BEK 2020 35
Kammer
28. Juli 2020Deutsch12 min
1. a) Am 6. Dezember 2019 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Gesuchstellerin) vertreten durch das Amt für Finanzen um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit 15. Dezember 2018, Fr. 634.90 für aufgelaufenen Zins und Fr. 103.30 für Kosten des Zahlungsbefehls (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Begehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. Juli 2020
BEK 2020 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. Februar 2020, ZES 2019 608);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 6. Dezember 2019 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Gesuchstellerin) vertreten durch das Amt für Finanzen um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit 15. Dezember 2018, Fr. 634.90 für aufgelaufenen Zins und Fr. 103.30 für Kosten des Zahlungsbefehls (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Begehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5).
b) Am 13. Februar 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. 9; KG-act. 1/1):
1. Der Gesuchstellerin wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 17. Dezember 2018 definitive Rechtsöffnung erteilt für:
Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit 15.12.2018
Fr. 634.90 aufgel. Zins bis 14.12.2018
Erwägungen
2.
Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 400.00 werden von der Gesuchstellerin erhoben und sind ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 40.00 zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittel].
5.
[Zufertigung].
c) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 28. Februar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Die oben bezeichnete Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorliegende Sache im ordentlichen Verfahren zu beurteilen.
Die Befangenheit des Amtes für Finanzen als Gesuchstellerin sei festzustellen.
Die fehlende Vollmacht der Gesuchstellerin sei festzustellen.
Dieser hier vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Gesuchstellerin sei aufzufordern, den angeblich entstandenen Gewinn aus dem Betrugsfall B.________ der rund 600 Geschädigten zu belegen.
Die Gesuchstellerin sei aufzufordern, die Gründe bekannt zu geben, wieso bloss die rund 50 Geschädigten mit Wohnsitz im Kanton Schwyz angeblich entstandene Gewinne versteuern sollen.
Der Staatsanwaltschaft, welche die gerügte ungleiche Behandlung zwischen den Geschädigten BF A.________ und der C.________ AG in Sachen B.________-Besteuerung untersuchte, sei als Zeuge befragen.
Der Vorinstanz sei das rechtliche Gehör über die beiden Urteile des kt. Gericht STK 2014 28 und STK 2014 29 zu gewähren.
Dem BF A.________ sei Gelegenheit zu gegeben, sich zum Vernehmlassungsergebnis zu äussern.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
Die Gesuchstellerin legte keine Beschwerdeantwort ins Recht (vgl. KG-act. 4).
2.
a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 ff. zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 Rn. 42). Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben zwar vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Oder anders gesagt, obschon bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Spühler, a.a.O., N 12 zu Art. 321 ZPO), ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band 2, 2012, N 22 zu Art. 321 ZPO; BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Nach Art. 326 ZPO sind vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner bringt vor, es fehle eine Vollmacht der Gesuchstellerin und diese habe mit Sicherheit die Vollmacht verweigert (KG-act. 1, S. 2). Die Vorinstanz erwog, eine Vollmacht seitens der Gesuchstellerin sei nicht notwendig, weil das Amt für Finanzen für den Bezug und Inkasso der direkten Bundessteuer zuständig sei, beziehungsweise wäre bei Annahme der Gläubigerstellung des Kantons im vorliegenden Fall nur die Parteibezeichnung zu berichtigen (vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung, E. 3.B). Auf diese Erwägungen geht der Gesuchsgegner nicht ein. Er legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Ausführungen des Vorderrichters unrichtig sein sollen. Bei der vom Gesuchsgegner behaupteten Verweigerung der Vollmachterteilung handelt es sich zudem um ein unzulässiges Novum nach Art. 326 ZPO, welches unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. Vi-act. 5; KG-act. 1). Abgesehen davon werden die bezüglich einer Steuerforderung berechtigten Gemeinwesen im Bezugsverfahren durch die Bezugsorgane vertreten. Letztere sind berechtigt für das Gemeinwesen in Steuersachen zu handeln (vgl. KG BEK 2017 177 vom 8. März 2018, E. 2.b). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, veranlagen und beziehen die Kantone gemäss Art. 2 DBG für den Bund die direkte Bundessteuer. Das Amt für Finanzen ist nach §§ 1 und 7 Ziff. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung vom 20. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SRSZ 171.111) für den Bezug dieser Steuer zuständig. Dementsprechend bedarf es keiner Vollmacht seitens der Gesuchstellerin.
c) Der Gesuchsgegner führt aus, die Vorinstanz habe die Urteile STK 2014 28 und 29 vom 31. Mai 2016 beurteilt, obwohl sie festgestellt habe, dass die beiden Urteile nicht im Recht lägen (KG-act. 1). Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diese vom vorinstanzlichen Richter berücksichtigt worden seien und die behauptete Berücksichtigung zu seinem Nachteil gereicht habe, zumal sich der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf diese Urteile stützte (vgl. Vi-act. 5). Unbeachtlich dessen erwog der Vorderrichter einzig, dass der Gesuchsgegner nicht dargelegt habe, weshalb diese Entscheide einen Einfluss auf die rechtskräftige Steuerveranlagung habe und eine Nichtigkeit zu begründen vermögen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.C). Von einer (materiellen) Beurteilung der Urteile im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kann daher nicht die Rede sein.
d) Soweit der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte das Rechtsöffnungsverfahren im ordentlichen Verfahren beurteilen müssen, so begründet er dies nicht (vgl. KG-act. 1). Davon abgesehen ist die vorinstanzliche Verfahrensart nicht zu beanstanden, weil nach Art. 251 lit. a ZPO Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts im summarischen Verfahren getroffen werden.
3.
a) Beruht die Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden, oder verjährt ist. Die Tilgung oder Stundung der Schuld ist durch Urkunde zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
b) Bei der mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung vom 14. August 2018 der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Schwyz samt der darauf basierenden definitiven Steuerrechnung vom 14. August 2018 (Vi-act. 1/2 und 1/5) handelt es sich unbestrittenermassen um einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 303; KG BEK 2019 77 vom 21. August 2019, E. 2.a). Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit der Verfügung zu befassen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band 1, Art. 1-158 SchKG, 2. A., 2010, N 2a zu Art. 81 SchKG). Auf den vom Gesuchsgegner vorgebrachten Vorwurf, er habe als Geschädigter des Betrugsfalls B.________ ausschliesslich Verluste geschrieben, weshalb gar keine Steuern angefallen sein könnten (KG‑act. 1, S. 3), kann daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht eingegangen werden. Selbiges gilt für seine Rüge, die Gesuchstellerin habe nicht dargelegt, dass die Geschädigten des Betrugsfalles einen Gewinn erzielt hätten sowie für den Vorwurf, die Gesuchstellerin habe die Veranlagung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2016 materiell gesehen nicht korrekt vorgenommen und die Geschädigten ungleich behandelt (KG-act. 1, S. 3). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel erhoben hat.
c) Der Schuldner kann nach Art. 81 Abs. 1 SchKG einwenden, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt. Die Tilgung der Forderung ist durch Urkunde zu beweisen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 4 zu Art. 81 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 81 SchKG). Der Urkundenbeweis für Tilgung ist nur insoweit entbehrlich, als der Betriebene seine Befreiung auf Sachumstände stützt, die der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt hat oder die gerichtsnotorisch sind (Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A., N 7 zu Art. 81 SchKG m.w.H.). Neben der Zahlung kann die Tilgung insbesondere durch Verrechnung erfolgen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 7 zu Art. 81 SchKG; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 4 zu Art. 81 SchKG). Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81 SchKG; KG BEK 2019 64 vom 15. November 2019, E. 3.a). Die Tilgung wird im Rechtsöffnungsverfahren nur dann beachtet, wenn sie nach der Fällung des als Rechtsöffnungstitels vorgelegten Entscheids eingetreten ist. Andernfalls müsste der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG; BGE 138 III 583, E. 6.1.2).
Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe keine Urkunde mit Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels vorgelegt, auf welche sich die behauptete Verrechnungsforderung stütze (angefochtene Verfügung, E. 3.C). Der Gesuchsgegner macht hingegen geltend, er habe die Verrechnungsforderung mit den Urteilen STK 2014 28 und 29 vom 31. Mai 2016 belegt, welche sogar die Qualität definitiver Rechtsöffnungstitel hätten (KG-act. 1). Die als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende Veranlagungsverfügung und die definitive Steuerrechnung datieren beide vom 14. August 2018 (Vi-act. 1/2 und 1/5). Die Urteile, auf welche sich der Gesuchsgegner zur erhobenen Verrechnungseinrede stützt, ergingen aber bereits am 31. Mai 2016 und erwuchsen am 12. September 2016 in Rechtskraft (KG STK 2014 28 und 29 vom 31. Mai 2016) und somit vor Erlass der Veranlagungsverfügung und der definitiven Steuerrechnung. Unbeachtlich davon legt der Gesuchsgegner weder dar, inwiefern und in welcher Höhe er über eine Verrechnungsforderung verfügt, noch zeigt er auf, wie sich diese aus den besagten Urteilen ergeben soll (vgl. KG-act. 1; Vi-act. 5). Soweit der Gesuchsgegner wegen angeblicher Berücksichtigung fiktiver Gewinne um Korrektur der Veranlagungsverfügung sowie der Steuerrechnungen ersucht, so wäre dies auf dem Verwaltungsweg zu begehren.
4.
Weiter führt der Gesuchsgegner an, die Gesuchstellerin bzw. das die Gesuchstellerin vertretende Amt sei hochgradig befangen (KG-act. 1, S. 2). Soweit der Gesuchsgegner auf einen Ausstand der Person des Vertreters der Gesuchstellerin abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstandsvorschriften, sei es nach Art. 10 SchKG die Betreibungs- und Konkursbeamten sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden oder gemäss Art. 49 ZPO die Gerichtspersonen betreffen, nicht aber die Vertreter einer Partei (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 ff. zu Art. 49 ZPO Der Ausstand einer Behörde als Ganzes kann zudem nur dann verlangt werden, wenn das Gesuch für jedes Einzelmitglied gestellt wird (Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 10 SchKG; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 47 ZPO; KG BEK 2015 19 vom 13. Juli 2015, E. 2).
5.
Mit vorliegendem Beschluss ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung (KG-act. 1) gegenstandslos.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gesuchstellerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb mangels Aufwand eine Parteientschädigung zu entfallen hat;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 84‘358.05.
Zufertigung an A.________ (1/R), das Amt für Finanzen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
BEK 2020 35
STK 2014 28
STK 2014 29
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
5A_736/2016
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2017 177
Art. 2 DBGart. 2 LIFDart. 2 LIFD
STK 2014 28
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BEK 2019 77
Art. 1 SchKGart. 1 LPart. 1 LEF
Art. 158 SchKGart. 158 LPart. 158 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BEK 2019 64
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583
STK 2014 28
STK 2014 28
Art. 10 SchKGart. 10 LPart. 10 LEF
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
Art. 10 SchKGart. 10 LPart. 10 LEF
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
BEK 2015 19
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF