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Entscheid

BEK 2020 41

Kammer

28. Juli 2020Deutsch6 min

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 6. Dezember 2019 in folgendem Sachverhalt bzw. betreffend folgender Vorhalte der Beschwerdeführerin (vgl. U-act. 8.1.006 E. 1 bzw. U-act. 14.1.006) keine Strafuntersuchung durchzuführen:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

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Beschluss vom 28. Juli 2020

BEK 2020 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (Betrug)

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020, SUB 2020 34);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 6. Dezember 2019 in folgendem Sachverhalt bzw. betreffend folgender Vorhalte der Beschwerdeführerin (vgl. U-act. 8.1.006 E. 1 bzw. U-act. 14.1.006) keine Strafuntersuchung durchzuführen:

Am 20. Mai 2019 erstattete die A.________ AG im Zusammenhang mit einer Fleischbestellung zum Preis von CHF 17‘814.50 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betruges. Darin wird vorgebracht, der Beschuldigte, ein Bekannter eines Arbeitnehmers der A.________ AG, habe bei ihnen Fleisch bestellt, welches kurz vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum lag und daher entsprechend schnell habe verarbeitet werden müssen. Aus diesem Grund habe man den Beschuldigten das Fleisch mit Lieferungen vom 7. Dezember 2018 sowie 11. Dezember 2018 geliefert. Der Beschuldigte habe die Rechnung in der Folge nicht beglichen, wes­halb man die Bonität des Beschuldigten überprüft und gesehen habe, dass dieser gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Lieferung zu bezahlen. Damit habe der Beschuldigte die A.________ AG über dessen Leistungswillen getäuscht und ihnen absichtlich einen Schaden zugefügt.

Die Nichtanhandnahme wurde damit begründet, dass es sich vorliegend um kein Alltagsgeschäft gehandelt habe und die Beschwerdeführerin die deswegen erforderlichen Bonitätsprüfungen unterlassen habe, um die Leistungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Beschuldigten abzuklären. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

2.

Mit Einschreiben vom 6. Januar 2020 stellte der Beschuldigte der Beschwerdeführerin Rechnung für Fleischentsorgungskosten von Fr. 2‘891.60 (U-act. 8.1.003). Dieses Schreiben brachte die Beschwerdeführerin dazu die Staatsanwaltschaft, um Wiedererwägung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2019 zu ersuchen (U-act. 8.1.001), was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Februar 2020 ablehnte bzw. mit welcher Verfügung sie erneut keine Strafuntersuchung eröffnete. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuhalten, ein Strafverfahren zu eröffnen sowie zu klären „was mit ihrer Ware tatsächlich gemacht wurde“ und „ob mit Arglist und deshalb mit Vorsatz gegen das vernünftige wirtschaftliche Handeln vorgegangen wurde“. Die Staatsanwaltschaft verlangt ohne weitere Gegenbemerkungen, die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte liess sich innert angesetzter Frist zur Beschwerdeantwort nicht vernehmen.

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die (a) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und (b) sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 StPO). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3).

Vorliegend geht es zunächst darum, zu beurteilen, ob die Rechnung des Beschuldigten über Entsorgungskosten vom 6. Januar 2020 ein neues Beweismittel ist. Das verwarf die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, die Rechnung sei keine neue oder andere Tatsache. Dies trifft schon deshalb zu, weil es sich bei der Rechnung um eine blosse Parteibehauptung des Beschuldigten handelt (U-act. 8.1.003). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Rechnung sei, wofür vorläufig keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, als neuer Betrugssachverhalt zu untersuchen, zumal einfache Lügen grundsätzlich nicht betrugsrelevant wären. Sie hält die Rechnungs­stellung nicht für „logisch“, sondern schätzt diese Vorgehensweise des Beschuldigten als Beweis für seine von Anfang an bestehende Absicht ein, die bezogene Ware nie zu bezahlen. Die Einschätzung der Behauptung des Beschuldigten, die Ware entsorgt zu haben, war indes schon Gegenstand der Strafanzeige vom 20. Mai 2019 (U-act. 14.1.006) und mithin auch der Staatsanwaltschaft beim Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2019 (vgl. oben E. 1) bekannt (vgl. dazu BGE ebd.). Allein die eingereichte Rechnung vom 6. Januar 2020 führt daher zu keiner neuen bzw. anderen Beurteilung der Fallumstände, welche der Nichtanhandnahme zugrunde lagen und die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommen liessen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Bonitätsprüfung des Beschuldigten unterlassen habe (etwa das Einholen von die Zahlungsunfähigkeit offenbarenden Betreibungsauskünften vor der Lieferung). Selbst eine Verifizierung (dazu vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 323 StPO N 3) der Frage, ob der Beschuldigte das von der Beschwerdeführerin gelieferte Fleisch verwertete oder wie behauptet entsorgte, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin die versäumte Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten nicht nur – was hier nicht mehr zu beurteilen ist – zumutbar, sondern entsprechende Vorsichtsmassnahmen unabhängig von allen Arglistvarianten auch grundlegend waren (vgl. dazu Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 146 StGB N 8 ff. und 14; vgl. auch BGer 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2 m.H.). Insofern brauchte die Staatsanwaltschaft die Fragen der tatsächlichen Entsorgung bzw. der Qualität des gelieferten Fleisches nicht abzuklären, da diese nicht das eigentliche Beweisthema – die Zahlungsfähigkeit respektive

-willigkeit des Beschuldigten – im Strafverfahren betrafen. Die Rechnung vom 6. Januar 2020 ist daher für die strafrechtliche Tatbestandsmässigkeit nicht wesentlich.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die Staatsanwaltschaft auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin, welches nur als E-Mail aktenkundig ist (U-act. 8.1.001), überhaupt hätte eintreten können;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

31. Juli 2020 rfl

BEK 2020 41

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

BGE 141 IV 194ATF 141 IV 194DTF 141 IV 194

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_1081/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF