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Entscheid

BEK 2020 37

Kammer

12. Oktober 2020Deutsch10 min

1. a) Die Miteigentümerschaft des Grundstücks GB zz, bestehend aus der C.________ AG und der A.________ AG als Dienstbarkeitsbelastete und die A.________ AG als Dienstbarkeitsberechtigte und Alleineigentümerin des Grundstücks GB yy schlossen mit öffentlicher Urkunde vom 27. März 2019 einen Dienstbarkeitsvertrag ab (Vi-KB 2/4). Mit Zahlungsbefehl vom 16. September 2019 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz betrieb die C.________ AG die A.________ AG für den Betrag von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2019. Als Forderungsgrund nannte die C.________ AG den Dienstbarkeitsvertrag vom 27. März 2019. Die A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) erhob am 30. September 2019 Rechtsvorschlag (Vi-KB 2/3). Am 17. Dezember 2019 ersuchte die C.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz um Beseitigung des Rechtsvorschlages in der erwähnten Betreibung und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2019 sowie für Betreibungskosten von einstweilen Fr. 203.30 (Vi-act. 1). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 erteilte der Einzelrichter der Gesuchstellerin Rechtsöffnung für Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 %; auf das Gesuch betreffend die Betreibungskosten wurde nicht eingetreten (Dispositivziffer 1). Die Spruchgebühr von Fr. 750.00 wurde der Gesuchsgegnerin auferlegt und diese verpflichtet, die Gesuchstellerin mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffern 2 und 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 12. Oktober 2020

BEK 2020 37

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und lic. iur. Walter Züger,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Januar 2020, ZES 2019 764);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Miteigentümerschaft des Grundstücks GB zz, bestehend aus der C.________ AG und der A.________ AG als Dienstbarkeitsbelastete und die A.________ AG als Dienstbarkeitsberechtigte und Alleineigentümerin des Grundstücks GB yy schlossen mit öffentlicher Urkunde vom 27. März 2019 einen Dienstbarkeitsvertrag ab (Vi-KB 2/4). Mit Zahlungsbefehl vom 16. September 2019 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz betrieb die C.________ AG die A.________ AG für den Betrag von Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2019. Als Forderungsgrund nannte die C.________ AG den Dienstbarkeitsvertrag vom 27. März 2019. Die A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) erhob am 30. September 2019 Rechtsvorschlag (Vi-KB 2/3). Am 17. Dezember 2019 ersuchte die C.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz um Beseitigung des Rechtsvorschlages in der erwähnten Betreibung und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2019 sowie für Betreibungskosten von einstweilen Fr. 203.30 (Vi-act. 1). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 erteilte der Einzelrichter der Gesuchstellerin Rechtsöffnung für Fr. 125‘000.00 nebst Zins zu 5 %; auf das Gesuch betreffend die Betreibungskosten wurde nicht eingetreten (Dispositivziffer 1). Die Spruchgebühr von Fr. 750.00 wurde der Gesuchsgegnerin auferlegt und diese verpflichtet, die Gesuchstellerin mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffern 2 und 3).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2020 trug die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 10). Im Rahmen des Replikrechts reichte die Gesuchstellerin am 29. Mai 2020 eine Stellungnahme bzw. die Gesuchsgegnerin am 10. August 2020 Gegenbemerkungen dazu ein (KG-act. 14 und 19). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich wiederum mit Stellungnahme vom 7. September 2020 (KG-act. 21-23). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 8. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 24).

2. a) Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Abs. 1). Die provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren sind alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften. Der Betriebene kann sich dabei auch mit rechtlichen Einwänden behelfen (BGer, Urteil 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 145 III 20 E. 4.1.2 = Pra 108 [2019] Nr. 5 und 145 III 213 E. 3.2.3 = Pra 108 [2019] Nr. 124). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Art. 254 ZPO; zit. BGE 145 III 20 E. 4.1.2).

b) Ziffer IV des öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrages vom 27. März 2019 zwischen den Streitparteien (nachfolgend Dienstbarkeitsvertrag; Vi-KB 2/4) enthält folgende Bestimmungen (S. 4 f.):

IV. Obligatorische Bestimmungen

1 Für die Rechtseinräumungen hat die Dienstbarkeitsberechtigte der C.________ AG folgende Entschädigungen zu bezahlen:

Fr. 75‘000.00 (Franken fünfundsiebzigtausend und 00/100) für die Übertragung der Ausnützung von GB zz auf GB yy.

Fr. 50‘000.00 (Franken fünfzigtausend und 00/100) für das Zugangs- und Zufahrtsrecht auf GB zz.

(…)

Der Betrag von insgesamt Fr. 125‘000.00 ist mit der Baueingabe auf GB yy fällig und danach innert 30 Tagen auf das Konto (…) der C.________ AG (…) zu bezahlen.

(…)

5 Dieser Vertrag ist bei jeder Handänderung auf einen Rechtsnachfolger zu überbinden mit der Pflicht zur Weiterübertragung bei jeder Veräusserung.

Im Kaufvertrag vom 27. März 2019 zwischen der Gesuchsgegnerin und der E.________ AG vereinbarten die dortigen Vertragsparteien unter Ziffer IV./10 was folgt (Vi-BB 6/11 S. 11):

10 Die Käuferschaft erklärt, sämtliche obligatorischen Bestimmungen aus dem Kauf, der Begründung von Miteigentum und aus der Begründung von Dienstbarkeiten zu kennen und alle Verpflichtungen unter Entlastung der Verkäuferschaft zu übernehmen, soweit diese noch Wirkung haben.

Sie verpflichtet sich zudem, diese Bestimmungen auf einen oder mehrere allfälligen Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur weiteren Überbindung.

c) Die Gesuchsgegnerin kritisiert, die Vorinstanz habe sich zwar auf die vorhandenen Urkunden gestützt, nämlich den Dienstbarkeitsvertrag, den Kaufvertrag zwischen ihr und der E.________ AG, die drei Schreiben

(Vi-KB 7, 9 und 10) und die Aktennotiz der Gesuchsgegnerin (Vi-BB 9), diese jedoch willkürlich gewürdigt. Der Dienstbarkeitsvertrag sei eine öffentliche Urkunde mit erhöhter Beweiskraft nach Art. 9 Abs. 1 ZGB. Die Parteien seien von der Urkundsperson über die Überbindungspflicht aufgeklärt worden. Diese könne nur so verstanden werden, dass der Überbindungspflichtige von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit sei, soweit er seine Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger überbinde. Falls der Überbindungspflichtige trotz Überbindung weiterhin verpflichtet wäre, hätte die Überbindungsklausel gar keine Bedeutung. Dies könne aber nicht die Meinung der Parteien gewesen sein. Vielmehr sei in der Überbindungsklausel eine Aufhebung der Schuld zu erblicken, welche im Voraus vereinbart und einer Bedingung unterstellt worden sei. Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde habe die Vorinstanz bei der Ermittlung des Parteiwillens nicht berücksichtigt, sondern primär auf die Schreiben und die Aktennotiz der Gesuchsgegnerin abgestellt (KG-act. 1 S. 7 f.; KG-act. 14 S. 8 f.).

d) Die Gesuchstellerin argumentiert, es möge zwar eine (interne) Schuldübernahme zwischen der Gesuchsgegnerin und der E.________ AG erfolgt sein, jedoch hafte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin gegenüber weiterhin für die Bezahlung der Entschädigung für die Rechtseinräumung, da sie ihre Einwilligung zum Schuldnerwechsel nicht erteilt habe. Das bedeute, man könne nicht von einer externen Schuldübernahme sprechen, welche nach Auffassung der Gesuchstellerin erst zu einer Entlastung der Gesuchsgegnerin führen könne (KG-act. 10 S. 7; vgl. Vi-act. 4 S. 3). Ausserdem sei der Gesuchstellerin die Person der Schuldnerin nicht gleichgültig. Wolle sich die Schuldnerin durch einen Schuldnerwechsel der Schuld entledigen, müsse die Gläubigerin zustimmen, was vorliegend eben nicht geschehen sei

(KG-act. 10 S. 8 f.; KG-act. 19 S. 4 f.). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Gesuchsgegnerin das Argument des Schuldnerwechsels erst im Zuge des Rechtsöffnungsverfahrens vorgebracht habe. Davor habe sie sich in diversen Schreiben und einer Aktennotiz (Vi-KB 2/7-2/10 und Vi-BB 9) stets auf einen Willensmangel berufen bzw. geltend gemacht, sie sei unter Druck gewesen und habe der Entschädigung deshalb zugestimmt (KG-act. 10 S. 3).

e) Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den erwähnten Dienstbarkeitsvertrag. Unbestritten ist, dass sich laut Ziffer IV./1 dieses Vertrages die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der Gesuchstellerin für die Übertragung der Ausnützung von GB zz auf GB yy Fr. 75'000.00 und für das Zugangs- und Zufahrtsrecht auf GB zz Fr. 50'000.00, total somit Fr. 125'000.00, zu bezahlen (S. 4). Unstrittig ist ferner, dass beide Dienstbarkeiten zugunsten von GB yy im Grundbuch eingetragen wurden (Vi-KB 2/5). Ebenfalls steht fest, dass die Gesuchsgegnerin das Grundstück GB yy am gleichen Tag, das heisst am 27. März 2019 an die E.________ AG verkaufte (Vi-KB 6/11). Laut Ziffer IV./5 der obligatorischen Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrages ist „[d]ieser Vertrag (…) bei jeder Handänderung auf einen Rechtsnachfolger zu überbinden mit der Pflicht zur Weiterübertragung bei jeder Veräusserung“. Im Kaufvertrag zwischen der Gesuchsgegnerin und der E.________ AG erklärte die Käuferschaft unter Ziffer IV./10, alle Verpflichtungen (u.a.) aus der Begründung von Dienstbarkeiten zu kennen und diese unter Entlastung der Verkäuferschaft (der Gesuchsgegnerin) zu übernehmen. Folglich kann aufgrund des Kaufvertrages seitens der Gesuchsgegnerin zwar als glaubhaft angesehen werden, dass sie ihrer Pflicht nachkam, die Verpflichtungen aus dem Dienstbarkeitsvertrag auf die neue Eigentümerin zu übertragen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sie hinreichend glaubhaft machte, von der Entschädigungspflicht gegenüber der Gesuchstellerin auch entlastet zu sein. Weder aus dem Dienstbarkeitsvertrag noch in einer anderen Urkunde ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin der Entlastung der Gesuchsgegnerin von der Entschädigungspflicht explizit zugestimmt hätte. Daran ändert auch die erhöhte Beweiskraft des Dienstbarkeitsvertrags als öffentliche Urkunde nichts. Soweit die Gesuchsgegnerin mit Hinweis auf BGE 117 II 68 vorbringt, es handle sich bei der Vereinbarung betreffend Überbindung im Dienstbarkeitsvertrag um einen zum Voraus (bedingten) Aufhebungsvertrag im Sinne von Art. 115 OR (KG-act. 1 S. 5), vermag sie daraus im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn wie die Vereinbarung betreffend Überbindung von den Parteien verstanden werden durfte und musste, ist durch Auslegung des Forderungstitels selbst und gegebenenfalls weiterer Elemente zu ermitteln, was jedoch die Kognitionsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters überschreitet bzw. dem Sach- resp. Aberkennungsrichter im ordentlichen Verfahren vorbehalten ist (BGE 145 213 E. 3.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 124; BGE 145 20 E. 4.3.3 = Pra 108 [2019] Nr. 5; BGer, Urteil 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Inwieweit sodann die Urkundsperson die Parteien bezüglich der Überbindungspflicht belehrte, wird allenfalls Gegenstand des Beweisverfahrens sein. Vor diesem Hintergrund muss auf die Schreiben der Gesuchsgegnerin und die Aktennotiz (Vi-KB 2/7-2/10 und Vi-BB 9) nicht weiter eingegangen werden, resp. diese werden in einem (allfälligen) ordentlichen Prozess im Rahmen der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages zu würdigen sein. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Befreiung der Gesuchsgegnerin von der Entschädigungspflicht nicht als glaubhaft erachtete und provisorische Rechtsöffnung erteilte. Bei diesem Ergebnis nicht weiter zu vertiefen ist schliesslich das Vorbringen der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe anerkannt, dass in casu keine externe Schuldübernahme vorliege (KG-act. 10 S. 5 f.).

3. Die Gesuchsgegnerin focht die Verfügung des Einzelrichters vom 27. Januar 2020 vollumfänglich an, also auch Dispositivziffer 1 Abs. 2 betreffend Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsbegehren für die Betreibungskosten. Da die Gesuchsgegnerin ihren diesbezüglichen Antrag nicht begründete, ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Gesuchsgegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ebenso hat sie die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist auf Fr. 1‘500.00 zu bemessen (inkl. Auslagen und MWST; §§ 12 sowie 2 Abs. 1 und 2 GebTRA);-

Erwägungen

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘000.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin von Fr. 1‘500.00 bezogen, und der Restbetrag von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Die Gesuchgegnerin hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 125'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

13.

Oktober 2020 sl

BEK 2020 37

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

5A_51/2019

BGE 145 III 20ATF 145 III 20DTF 145 III 20

BGE 145 III 213ATF 145 III 213DTF 145 III 213

Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC

BGE 145 III 20ATF 145 III 20DTF 145 III 20

Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC

BGE 117 II 68ATF 117 II 68DTF 117 II 68

Art. 115 ORart. 115 COart. 115 CO

Art. 115 VAWart. 115 ORHart. 115 OR

5A_261/2018

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF