BEK 2020 45
Kammer
26. August 2020Deutsch14 min
1. Am 30. November 2019 erstattete A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Ehrverletzung (U-act. 3.1.01). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn in der Forderungsanmeldung vom 29. Mai 2019 anlässlich eines Konkursverfahrens der Fälschung von Unterschriften beschuldigt zu haben (U-act. 3.1.01, Rz. 7 und 49).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 26. August 2020
BEK 2020 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 21. Februar 2020, SUH 2019 1911);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 30. November 2019 erstattete A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Ehrverletzung (U-act. 3.1.01). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn in der Forderungsanmeldung vom 29. Mai 2019 anlässlich eines Konkursverfahrens der Fälschung von Unterschriften beschuldigt zu haben (U-act. 3.1.01, Rz. 7 und 49).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte, die Staatsanwaltschaft sei zur Aufnahme des Strafverfahrens aufzufordern und es seien ihr die notwendigen Weisungen zur Ausweitung der Untersuchung auf ein betrügerisches Vorgehen zu erteilen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4) und der Beschuldigte liess sich innert angesetzter Frist zur Beschwerdeantwort nicht vernehmen.
2. a) Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei grundsätzlich ehrverletzend, allerdings nur bei einer Äusserung gegenüber einem Dritten. Davon ausgenommen seien „notwendige Vertraute“, worunter auch das Konkursamt und seine Mitarbeiter fallen würden, weil sie aufgrund des Amtsgeheimnisses zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Ohnehin habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, dass das Konkursamt seine Äusserungen an Dritte weitergebe, weshalb es ihm am erforderlichen Vorsatz fehle. Sodann habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nicht direkt eine Fälschung von Dokumenten vorgeworfen, sondern explizit offengelassen, wer die Unterschriften gefälscht haben solle. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, er sei der Fälschung von Unterschriften beschuldigt worden, sei eine Interpretation seinerseits. Konkrete Anhaltspunkte der Beschuldigung einer Straftat würden fehlen (angef. Verfügung, E. 3.a). Im Weiteren sei das Vorbringen in einem Konkursverfahren, Dokumente seien gefälscht, aufgrund von Art. 14 StGB nicht strafbar, weil sich Prozessparteien gemäss Bundesgericht bei allfälligen ehrrührigen Aussagen auf ihre prozessualen Begründungs- und Darlegungspflichten berufen könnten (angef. Verfügung, E. 3.b).
b) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, Mitarbeiter des Konkursamtes seien Dritte im Sinne der Ehrverletzungsbestimmungen des StGB, weshalb bereits die Kenntnis des Fälschungsvorwurfs den Tatbestand erfülle (KG-act. 1, Rz. 24-31). Sodann sei nicht zutreffend, dass sämtliche Konkursakten unter das kantonalrechtliche Amtsgeheimnis fallen würden und deshalb vertraulich seien. Art. 8a SchKG regle das Einsichtsrecht in die Protokolle und Register der Konkursämter. Insofern könne eine zugelassene Gläubigerin der insolventen Gesellschaft Einsicht verlangen und das Konkursamt könne dies nicht mit Verweis auf das kantonalrechtliche Amtsgeheimnis verweigern (KG-act. 1, Rz. 32 f. und 35 ff.). Zudem habe er in seiner Strafanzeige über mehrere Seiten ausgeführt, weshalb der Fälschungsvorwurf einzig ihn treffen könne (KG-act.1, Rz. 38). Schliesslich bestehe zwischen ihm und dem Beschuldigten kein Prozessverfahren, weshalb Art. 14 StGB nicht zur Anwendung gelange. Es gehe bei einer konkursrechtlichen Forderungseingabe auch nicht darum, ein gewisses Mass an Übertreibungen zuzubilligen. Der Beschuldigte habe wider besseres Wissen über seinen Anwalt vortragen lassen, dass niemand anderes als er für die Unterschriftenfälschung verantwortlich sein bzw. nur er davon profitieren könne (KG-act. 1, Rz. 39-45).
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen; im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019, E. 2.3.1; BEK 2019 150 vom 14. April 2020, E. 2.a; BEK 2019 201 vom 26. März 2020, E. 3). Im Weiteren darf eine Nichtanhandnahme gemäss Bundesgericht erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, aber offenkundig Rechtfertigungsgründe bestehen (BGer, Urteile 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 2.6 und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012, E. 2.6).
4. Einer üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Eine Verleumdung nach Art. 174 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Beschuldigte überdies wider besseres Wissen handelte.
a) Der Beschwerdeführer sieht seine Ehre aufgrund folgender Passagen des Schreibens vom 29. Mai 2019 (U-act. 3.1.02/1, Rz. 9 und 22-27) verletzt (U-act. 3.1.01, Rz. 8):
Die Kollokation der besagten Forderung im rumänischen Insolvenzverfahren war insbesondere auch deshalb möglich, weil die Gläubigerin am 11.02.2008 angeblich einen Schuldbeitritt für die Forderungen der E.________ gegen die hiesige Schuldnerin mitunterzeichnete. In Tat und Wahrheit hatte B.________ als Geschäftsführer der Gläubigerin jedoch diesen Schuldbeitritt nie unterzeichnet. Die angeblichen Unterschriften von Herrn B.________ zum Schuldbeitritt der Gläubigerin sind Fälschungen.
(…)
Gleichzeitig liess die Schuldnerin rumänische Gesellschaften gründen, die jeweils durch die Schweizer Projektgesellschaft F.________ GmbH bis G.________ GmbH gehalten wurden.
Gleichzeitig mit dem Abschluss des Investment Agreements unterzeichneten F.________ GmbH bis D.________ GmbH sowie angeblich auch die Gläubigerin und angeblich auch J.________ Srl bis H.________ Srl am 11.02.2008 einen sog. „Letter of acknowledgement of joint and several liability“ (nachfolgend „Schuldbeitritt“).
Mit diesem Schuldbeitritt sollen sich alle Unterzeichneten solidarisch mit ihrer Muttergesellschaft, d.h. der Schuldnerin, verpflichten, gegenüber E.________ bis zum Betrag von max. EUR 400 Millionen zu haften. Dieser Schuldbeitritt, den B.________ von A.________ erhielt, enthielt lediglich Unterschriften von A.________, der für alle mitverpflichteten Gesellschaften unterschrieb. A.________ konnte jedoch mit seinen Unterschriften nicht die Gläubigerin und auch nicht die J.________ Srl bis H.________ Srl (alleine) verpflichten, sondern nur die Schuldnerin und die schweizerischen F.________ GmbH bis D.________ GmbH. B.________ protestierte gegen diesen Schuldbeitritt.
Ein viel später von E.________ in Rumänien ins Recht gelegtes Dokument, das B.________ lediglich in Kopie vorliegt, enthält auf einer Seite auch die angeblichen Unterschriften von Herrn B.________ unter der Firma der Gläubigerin sowie unter den rumänischen Tochtergesellschaften K.________ Srl bis I.________ Srl. Gemäss diesem Dokument, das B.________ jedoch nie unterzeichnet hatte, wären die Gläubigerin (wie auch die Gesellschaften K.________ Srl bis I.________ Srl) ebenfalls als solidarisch haftende Mitschuldner bis zur Höhe von max. EUR 400 Mio. zu betrachten. E.________ reichte in Rumänien auch ein Begleitschreiben von A.________ angeblich vom 19. Februar 2008 ein. Darin heisst es u.a.:
„We added the signatures of Mr. B.________ for the Romanian OpCo’s [J.________ Srl bis H.________ Srl] and the Romanian engineering company [die Gläubigerin]“.
Eigenartigerweise handelt es sich beim zweiten, angeblichen Letter of Acknowledgement nicht um eine Kopie des Dokuments, das A.________ Herrn B.________ gesendet hatte (Beilage 5), sondern um ein gänzlich anderes Dokument, das andere Unterschriften von A.________ enthält. Beilage 6 mit den angeblichen Unterschriften von Herrn B.________ enthält auf den Seiten 1 und 3 auch keine weitere Unterschrift von Herrn B.________, sondern nur von A.________. Beilage 6 ist somit unter für Herrn B.________ und die Gläubigerin nicht nachvollziehbaren Umständen entstanden.
Die Gläubigerin hält folglich fest, dass eine angeblich von Herrn B.________ mitunterzeichnete Kopie des Letter of Acknowledgement eine Fälschung ist, da B.________ ein solches Dokument nie unterzeichnet hat. Weder E.________ noch A.________ liessen Herrn B.________ je die angebliche Authentizität des Schuldbeitritts mit den vermeintlichen Unterschriften von Herrn B.________ überprüfen.
(Hervorhebungen gemäss Strafantrag des Beschwerdeführers, vgl. U-act. 3.1.01, Rz. 8)
b) Grundsätzlich kann der Vorwurf einer strafbaren Handlung eine ehrverletzende Äusserung im Sinne von Art. 173 bzw. Art. 174 StGB darstellen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 21 zu Vor Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 4 zu Vor Art. 173 StGB). Insofern wäre eine Aussage, wonach jemand der Fälschung von Unterschriften (vgl. Art. 251 Abs. 1 StGB) beschuldigt wird, ehrverletzend. Eine Äusserung in einem Text ist nicht isoliert, sondern nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Gesamtes ergibt, zu beurteilen. Sodann ist die Auffassung eines unbefangenen Adressaten einer Aussage massgebend und nicht das Verständnis des Betroffenen (Riklin, a.a.O., N 28 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Die angegriffene Person muss nicht namentlich genannt sein. Es reicht aus, wenn nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht (Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 13 zu Vor Art. 173 StGB).
Das gesamte Schreiben erfolgte im Kontext einer Forderungsanmeldung anlässlich des Konkursverfahrens einer Gesellschaft, deren ehemaliger und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer ist. Der Beschuldigte bringt vor, er habe den Schuldbeitritt nie unterzeichnet, weshalb die Unterschriften Fälschungen seien. Dazu führt er weiter aus, dass er den Schuldbeitritt vom Beschwerdeführer erhalten habe. Der Beschuldigte erläutert, welche Unterschriften auf welcher Version des Dokuments vorhanden gewesen seien und weshalb sie sich seiner Meinung nach unterscheiden würden. Er versucht zur Begründung seiner Forderung aufzuzeigen, weshalb seine Unterschriften zum Schuldbeitritt seiner Ansicht nach gefälscht seien. Dass er den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang namentlich nennt, erscheint unumgänglich, zumal der Beschwerdeführer den Schuldbeitritt, was unbestritten ist, zumindest für einen Teil der Gesellschaften unterschrieb und sich dessen Unterschrift unmittelbar neben der als gefälscht bezeichneten Unterschrift des Beschuldigten befindet (vgl. U-act. 3.1.02/3 und 3.1.02/6). Daraus kann jedoch kein Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne einer Fälschung von Unterschriften gegen den Beschwerdeführer abgeleitet werden, weil weder explizit noch aus den Umständen erkennbar ist, dass sich die Äusserungen zu den mutmasslich gefälschten Unterschriften auf den Beschwerdeführer beziehen. Ebenso kann in der Äusserung, weder E.________ noch der Beschwerdeführer hätten den Beschuldigten die angebliche Authentizität des Schuldbeitritts mit den vermeintlichen Unterschriften des Beschuldigten überprüfen lassen, kein Vorwurf einer Unterschriftenfälschung gegen den Beschwerdeführer erblickt werden. Der Beschuldigte legt lediglich dar, dass er die Echtheit seiner Unterschriften nicht überprüfen konnte, ohne den Vorwurf der Fälschung von Unterschriften zu erheben. Zudem ist es nicht unüblich, in Betreibungs- und Konkursangelegenheiten gefälschte Unterschriften zur Entkräftung einer Schuldanerkennung bzw. zur Begründung einer Forderung geltend zu machen (vgl. BGE 132 III 140 = Pra 95 [2006] Nr. 133, E. 4.1.2; BGer, Urteil 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019, E. 3.2; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2.A., 2010, N 13 zu Art. 82 SchKG).
Insgesamt stellt die Äusserung des Beschuldigten, die Unterschriften seien gefälscht, mit der von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erforderlichen Sicherheit keine Ehrverletzung in Bezug auf den Beschwerdeführer dar, zumal sich daraus kein Vorwurf der Unterschriftenfälschung (vgl. Art. 251 Abs. 1 StGB) gegen eine bestimmte Person ergibt. Folglich erübrigt sich die Beurteilung der Frage, ob das Konkursamt als Drittperson im Sinne von Art. 173 bzw. Art. 174 StGB gilt.
c) Schliesslich verhält sich eine Person gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wenn sie handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Art. 14 StGB erfasst unter anderem die Amts- und Berufspflichten (Niggli/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 15 f. zu Art. 14 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Amtspflicht ehrverletzende Äusserungen von Anwälten bzw. Prozessparteien im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht rechtfertigen, sofern sie sich auf das Notwendige beschränken und die Ausführungen sachbezogen sind sowie nicht wider besseres Wissen erfolgen (BGE 116 IV 211, E. 4.a; vgl. Riklin, a.a.O., N 61 zu Vor Art. 173 StGB).
Die Anmeldung einer Forderung im Sinne von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist erforderlich und notwendig, um als Gläubiger am Konkursverfahren teilzunehmen (Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. A., 2010, N 3 zu Art. 244 SchKG). Dementsprechend begründet die Forderungsanmeldung – unter Vorbehalt der Anerkennung der Forderung durch das Konkursamt gemäss Art. 245 SchKG – ein prozessuales Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Im Weiteren hat die Anmeldung der Forderung substantiiert zu erfolgen, d.h. der Gläubiger hat sowohl die Forderungssumme als auch den Forderungsgrund sowie allfällige Vorzugsrechte anzugeben. Überdies hat er die entsprechenden Beweismittel einzureichen (Hierholzer, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 244 SchKG; Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. A., 2010, N 9 zu Art. 232 SchKG). Bei fehlenden Beweismitteln bzw. unvollständiger Eingabe kann die Konkursverwaltung die Forderung abweisen oder eine Nachfrist ansetzen. Insofern hat der Gläubiger seinen Anspruch so gut wie möglich zu begründen und zu belegen (Hierholzer, a.a.O., N 16 zu Art. 244 SchKG; Lustenberger, a.a.O., N 9 zu Art. 232 SchKG), es trifft ihn mithin eine Begründungs- und Substantiierungslast.
Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 29. Mai 2019 eine Forderung in einem Konkursverfahren an (U-act. 3.1.02/1). Dadurch entstand – vorbehältlich der Forderungsanerkennung durch das Konkursamt – ein prozessuales Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bzw. den jeweiligen Gesellschaften, in welchem der Beschuldigte Darlegungs- und Begründungspflichten zu erfüllen hat. Der Beschuldigte musste mithin seine Forderung substantiiert begründen. Er führt aus, seine Gesellschaft müsse in einem rumänischen Insolvenzverfahren gestützt auf den Schuldbeitritt möglicherweise eine Forderung für eine Gesellschaft, deren ehemaliger und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer ist, bezahlen. Der Beschuldigte bestreitet jedoch die Echtheit seiner Unterschriften auf dem Schuldbeitritt. Seine Forderungsanmeldung erfolge für den Fall, dass er trotzdem zur Begleichung der besagten Forderung im Ausland verpflichtet werde. Insofern musste der Beschuldigte zur Begründung seiner Forderung zwangsläufig unter anderem eine Fälschung seiner Unterschriften zum Schuldbeitritt geltend machen. Die Aussagen im Schreiben vom 29. Mai 2019 gehen sodann nicht über das Notwendige hinaus und sind sachbezogen, zumal der Beschuldigte die Echtheit seiner Unterschriften in Frage stellt, um eine Forderung zu begründen, ohne aber einen direkten Vorwurf der Unterschriftenfälschung gegen jemanden zu erheben. Folglich wären diese Äusserungen, selbst wenn sie als ehrverletzend beurteilt würden, aufgrund von Art. 14 StGB offenkundig gerechtfertigt.
5. Zusammenfassend sind die Tatbestände von Art. 173 bzw. Art. 174 StGB aufgrund der Äusserungen im Schreiben vom 29. Mai 2019 mit der von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erforderlichen Sicherheit nicht erfüllt und wären ohnehin nach Art. 14 StGB gerechtfertigt, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R, mit einer Kopie von KG-act. 4), B.________ (1/R, mit einer Kopie von KG-act. 4), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
27. August 2020 kau
BEK 2020 45
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF
Erwägungen
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_1210/2018
BEK 2019 150
BEK 2019 201
6B_541/2017
1B_158/2012
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 132 III 140ATF 132 III 140DTF 132 III 140
5A_746/2018
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
BGE 116 IV 211ATF 116 IV 211DTF 116 IV 211
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 232 SchKGart. 232 LPart. 232 LEF
Art. 244 SchKGart. 244 LPart. 244 LEF
Art. 245 SchKGart. 245 LPart. 245 LEF
Art. 244 SchKGart. 244 LPart. 244 LEF
Art. 232 SchKGart. 232 LPart. 232 LEF
Art. 244 SchKGart. 244 LPart. 244 LEF
Art. 232 SchKGart. 232 LPart. 232 LEF
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF