Lexipedia

Entscheid

BEK 2020 42

Kammer

23. November 2020Deutsch11 min

1. Am 13. Mai bzw. 8. Juli 2015 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt respektive gegen C.________ sowie D.________ und eventuell weitere Beteiligte wegen Diebstahls der auf dem Areal des Bahnhofs Goldau im Freien stehenden historischen Lok RhB 205 am 8. Mai 2015

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. November 2020

BEK 2020 42

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

3. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Diebstahl, evtl. Sachentziehung, Lok 205)

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020, SUB 2016 71,72);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 13. Mai bzw. 8. Juli 2015 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt respektive gegen C.________ sowie D.________ und eventuell weitere Beteiligte wegen Diebstahls der auf dem Areal des Bahnhofs Goldau im Freien stehenden historischen Lok RhB 205 am 8. Mai 2015

(U-act. 8.1.001 vgl. auch Strafantrag U-ac.t 8.1.002). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Eigentümer der Lok und diese sei gegen seinen Willen entwendet worden (U-act. 8.1.001). Mit Beschlüssen vom 11. April 2017

(BEK 2016 190) und vom 28. Januar 2019 (BEK 2018 153) hob das Kantonsgericht Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016 und vom 13. September 2018 in Gutheissung von Beschwerden des Strafanzeigeerstatters auf. Dagegen wurden dessen Beschwerden gegen die Anzeige des danach erfolgten Untersuchungsabschlusses sowie wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung abschlägig behandelt (Beschluss BEK vom 26. Juni 2019 und Verfügung BEK 2019 156 vom 25. November 2019).

Erwägungen

2.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten ein und sprach dem Strafanzeigeerstatter die Parteistellung ab. Gegen diese Verfügung beschwerte er sich wiederum rechtzeitig am 5. März 2020 beim Kantonsgericht. Er beantragt, zu anerkennen, dass er zufolge Dereliktion im Jahr 2007 die Lok zu rechtmässigem Eigentum erworben bzw. zumindest besessen habe. Deswegen könne ihm die Parteistellung nicht abgesprochen werden und sei die Einstellungsverfügung zu widerrufen. Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen hält sie die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Lock für geklärt und schliesst aus, dass der Beschwerdeführer je Besitzer oder Eigentümer der Lok war, so dass ihm durch die beanstandete Standortverschiebung kein Unrecht widerfahren und dadurch kein Straftatbestand erfüllt worden sei (KG-act. 5). Die Beschuldigten erklären sich in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2020 mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft über das Eigentum oder Besitz der Lok vollständig einverstanden. Sollte die Lok herrenlos sein, betrachten sie den Verein E.________ in erster Linie für berechtigt, die historisch wertvolle Lok zu retten. Sie seien für den fraglichen Abtransport der Lok nicht verantwortlich gewesen (KG-act. 7). Zur Eingabe der Beschuldigten nahm der Beschwerdeführer am 20. März 2020 nochmals Stellung und machte unter anderem geltend, soweit die Beschuldigten in Absprache mit E.________ handelten, sei die Liste der Beschuldigten entsprechend zu ergänzen (KG-act. 9). Der Beschuldigte 2 machte am 29. März und 9. April 2020 weitere Eingaben (KG-act. 11 und 13).

3.

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den Eigentums- bzw. Besitzverhältnissen an der Lok sind doppelt, sowohl für die Parteistellung des Beschwerdeführers als auch in der Sache, relevant (vgl. dazu BEK 2018 153 vom 28. Januar 2019 E. 2). Der Strafanzeigeersatter ist beschwerdelegitimiert, die angefochtene Verfügung anzufechten, soweit er geltend macht, ihm werde zu Unrecht die Parteistellung verweigert respektive sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Abgesehen davon stehen der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).

a) Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Wortlaut der angefochtenen Verfügung weitestgehend dem Wortlaut der aufgehobenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2018 entspreche. Letztere hob indes die Beschwerdekammer wegen Formfehlern auf (BEK 2018 153), ohne sich zu den materiellen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu äussern, geschweige denn diese zu verwerfen. Die Wiederholung der Begründung ist insoweit nicht zu beanstanden und in der Sache zu prüfen, sofern der Beschwerdeführer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115, 118 und 382 Abs. 1 StPO, dazu unten lit. c).

b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Darstellungen und Beweismittel in der angefochtenen Verfügung ignoriert würden. Dieses Vorbringen ist aufgrund der weitgehenden blossen Wiederholung der Begründung (vgl. oben lit. a) nachvollziehbar, zumal die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die bei Untersuchungsabschluss gemachten Eingaben des Beschwerdeführers (U-act. 15.1.003 ff.) mit keinem Wort streift und nicht einmal als Verfahrenshandlung aufführt. Inhaltlich werden jedoch die Einwände durch die Erwägungen zu den Eigentums- und Besitzverhältnissen an der Lok in der angefochtenen Verfügung weitgehend behandelt. Die Staatsanwaltschaft begründet namentlich, was der Beschwerdeführer im Wesentlichen bestreitet, nämlich, dass die F.________ im Jahr 2007 mit der Übergabe der Lok an den Club G.________ zwecks nicht durchgeführter Revisionsarbeiten nur den Besitz und nicht das Eigentum aufgegeben habe. Weiter habe der Beschwerdeführer mit seinem Austritt aus dem Club seine Eigenschaft als Organ und mithin seine Fähigkeit, die Lok zu besitzen, verloren (angef. Verfügung E. 9 f.). Bestrebungen, die Lok ihm zu überlassen, seien gescheitert, dagegen habe der Club mit dem Dachverband E.________ und dem Einverständnis der Eigentümerin eine Lösung für den Erhalt der Lok finden können (ebd. E. 11). Die entsprechenden Begründungen konnten vom Beschwerdeführer mithin umfassend gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO) und allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs würden vorliegend im Beschwerdeverfahren geheilt.

c) Zu den Vor­aus­setzungen der Beschwerdelegitimation kann zunächst auf den ersten Beschwerdeentscheid in vorliegender Angelegenheit verwiesen werden, wonach im Unterschied zum Diebstahl bei der Sachentziehung unbestritten ist, dass nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Besitzer als geschädigt gilt (BEK 2016 190 vom 11. April 2017 E. 2 m.H.). Hinsichtlich der Eigentums- und Besitzverhältnisse macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass erstens der inzwischen als früherer Eigentümer eruierte Kanton H.________ als Träger der F.________ das Eigentum im Rahmen des Transports der Lok nach Goldau im Jahre 2007 aufgegeben und zweitens der Club G.________ ihm bei seinem Vereinsaustritt im Jahre 2012 zumindest den Besitz an der Lok überlassen hätte.

aa) Zum ersten Punkt stützt sich der Beschwerdeführer auf folgende Antwort des Leiters des Departements Technik der F.________ in einem Zeitungsinterview (U-act. 15.1.010 = KG-act. 1/3):

Der „Club G.________“ wird die Lok in den nächsten Jahren revidieren. Wer bestimmt, was danach mit der Lok passiert?

Bereits in den letzten zwei Jahren hat der „Club G.________“ die Lok gewartet, weil die Mitglieder wussten, dass sie danach die Lok revidieren dürfen. Die Lok gehört nachher dem „Club G.________“ (…).

Es ist unbestritten, dass die Lok vom Club G.________ bislang nicht revidiert wurde. Mithin kann der Beschwerdeführer aus der Antwort des F.________-Leiters in dem ohnehin nicht näher dokumentierten Interview nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie bezieht sich auf eine Eigentumsübertragung im Sinne der Vorbesprechung im Jahre 2005 hinsichtlich einer Überstellung der Lok in das I.________ (U-act. 15.1.009) auf einen Zeitpunkt nach einer allfälligen Revision. Das Versprechen, zu Gunsten einer bestimmten Organisation auf das Eigentum zu verzichten, machte die Lok namentlich nicht herrenlos

(vgl. auch BGE 115 IV 104 E. 1.b), was vorliegend umso weniger der Fall ist, als die für den Eigentumsübergang vorgesehene Bedingung (Revision) bislang nicht stattfand. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 gab der Rektor der F.________ denn auch sein Einverständnis für den Abtransport der Lok aus Goldau durch die E.________ (KG-act. 1/4). Soweit er schreibt, die Eigentumsverhältnisse an der Lok und das Recht, über diese zu verfügen, seien nicht restlos geklärt, bezieht sich diese Feststellung weder auf den Club G.________ noch den Beschwerdeführer, der als Projektleiter 2007 für den Club G.________ für die Überführung der Lok nach Goldau federführend war. Vielmehr bezieht er sich auf die inzwischen durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unbestritten beseitigten Unsicherheiten (dazu vgl. angef. Verfügung E. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO) bezüglich der „zeitlich weit zurückliegende[n] Schenkung der Lok an den Kanton H.________“ sowie der im Laufe der Zeit erfolgten Wandlungen der Schule vom „J.________" in die „K.________" und zuletzt in die „F.________" Auch aus diesem Schreiben kann der Beschwerdeführer daher für die von ihm behauptete Parteistellung nichts ableiten, namentlich nicht für den Zeitpunkt vor einer Revision der Lok und auch nicht für die von ihm behauptete Schenkung an den Club bzw. an sich selber. Daher konnte er bei seinem zugleich seine Projektleitung beendenden Vereinsaustritt aus dem Club G.________ offensichtlich weder Eigentum noch Besitz für sich beanspruchen, auch wenn das Interesse des Clubs an der Lok angesichts der hohen Revisionskosten am Projekt scheinbar erlahmte.

bb) Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, wenigstens Besitzer zu sein, weil der Club G.________ nach seinem Austritt kein Interesse mehr an der Lok hatte, trifft dies nicht zu. Allein der Wegfall eines Interesses beim Club bewirkt nicht die Überlassung des Besitzes an den Beschwerdeführer. Abgesehen davon geht aus dem eingereichten Protokoll der Vorstandssitzung vom 17. Februar 2017 bloss hervor, dass der Vorstand des Clubs im Wissen um die Eigentümerschaft des Kantons H.________ seine Interessen an der Revision und späteren Übernahme der Lok nicht mehr weiterverfolgen und den Sponsoren ihre Einzahlungen dafür zurückzahlen wollte, wobei ausdrücklich ein Entscheid der Generalversammlung vorbehalten blieb (KG-act. 1/8). Es ist daher offensichtlich, dass der Club sich immer noch um die Belange der Lok kümmerte und sich deren Besitz (noch) nicht entledigt hatte. Damit fehlt es an der Grundlage für einen angeblich zufolge Desinteresses erfolgten einvernehmlichen Besitzwechsel zum Beschwerdeführer, sei es bei seinem Ausscheiden aus dem Club oder später, ungeachtet dessen, ob er vormals innerhalb des Vereins das Projekt gegen inneren Widerstand bzw. Desinteresse verfolgte oder was einzelne Vorstandsmitglieder ihm bei bzw. nach seinem Vereins­austritt versprachen.

cc) Da die Lok auf einem SBB-Areal im Freien stand, befand sie sich auch nicht unter der tatsächlichen Herrschaft des Beschwerdeführers, abgesehen davon, dass eine solche unter vorliegenden Umständen nicht ihm, sondern dem Kanton H.________ als Eigentümer bzw. dem Club als Besitzer gedient hätte.

Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer mithin im Jahre 2015 an der Lok keine Berechtigung und ist somit durch deren Abtransport in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt worden (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft aberkannte ihm mithin die Parteistellung zutreffend. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Mangels Parteistellung ist auf die Einwendungen der Beschwerde zu den von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeführten Einstellungsgründen nicht einzutreten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass weder in dinglicher noch ohnehin tatbestandsmässig nicht relevanter obligatorischer (dazu vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 141 StGB N 2) Hinsicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer nach dem Gesagten Berechtigter im Sinne des Tatbestandes der Sachentziehung (Art. 141 StGB) sein soll. Ein Diebstahl entfällt, weil der Eigentümer für den Abtransport seine Einwilligung erteilte (vgl. oben E. 3.c/aa) und dieser daher zweifellos nicht strafbar ist (dazu vgl. etwa BGE 146 IV 68 E. 2.1 m.H.), zumal die SBB ihn soweit ersichtlich nicht beanstandete. Der Beschwerdeführer war nach dem Ausgeführten auch nicht Besitzer der Lok. Eine Ergänzung der Liste der Beschuldigten kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ebenfalls nicht verlangen.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der untersuchte Diebstahl kein Antragsdelikt ist und im Übrigen die obsiegenden Beschuldigten weder Aufwendungen für eine Rechtsvertretung hatten noch nachvollziehbar darlegten, dass der Beschwerdeführer angesichts der anfänglich unklaren Eigentums- und Besitzverhältnisse mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkte, haben sie keine Entschädigungsansprüche gegen den Beschwerdeführer (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 432 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigten (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

26.

November 2020 kau

BEK 2020 42

BEK 2016 190

BEK 2018 153

BEK 2019 156

BEK 2018 153

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

BEK 2018 153

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BEK 2016 190

BGE 115 IV 104ATF 115 IV 104DTF 115 IV 104

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF