J.________ AG geführte Buchhaltung der L.________ AG verantwortlich war und mit seinem Treuhänder den Kaufvertrag erstellte und mithin den Kaufpreis ermittelte. Zudem räumt er ein, dass die Beschwerdegegner die kleine Gesellschaft gemeinsam mit unterschiedlichen Aufgaben führten und verwalteten. Daher ist kein konkretes Fehlverhalten der Beschwerdegegner 3 und 4 in der Buchhaltung ersichtlich, umso weniger sie beim Kaufvertrag durch den verstorbenen Beschwerdegegner 2 vertreten wurden. Mithin lässt sich kein Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 erhärten, welche weitere Ermittlungen gegen sie wegen der angeblich geschönten Bilanzpositionen „Vorräte“ und „übrige kurzfristige Forderungen“ rechtfertigen würden. Zwar gilt bei der Einstellung der Grundsatz „in dubio pro duriore“, was aber nichts daran ändert, dass sich allein aufgrund der „Organ- und Oberleitungsfunktionen“ der Beschwerdegegner 3 und 4 konkret kein Tatverdacht auf strafbares Handeln gegen sie erhärten lässt. Entscheidend ist deren tatsächliche Position (BGE 105 IV 172 E. 3). Einzig ihre Stellungen vermögen unter vorliegenden Umständen nicht einmal einen Anfangsverdacht dafür begründen, dass die Beschuldigten die angeblich falschen Bilanzierungen erkannten. Der Grundsatz ist im Übrigen Leitlinie für die Staatsanwaltschaft. Gestützt darauf kann von den Beschuldigten nicht verlangt werden, quasi den Beweis der Nichtbeteiligung an der Bilanzierung der fraglichen Positionen selber erbringen zu müssen (entgegen KG-act. 17 Ziff. 17 und 30 ff.).
Es bleibt an dieser Stelle abschliessend anzumerken, dass die Erwägungen zur Arglist und Opfermitverantwortung beim Betrug (angef. Verfügung E. 3.5), mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinandersetzt, die Tatbestandsmässigkeit und nicht einfach bloss die Strafzumessung betreffen. Zudem leisteten die Beschwerdegegner 3 und 4 unbestritten zivilrechtlich per Saldo aller Ansprüche Zahlungen von Fr. 70‘000.00 bzw. € 90‘000.00 (KG-act. 10/2 und U-act. 2.1.004/8 ff.) an den Beschwerdeführer, währenddem er mit Fr. 250‘000.00 nur rund einen Drittel des vereinbarten Kaufpreises zahlte.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Übrigen können sie ihm nicht auferlegt werden, weil er das Nichteintreten auf die Beschwerde bezüglich den Beschwerdegegner 2 nicht zu verantworten hat. Insoweit gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegner 3 und 4 haben Ansprüche auf Entschädigungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 bzw. 433 StPO; vgl. BEK 2019 198 vom 4. Mai 2020 E. 4 m.H. auf BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41 sowie BGer 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 4);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zur Hälfte (Fr. 1‘500.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 3‘000.00 gedeckt und ihm wird aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘500.00 zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Verteidiger (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. August 2020 kau
BEK 2020 31
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Erwägungen
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BEK 2016 54
BEK 2019 155
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_473/2019
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_721/2018
6B_613/2015
BEK 2016 186
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 105 IV 172ATF 105 IV 172DTF 105 IV 172
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
BEK 2019 198
BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476
6B_105/2018
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF