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Entscheid

BEK 2020 36

Kammer

2. Juni 2020Deutsch8 min

1. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 3. September 2019 des Betreibungsamtes Einsiedeln betrieb die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz (nachfolgend Beschwerdegegnerin), A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für die direkte Bundessteuer 2017 in der Höhe von Fr. 623.75 nebst Zins zu 3 % seit dem 3. September 2019 und für den aufgelaufenen Zins bis zum 2. September 2019 in der Höhe von Fr. 26.60 (Vi-act. B 1, S. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2019 ohne Angabe eines Grundes Rechtsvorschlag (Vi-act. B 1, S. 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. Juni 2020

BEK 2020 36

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Februar 2020, ZES 2020 015);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 3. September 2019 des Betreibungsamtes Einsiedeln betrieb die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz (nachfolgend Beschwerdegegnerin), A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für die direkte Bundessteuer 2017 in der Höhe von Fr. 623.75 nebst Zins zu 3 % seit dem 3. September 2019 und für den aufgelaufenen Zins bis zum 2. September 2019 in der Höhe von Fr. 26.60 (Vi-act. B 1, S. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2019 ohne Angabe eines Grundes Rechtsvorschlag (Vi-act. B 1, S. 2).

Am 11. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin in der genannten Betreibung beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung für die vorstehend genannten Beträge sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 (Vi-act. A 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln erteilte mit Verfügung vom 20. Februar 2020 für den Betrag von Fr. 623.75 nebst 3 % Zins seit dem 3. September 2019 sowie für Fr. 26.60 aufgelaufenen Zins bis zum 2. September 2019 die definitive Rechtsöffnung und wies das Gesuch im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 53.30 ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 1).

2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (BGE 126 III 30, E. 1b; Baeriswyl/‌Milani/‌Schmid, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 26 zu Art. 32 SchKG). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, N 42 zu § 26).

a) Der Vorderrichter erwog, die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2019 bezüglich der direkten Bundessteuer 2017 sei mangels Anfechtung des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen und gemäss Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar (angef. Verfügung, E. 1 und E. 6). Im Weiteren sei auch die Berechnung des in Rechnung gestellten Steuerbetrages von Fr. 623.75 unbestritten geblieben und überdies aktenmässig ausgewiesen. Deshalb verfüge die Beschwerdegegnerin für diesen Betrag über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Ferner sei auch der kapitalisierte Verzugszins bis zum 2. September 2019 von Fr. 26.60 sowie der weitere Verzugszins von 3 % auf Fr. 623.75 ausgewiesen und unbestritten, weshalb auch hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der eingereichte Verlustschein Nr. zz sei nicht geeignet, den definitiven Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Diesem Verlustschein liege offensichtlich und klarerweise die geschuldete direkte Bundessteuer 2016 zugrunde. Zudem sei die Einrede des Beschwerdeführers, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, lediglich gegen einen im Rahmen eines Konkursverfahrens ausgestellten Verlustschein zulässig und hätte innert Rechtsvorschlagsfrist gegenüber dem Betreibungsamt erhoben werden müssen (angef. Verfügung, E. 6).

b) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, der Einzelrichter verkenne die Bedeutung eines Verlustscheins, der bestätige, beim Schuldner sei kein Vermögen bis auf das Unpfändbare vorhanden. Der zu den Akten gereichte Verlustschein solle Art. 75, Art. 265 und Art. 265a (recte: SchKG) in Erwägung bringen (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde den Pfändungsverlustschein Nr. yy bei (KG-act. 1/2). Gemäss Art. 326 ZPO sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Pfändungsverlustschein Nr. yy ist deshalb unzulässig und nicht zu beachten. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer diesen Pfändungsverlustschein bereits im vor­instanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, würde das am Ausgang des Verfahrens – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichts ändern.

c) Indem der Beschwerdeführer mit einem Verlustschein gegen die definitive Rechtsöffnung argumentiert, macht er grundsätzlich dasselbe wie vor erster Instanz geltend (vgl. Vi-act. A 2) und setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Ausführungen des Vorderrichters unrichtig sein sollen. Vielmehr erwähnt er in seiner Beschwerde selbst die Gesetzesartikel, die belegen, dass die Einrede des mangelnden neuen Vermögens innert Rechtsvorschlagsfrist gegenüber dem Betreibungsamt zu erklären ist und nur gegen Konkursverlustscheine vorgebracht werden kann (Art. 75 Abs. 2 SchKG verweist auf Art. 265 und Art. 265a SchKG, welche unter dem siebenten Titel „Konkursverfahren“ stehen; vgl. Schmid, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 22 zu Art. 149 SchKG). Der Beschwerdeführer erhob jedoch weder innert Rechtsvorschlagsfrist die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Vi-act. B 1, S. 2) noch reichte er einen Konkursverlustschein ein (KG-act. 1/2 und 8/2; Vi-act. C 1). Überdies liegen den vom Beschwerdeführer angerufenen Pfändungsverlustscheinen Nr. zz und Nr. yy jeweils andere Forderungen, als die vorliegend zu beurteilende direkte Bundessteuer 2017, zugrunde. Sein Vorbringen erweist sich insofern als unbehelflich.

d) Ferner erhebt der Beschwerdeführer auch zweitinstanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG, d.h. er beweist nicht die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung der Beschwerdegegnerin durch Urkunden. Ganz abgesehen davon, wäre die erstmalige Anführung solcher Einwendungen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 ZPO) ausgeschlossen. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, dass die Steuerrechnung vom 15. April 2019 (Vi-act. B 3) bzw. die für vollstreckbar erklärte Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. April 2019 (Vi-act. B 2) nichtig wären. Insofern erteilte der Vorderrichter zu Recht die definitive Rechtsöffnung.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund der ungenügenden Begründung und mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 4), weshalb keine Entschädigung auszurichten ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 623.75.

Zufertigung an A.________ (1/R), das Amt für Finanzen (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

3. Juni 2020 kau

Erwägungen

BEK 2020 36

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

5A_247/2013

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

BGE 126 III 30ATF 126 III 30DTF 126 III 30

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 75 SchKGart. 75 LPart. 75 LEF

Art. 265 SchKGart. 265 LPart. 265 LEF

Art. 265a SchKGart. 265a LPart. 265a LEF

Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF