BEK 2020 4
Präsidial
27. Februar 2020Deutsch7 min
1. Der diesbezüglich geständige Beschuldigte filmte am 15. Dezember 2019 in der Umkleidekabine des C.________ in Freienbach/SZ mit seinem Mobiltelefon unter der Kabinenwand hindurch einen Mann mit seiner 5-jährigen Tochter, welche sich gerade umzogen (U-act. 1, Frage 3). Die Geschädigten erstatteten gleichentags auf dem Hauptposten der Kantonspolizei Schwyz in Lachen Strafanzeige (KG-act. 2). Bei der polizeilichen Befragung erklärte sich der Beschuldigte am 15. Dezember 2019 mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden (U-act. 1, Frage 5; U-act. 3). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln erliess am 16. Dezember 2019 einen Hausdurchsuchungsbefehl am Wohnort des Beschuldigten zwecks Sicherung von Tatspuren, Sicherstellung von Beweismitteln und Sicherstellung von der Einziehung unterliegenden Gegenständen und Vermögenswerten, insb. betreffend tatrelevante Gegenstände wie Computer, Video, DVDs, CDs, Mobiltelefone, etc. (U-act. 4). Gemäss Durchsuchungsprotokoll wurden ein Mobiltelefon Huawei, ein Notebook HP Elite, ein Notebook HP Pro Book sowie eine Micro SD San Disk Ultra sichergestellt. Der Beschuldigte opponierte der Durchsuchung wie folgt (U-act. 9):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. Februar 2020
BEK 2020 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Hausdurchsuchung
(Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Dezember 2019, SUH 2019 1952);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der diesbezüglich geständige Beschuldigte filmte am 15. Dezember 2019 in der Umkleidekabine des C.________ in Freienbach/SZ mit seinem Mobiltelefon unter der Kabinenwand hindurch einen Mann mit seiner 5-jährigen Tochter, welche sich gerade umzogen (U-act. 1, Frage 3). Die Geschädigten erstatteten gleichentags auf dem Hauptposten der Kantonspolizei Schwyz in Lachen Strafanzeige (KG-act. 2). Bei der polizeilichen Befragung erklärte sich der Beschuldigte am 15. Dezember 2019 mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden (U-act. 1, Frage 5; U-act. 3). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln erliess am 16. Dezember 2019 einen Hausdurchsuchungsbefehl am Wohnort des Beschuldigten zwecks Sicherung von Tatspuren, Sicherstellung von Beweismitteln und Sicherstellung von der Einziehung unterliegenden Gegenständen und Vermögenswerten, insb. betreffend tatrelevante Gegenstände wie Computer, Video, DVDs, CDs, Mobiltelefone, etc. (U-act. 4). Gemäss Durchsuchungsprotokoll wurden ein Mobiltelefon Huawei, ein Notebook HP Elite, ein Notebook HP Pro Book sowie eine Micro SD San Disk Ultra sichergestellt. Der Beschuldigte opponierte der Durchsuchung wie folgt (U-act. 9):
Ich finde das nicht OK. Ich möchte eine Beschwerde erheben. Ich finde dies in keiner Weise angemessen.
Mit der Durchsuchung der digitalen Datenträger erklärte er sich einverstanden, nicht jedoch mit der Durchsuchung der Zugangsdaten (U-act. 10-12). Je mit
E-Mail und Brief vom 4. Januar 2020 verlangte er demgegenüber die Versiegelung sämtlicher beschlagnahmter Datenträger und Geräte (U-act. 15 f.). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragte mit Eingabe vom 7. Januar 2020 beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung (U-act. 18).
Mit Beschwerde vom 4. Januar 2019 (recte: 4. Januar 2020) an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln wendet sich der Beschuldigte gegen die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Arbeits- und Kommunikationsmittel. Er macht im Wesentlichen geltend, die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme stellten einen massiven Eingriff in seine Privatsphäre dar. Da weder Gefahr in Verzug noch ein erhärteter Verdacht auf Besitz strafbaren Materials bestanden habe, seien die Hausdurchsuchung und die Anordnung der Beschlagnahme unverhältnismässig (U-act. 17; KG-act. 2).
Die Staatsanwaltschaft überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber am 7. Januar 2020 dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5), welcher sich nicht mehr äusserte.
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln macht geltend, dem Beschuldigten fehle es im Falle einer Hausdurchsuchung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da die Zwangsmassnahme bereits erfolgt sei und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben werden könne. Im Falle einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme stünde dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung im Rahmen des Endentscheids offen. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten.
Ob der Ansicht des Zürcher Obergerichts gemäss deren Entscheid UH130324 vom 12. November 2013, auf den sich die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zur Begründung ihres Nichteintretensantrages hinsichtlich der Hausdurchsuchung beruft, auch in der vorliegenden Konstellation zu folgen wäre, kann offenbleiben. Als entscheidend erscheint, dass beim Zwangsmassnahmengericht gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. Januar 2020 ein Entsiegelungsverfahren anhängig ist (U-act. 18). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht das Entsiegelungsverfahren der Beschwerde vor. Das Zwangsmassnahmengericht muss im Entsiegelungsverfahren prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben sind, namentlich ob ein konkreter Tatverdacht vorliegt. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch verpflichtet, die Untersuchungsrelevanz der zur Beweissicherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien zu prüfen. Dem Berechtigten ist es gestattet, entsprechende Einwände im Entsiegelungsverfahren zu erheben. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen wird der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit gefasst (BGer Urteil 1B_117/2010 vom 26. März 2012 E. 3.3 f.). Ein namhafter Teil der Lehre steht auf dem gleichen Standpunkt (Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 61 zu Art. 248 StPO; Keller, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 12 zu Art. 248 StPO). Eine Gabelung des Rechtsweges findet nur statt, wenn nebst entsiegelungsrelevanten Gegenständen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO weitere Gegenstände, welche aufgrund ihrer Eigenschaft nicht „durchsucht“ werden können und somit nicht der Siegelung unterliegen, wie z.B. Drogen, Bargeld, Sonnenbrillen, etc. sichergestellt werden. In diesen Fällen kann insoweit gegen die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme Beschwerde im Sinne von Art. 393 erhoben werden (BGE 144 IV 74, insb. E. 2.7).
Vorliegend wendet sich der der Beschuldigte mit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO gegen die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme „sämtlicher elektronischer Arbeits- und Kommunikationsmittel“, mithin der Mobiltelefon(e) Huawei, eines Notebook HP Elite, eines Notebook HP Pro Book sowie einer Micro SD San Disk Ultra. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 7. Januar 2020 die Entsiegelung beantragt (U-act. 18). Weitere Gegenstände, welche nicht gemäss Art. 248 StPO der Siegelung gemäss Art. 248 StPO unterliegen würden, sind aufgrund der Untersuchungsakten nicht ersichtlich. Der Beschuldigte macht diesbezüglich auch nichts Weiteres geltend. Die Beschwerde ist vorliegend deshalb ausgeschlossen. Das Entsiegelungsverfahren geht vor und das Zwangsmassnahmengericht wird im Entsiegelungsverfahren auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen prüfen müssen (vgl. Thormann/Brechbühl, a.a.O., N 2, 23 ff., 29, 42 zu Art. 248 StPO). Ob von der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln bereits eine förmliche Beschlagnahme der fraglichen Gegenstände angeordnet wurde, wie der Beschuldigte offenbar glaubt, ist an dieser Stelle ebenfalls offen zu lassen.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO dem Zwangsmassnahmengericht zur weiteren Behandlung zu überweisen.
3.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO im Beschwerdeverfahren zwar als unterliegende Partei anzusehen. Er richtete seine Beschwerde indessen an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, welche diese zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete. Die Kosten für den Nichteintretensentscheid können deshalb nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Sie sind auf die Staatskasse zu nehmen.
4.
Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 3 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Original der Beschwerde (KG-act. 2) geht zusammen mit den Untersuchungsakten SUH 19 1952 an das Zwangsmassnahmengericht zur weiteren Behandlung. Eine Kopie der Beschwerde bleibt in den Akten des Kantonsgerichts.
Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (2/A), das Zwangsmassnahmengericht (1/ES, mit dem Original der Beschwerde und den Untersuchungsakten SUH 2019 1952) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
27.
Februar 2020 kau
BEK 2020 4
1B_117/2010
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
BGE 144 IV 74ATF 144 IV 74DTF 144 IV 74
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF