BEK 2020 44
Kammer
7. August 2020Deutsch10 min
1. Der Neubau des Einfamilienhauses von D.________ und C.________ zog einen Streit mit dem vormaligen Nachbarn A.________ nach sich. Eine nachträgliche Baueinsprache von A.________ wurde von den zuständigen Instanzen rechtkräftig abgewiesen (zum Ganzen vgl. BEK 2019 48-50 vom 6. August 2019 lit. A). Anzeigen von A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Wald- und Baugesetzgebung gegen die Beschuldigten sowie Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung gegen Behördenmitglieder wurden letztlich durch die Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen bzw. diesbezügliche Verfahren eingestellt. Mit bereits zitiertem Entscheid vom 6. August 2019 wies die Beschwerdekammer dagegen erhobene Beschwerden von A.________ ab, soweit sie auf diese eintrat. Der Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen und ist zurzeit noch hängig. A.________ wirft D.________ und C.________ zudem vor, sie hätten ihn in dieser Auseinandersetzung in Eingaben vom 15. Januar und 20. Februar 2018 (nachfolgend lit. a und b) zu Unrecht beschuldigt, eine Verleumdungskampagne gegen sie zu führen und zu behaupten, sie hätten protegiert durch Behörden wider besseres Wissen illegal gebaut.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 7. August 2020
BEK 2020 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________ und D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020, SUB 2019 6/7/458/459);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Neubau des Einfamilienhauses von D.________ und C.________ zog einen Streit mit dem vormaligen Nachbarn A.________ nach sich. Eine nachträgliche Baueinsprache von A.________ wurde von den zuständigen Instanzen rechtkräftig abgewiesen (zum Ganzen vgl. BEK 2019 48-50 vom 6. August 2019 lit. A). Anzeigen von A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Wald- und Baugesetzgebung gegen die Beschuldigten sowie Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung gegen Behördenmitglieder wurden letztlich durch die Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen bzw. diesbezügliche Verfahren eingestellt. Mit bereits zitiertem Entscheid vom 6. August 2019 wies die Beschwerdekammer dagegen erhobene Beschwerden von A.________ ab, soweit sie auf diese eintrat. Der Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen und ist zurzeit noch hängig. A.________ wirft D.________ und C.________ zudem vor, sie hätten ihn in dieser Auseinandersetzung in Eingaben vom 15. Januar und 20. Februar 2018 (nachfolgend lit. a und b) zu Unrecht beschuldigt, eine Verleumdungskampagne gegen sie zu führen und zu behaupten, sie hätten protegiert durch Behörden wider besseres Wissen illegal gebaut.
a) Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 die Nichtanhandnahme des wegen angeblicher Verleumdung eingereichten Strafantrages von A.________ vom 29. Oktober 2018 auf (U-act. 8.1.001 ff;
BEK 2019 129 vom 19. Dezember 2019 i.S. SUB 2019 6 bzw. 7). Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete umgehend entsprechende Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten, mutmasslich begangen dadurch, dass sie „in der Eingabe vom 15. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft Höfe im dortigen Strafverfahren SUH 2011 1041 wider besseres Wissen ausführen“ liessen, „A.________ habe sich widerrechtlich verhalten“ (U-act. 9.1.001 f.). Am 19. Februar 2020 erliess sie gegen die Beschuldigten separate Strafbefehle, weil sie im Schreiben vom 15. Januar 2018 A.________ zu Unrecht einer Straftat bezichtigten, namentlich einer Verleumdungskampagne gegen sie
(U-act. 0.1.004 f.).
b) Ebenfalls am 19. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Anzeige von A.________ vom 8. August 2019 gegen die Beschuldigten „wegen aller rechtlichen Gründe, insbesondere wegen Verleumdung“ (U-act. 8.2.001 ff.) mangels rechtzeitigen Strafantrags nicht anhand. In der Sache begründete sie dies eventualiter damit, dass ein Gutachten in einem Strafverfahren die Vorwürfe von A.________ wegen widerrechtlichen Bauens verwerfe und die entsprechenden Vorbringen im inkriminierten Schreiben vom 20. Februar 2018 mithin nicht wider besseres Wissen erfolgt seien. Gegen die Nichtanhandnahme beschwerte sich A.________ rechtzeitig am 10. März 2020 beim Kantonsgericht. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigten beantragten innert erstreckter Frist am 6. Mai 2020, die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 13). Die Parteien, zuletzt der Beschuldigte am 6. Juli 2020, reichten weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 18, 26, 30 und 32).
