BEK 2020 46
Kammer
9. Juli 2020Deutsch10 min
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz befand A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Strafbefehl SUI 2018 3956 vom 29. Januar 2019 der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 360.00 sowie einer Busse von Fr. 1‘800.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 560.00
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. Juli 2020
BEK 2020 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,
6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Februar 2020, SEO 2019 18);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz befand A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Strafbefehl SUI 2018 3956 vom 29. Januar 2019 der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 360.00 sowie einer Busse von Fr. 1‘800.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 560.00
(U-act. 0.0.02). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben Einsprache (U-act. 14.0.03). Am 27. August 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Strafbefehl inkl. Akten dem Bezirksgericht Schwyz im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens (Vi-act. 1).
Die Vorinstanz bot den Beschwerdeführer mit Vorladung vom 19. November 2019 zur Hauptverhandlung am 24. Januar 2020 auf (Vi-act. 9). Der Beschwerdeführer stellte am 24. Januar 2020 telefonisch ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung aus medizinischen Gründen. Die Vorinstanz bewilligte das Gesuch (Vi-act. 18) und lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2020 zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 19. Februar 2020 vor (Vi-act. 22). Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung (Vi-act. 23), woraufhin die Vorinstanz am 28. Februar 2020 verfügte, die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 29. Januar 2019 gelte als zurückgezogen und der Strafbefehl sei rechtskräftig und vollstreckbar (angef. Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2020 (KG-act. 1) bzw. mit verbessertem Schreiben vom 26. März 2020 (KG-act. 5) rechtzeitig Beschwerde.
Erwägungen
2.
Angefochten und damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2020, in welcher sie die Rechtskraft des Strafbefehls vom 29. Januar 2019 zufolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2020 feststellte. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in materieller Hinsicht zum Strafbefehl und der ihm vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz äussert, ist darauf nicht einzutreten, weil die materielle Beurteilung der Straftat nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist.
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe keine Kenntnis der zweiten Vorladung vom 30. Januar 2020 zur Hauptverhandlung am 19. Februar 2020 erhalten. Er legte seiner Beschwerde die Kopie einer Sitzplatzreservierung für eine Reise nach München am 31. Januar 2020 bei (KG-act. 5/2). Ebenso vermiete er seine Wohnung teilweise an Drittpersonen (KG-act. 1; KG-act. 5, S. 2). Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte der nunmehr beigezogene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme und neue Beweismittel ein, mit welchen er die bereits geltend gemachten Vorbringen ergänzt (KG-act. 14-14/5). Diese Eingabe bleibt wegen Verspätung unbeachtlich. Allerdings hätte auch die rechtzeitige Einreichung am Ausgang des Verfahrens – wie nachfolgend gezeigt wird – nichts geändert.
3.
Eine Einsprache gilt als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann nur dann zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt voraus, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen unentschuldigten Fernbleibens in verständlicher Weise informiert wird. Die betroffene Person muss sich der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst sein (BGE 140 IV 86, E. 2.6; BGE 140 IV 82, E. 2.5; BGer, Urteil 6B_413/2018 vom 7. Juni 2018, E. 3).
Die Annahme eines konkludenten Rückzugs der Einsprache setzt sodann die Zustellung der Vorladung an die betroffene Person voraus (vgl. BGer, Urteil 6B_908/2013 vom 20. März 2014, E. 2.5). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO insbesondere durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Nach Art. 85 Abs. 3 StPO ist sie erfolgt, wenn der Adressat oder eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person die Sendung entgegennahm. Eine behördliche Mitteilung gilt nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat diese tatsächlich in Empfang nimmt. Laut Bundesgericht ist entscheidend, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangte (BGE 122 III 316, E. 4b; Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 85 StPO).
Die Parteien haben nach Treu und Glauben die prozessuale Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können. Allenfalls sind längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitzuteilen oder ist ein Stellvertreter zu ernennen (BGer, Urteil 6B_940/2013 vom 31. März 2014, E. 2.2.1; BEK 2019 8 vom 9. März 2020, E. 3.a; Arquint, a.a.O., N 9 zu Art. 85 StPO).
a) Gemäss Sendungsbericht der Post erfolgte am 31. Januar 2020 eine unterschriftlich bestätigte Zustellung der zweiten Vorladung vom 30. Januar 2020 an den Beschwerdeführer (KG-act. 8/1, Empfangsperson war „D.________“). Ein Vergleich dieser Unterschrift mit den Unterschriften im Sendungsbericht des Strafbefehls (vgl. U-act. 14.0.02), im Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2018 (vgl. U-act. 8.1.05), bei der polizeilichen Zustellung der Verfügungen vom 29. August 2019 und 13. September 2019 (vgl. Vi-act. 8) sowie im Sendungsbericht der angefochtenen Verfügung (vgl. Sendungsverfolgung vom 2. März 2020) lässt nicht zweifeln, dass es sich um die Unterschrift des Beschwerdeführers handelt. Folglich bestätigte der Beschwerdeführer selbst den Empfang der zweiten Vorladung. Damit gilt die Verfügung vom 30. Januar 2020 gemäss Sendungsbericht am 31. Januar 2020 als zugestellt.
Die Zustellung der zweiten Vorladung erfolgte per eingeschriebener Sendung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz bei Auslandsabwesenheit bzw. wenn er aufgrund der Untervermietung keine Zustellung an diese Adresse gewünscht hätte, informieren müssen (vgl. U-act. 10.0.01, Linien 229 ff., wonach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über diese Pflicht aufklärte). Der Beschwerdeführer unterliess eine derartige Meldung, weshalb er verpflichtet war, sicherzustellen, dass ihn behördliche Mitteilungen erreichen, selbst wenn er seine Wohnung untervermietet und möglicherweise eine andere Person seine Postsendungen entgegennimmt. Mithin hielt die Vorinstanz die Zustellvorschriften ein und es ist demzufolge unerheblich, dass der Beschwerdeführer diverse Belege einreichte, um einen Aufenthalt in München am 31. Januar 2020 und entsprechend die Unmöglichkeit des Empfangs der Verfügung vom 30. Januar 2020 zu beweisen. Folglich gelangte die zweite Vorladung in den Machtbereich des Beschwerdeführers. Ob der Beschwerdeführer nach erfolgter Zustellung den Inhalt der Verfügung auch tatsächlich zur Kenntnis nahm, ist insofern nicht von Bedeutung. Im Übrigen erkundigte sich der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 telefonisch über den weiteren Verfahrensablauf, weshalb er wissen musste, dass ihm die Vorinstanz nach Einreichung des Arztzeugnisses im Original eine neue Vorladung zustellen wird (vgl. Vi-act. 20).
b) In der ersten Vorladung vom 19. November 2019 zur Hauptverhandlung am 24. Januar 2020 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer explizit darauf hin, die Einsprache erhebende Person habe persönlich zu erscheinen und die Einsprache gelte bei unentschuldigtem Fernbleiben der Hauptverhandlung als zurückgezogen (Vi-act. 9). Nachdem die Post die Vorladung mit dem Hinweis „nicht abgeholt“ retourniert hatte (Vi-act. 12), erfolgte eine polizeiliche Zustellung am 23. Dezember 2019 (Vi-act. 14). Am 24. Januar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz und ersuchte um Verschiebung der nachmittäglichen Verhandlung aus medizinischen Gründen. Die Vorinstanz genehmigte das Gesuch unter Vorbehalt der Einreichung des Original-Arztzeugnisses. Sie erklärte dem Beschwerdeführer ausdrücklich, die Einsprache gelte ohne die Eingabe des Arztzeugnisses im Original aufgrund unentschuldigten Nichterscheinens als zurückgezogen (Vi-act. 18). Am 30. Januar 2020 erhielt die Vorinstanz das Original des Arztzeugnisses, woraufhin sie die Hauptverhandlung sogleich auf den 19. Februar 2020 festsetzte. Die Vorinstanz vermerkte in dieser zweiten Vorladung, allenfalls bereits früher angedrohte Säumnisfolgen würden auch für die neue Verhandlung gelten (Vi-act. 22).
c) Folglich informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sowohl in der ersten, polizeilich zugestellten Vorladung vom 19. November 2019 als auch telefonisch am 28. Januar 2020 explizit über die Folgen unentschuldigten Fernbleibens der Hauptverhandlung. Ebenso findet sich in der zweiten Vorladung vom 30. Januar 2020 der Hinweis auf die Weitergeltung bereits früher angedrohter Säumnisfolgen. Dass der Beschwerdeführer die Belehrung nicht verstand, macht er nicht geltend. Der Beschwerdeführer hatte mithin Kenntnis der Säumnisfolgen. Die zweite Vorladung vom 30. Januar 2020 gilt als zugestellt, dennoch erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht an der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2020. Insofern durfte die Vorinstanz zurecht folgern, die Einsprache gelte aufgrund unentschuldigten Fernbleibens der Hauptverhandlung als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO) und der Strafbefehl sei dementsprechend rechtskräftig und vollstreckbar.
4.
In der Eingabe vom 29. Mai 2020 verlangte der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt, seine verbesserte Beschwerdeschrift vom 26. März 2020 sei bei Bestätigung der angefochtenen Verfügung als Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl SUI 2018 3956 vom 29. Januar 2019 zu behandeln
(KG-act. 14, S. 4). Dieser Eventualstandpunkt bleibt im vorliegenden Verfahren wegen verspäteter Einreichung der Eingabe unbeachtlich (E. 2). Zudem wäre ein allfälliges Revisionsgesuch erst nach Rechtskraft des Strafbefehls zu stellen (Art. 410 Abs. 1 StPO).
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, unter Beilage einer Kopie der Eingabe vom 29. Mai 2020) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
20.
Juli 2020 sl
BEK 2020 46
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 140 IV 86ATF 140 IV 86DTF 140 IV 86
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
6B_413/2018
6B_908/2013
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
BGE 122 III 316ATF 122 III 316DTF 122 III 316
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_940/2013
BEK 2019 8
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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