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Staatsanwaltschaft in absolut gleicher Sache mit gleichem Datum sowohl eine Nichtanhandnahmeverfügung als auch Strafbefehle erliess (vgl. oben E. 1 lit. a und b). Die Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 29. Oktober 2018 bezog sich auf angebliche Verleumdungen im Schreiben ihres damaligen Anwalts vom 15. Januar 2018 (U-act. 8.1.003 im Verfahren SUH 2011 1041), die Eingabe an die kantonale Staatsanwaltschaft vom 8. August 2019 zusätzlich auf solche im Schreiben vom 20. Februar 2018
(U-act. 8.2.001 sowie 8.2.004). Mit dem zweiten Schreiben überliess der Anwalt der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln ein Gutachten aus einem Strafverfahren der kantonalen Staatsanwaltschaft. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bilden ausschliesslich Inhalte dieses Schreibens, insbesondere folgende Passagen:
Das Gutachten verwirft die von A.________ vorgetragenen falschen Behauptungen, bei der Erstellung des Einfamilienhauses meiner Mandantin seien baurechtliche Vorschriften verletzt worden und die Baubewilligungsbehörden hätten diese Gesetzesverletzungen gedeckt […]. Diese Strafanzeige dokumentiert den rechthaberischen und unbelehrbaren Charakter des Beschuldigten, der sich stets als Opfer sieht und seit Jahren ungestraft unbescholtene Bürger und Behördenmitglieder wider besseres Wissens mit Strafanzeigen eindeckt.
Dieses Schreiben wurde weder im Beschwerdeverfahren (BEK 2019 129 vgl. oben E. 1.a) noch in den späteren Strafbefehlen behandelt. Ob die Staatsanwaltschaft die Zustellung der Strafbefehle beweisen kann, die sich auf das inkriminierte Schreiben vom 15. Januar 2018 beziehen, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen nicht zu beurteilen.
3.
Die kantonale Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln im Verfahren SUH 2011 1041 Einsicht in das Schreiben vom 20. Februar 2018 erhalten hatte, womit die Antragsfrist in Bezug auf die als verleumderisch gehaltenen Passagen dieses Schreibens im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung abgelaufen gewesen sei. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht relevant, wann er die Äusserungen der Beschuldigten festgestellt habe, sondern wann er erfahren habe, dass die Äusserungen strafbar seien. Erst mit dem Auffinden falscher Baueingabe- und Bauabnahmepläne auf dem Amt für Raumentwicklung am 9. Mai 2019, worauf im Waldabstand erstellte Bauten als bestehende, früher bewilligte bzw. legal erstellte verzeichnet gewesen sein sollen, habe er erfahren, dass sich die Beschuldigten der illegalen Erstellung von Bauten im Waldabstand bewusst gewesen sein sowie gewusst hätten, dass seine Behauptungen der Wahrheit entsprochen hätten und er sie bei den Behörden nicht diffamiert habe.
a) Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird auf Antrag bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis von Tat und Täter muss so sicher und zuverlässig sein, dass die antragsberechtigte Person bei der Verfolgung der Betroffenen erhebliche Erfolgsaussichten hat und nicht selber riskieren muss, wegen übler Nachrede oder falscher Anschuldigung verfolgt zu werden. Blosses „Kennenmüssen“ oder blosser Verdacht genügt nicht, doch braucht die antragsberechtigte Person andererseits noch über keine Beweismittel zu verfügen (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 31 StGB N 4 m.H.; Riedo, BSK, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 28 m.H.). Die erforderliche Kenntnis erstreckt sich auch auf subjektive Sachverhaltsaspekte (vgl. im Ergebnis Riedo, ebd. N 17 f. m.H.). Was der Antragsteller wusste, ist eine Tatfrage. Ob seine Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist hingegen eine Rechtsfrage (BGer 6B_1147/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3 m.H.).
b) Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer schon vor dem von ihm als fristerheblich monierten Besuch auf dem Amt für Raumentwicklung am 9. Mai 2019 den Beschuldigten stets wissentliches und willentliches illegales Bauen, unter anderem im Wald, vorwarf sowie diese Mitglieder der Baubehörden und letztlich auch den Gutachter anzeigte (vgl. oben eingangs E. 1 mit Hinweis auf BEK 2019 48-50 vom 6. August 2019; etwa auch BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017). So schrieb er bereits in der hier in der Sache nicht zu behandelnden Anzeige vom 29. Oktober 2018 (U-act. 8.1.001 z.B. Rn 3 und 9 ff. sowie oben E. 1.a), die Beschuldigten, welche Baurechtswidrigkeiten gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt hätten, wüssten, dass er keine Verleumdungskampagne gegen sie geführt habe. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, vom Inhalt des Schreibens vom 20. Februar 2018 am 30. Juli 2018 anlässlich der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln Kenntnis genommen zu haben, ist es unter diesen tatsächlichen Umständen auszuschliessen, dass er erst beim Besuch auf dem Amt für Raumentwicklung das Wissen um illegales Bauen der Beschuldigten annahm. Auf diesen Standpunkt stellte sich der Beschwerdeführer vielmehr schon seit Anbeginn der bekannten Auseinandersetzungen, deren Nährboden geradezu seine Überzeugung bildet, dass die Beschuldigten als Juristen wider besseres Wissen illegal gebaut hätten und sie entsprechende Vorwürfe daher auch nicht diskriminieren würden.
Dispositiv
c) Dass der Beschwerdeführer erst bei der Akteneinsicht auf dem Amt für Raumentwicklung am 9. Mai 2019 einen sachlichen Beweis für das angebliche Wissen der Beschuldigten um die von ihm behauptete Illegalität des Bauens erhalten haben will, ist unerheblich, da die Antragsfrist nicht erst ausgelöst wird, wenn er über Beweismittel verfügt (vgl. oben lit. a), dass die inkriminierten Äusserungen strafbar seien, abgesehen davon, dass Unklarheiten über die Strafbarkeit ohne Belang sind (vgl. Riedo, a.a.O., N 16). Das gilt umso mehr in Bezug auf die beim Verleumdungsvorwurf tatbestandsmässig qualifiziert vorausgesetzte innere Tatsache der angeblichen Gewissheit der Beschuldigten über die Unwahrheit ihrer Äusserungen im Schreiben vom 20. Februar 2018. Eine sichere direkte Kenntnis einer solchen Gewissheit ist von vornherein ausgeschlossen, sondern nur indirekt anhand von Tatumständen möglich, welche den Beschwerdeführer aber schon viel früher zu den Vorwürfen bewogen, dass die Beschuldigten angeblich wissentlich und willentlich illegal bauen liessen. Deshalb war am 8. August 2019 die Antragsfrist für mutmassliche Verleumdungen im Schreiben vom 20. Februar 2018, von welchem der Beschuldigte schon am 30. Juli 2018 Kenntnis nahm, abgelaufen und die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden.
4. Andere Delikte wie Urkundenfälschung, Nötigung sowie auch den nicht innert der Beschwerdefrist erst in der Replik thematisierten Betrug sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und mithin auch nicht des Beschwerdeverfahrens. Sie betreffen andere Lebenssachverhalte als die mit vorliegender Nichtanhandnahme einzig erledigten angeblich verleumderischen Äusserungen im Schreiben vom 20. Februar 2018.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 432 StPO) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Wird indes das ausschliesslich durch den Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen resp. auf dieses nicht eingetreten, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der Beschuldigten nur zu tragen (BGer 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3 bzw. BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 je m.H.), wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand, aber nicht im vorliegenden Fall einer Beschwerde des Privatklägers gegen die Nichtanhandnahme (betr. Einstellung vgl. BEK 2019 198 vom 4. Mai 2020 E. 4 m.H. auf BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41 sowie BGer 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 4).
Deshalb muss der Beschwerdeführer vorliegend die Beschuldigten, die sich in der Sache noch unbeschwert äussern konnten, nicht entschädigen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Verteidiger (3/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
12. August 2020 kau
BEK 2020 44
BEK 2019 48
BEK 2019 129
BEK 2019 129
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
6B_1147/2013
BEK 2019 48
6B_761/2016
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
6B_406/2017
6B_273/2017
BEK 2019 198
BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476
6B_105/2018
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF