Lexipedia

Entscheid

BEK 2020 48

Präsidial

1. Mai 2020Deutsch10 min

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln klagte C.________ am 24. Januar 2020 beim Strafgericht des Kantons Schwyz wegen mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeiten zulasten seiner Lebenspartnerin und seiner unmündigen Kinder an (Vi-act. 1). Das Strafgericht fällte sein Urteil nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung am 28. Februar 2020. Es regelte darin in Ziff. 11 und 13 die Kosten des Verfahrens wie folgt:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Mai 2020

BEK 2020 48

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Entschädigung des amtlichen Verteidigers

(Beschwerde gegen das unbegründete Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2020, SGO 2020 1);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln klagte C.________ am 24. Januar 2020 beim Strafgericht des Kantons Schwyz wegen mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeiten zulasten seiner Lebenspartnerin und seiner unmündigen Kinder an (Vi-act. 1). Das Strafgericht fällte sein Urteil nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung am 28. Februar 2020. Es regelte darin in Ziff. 11 und 13 die Kosten des Verfahrens wie folgt:

11. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 7‘399.40

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5‘250.00

(vorbehältlich Kosten einer Urteilsbegründung zzgl. Barauslagen)

den Kosten der amtlichen Verteidigung: 11‘227.60

Total Fr. 23‘877.00

werden C.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 13 vorbehalten.

12. [Parteientschädigung]

13. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA A.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 11‘227.60 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von C.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ in Höhe von Fr. 10‘915.25 (exkl. Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 290.-- [1/2 von Fr. 580.--] zzgl. MwSt.) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Gemäss Protokoll verzichteten die Parteien auf mündliche Urteilseröffnung (Vi-act. 19, S. 30). Die Vorinstanz verfasste indessen eine schriftliche Medienmitteilung (Vi-act. 21), welche offenbar auch den Parteien zusammen mit dem schriftlichen Urteilsdispositiv zugestellt wurde (Vi-act. 19, S. 30). Eine schriftliche Urteilsbegründung ist bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht ergangen, sondern bei der Vorinstanz pendent.

RA A.________ ist amtlicher notwendiger Verteidiger von C.________. Er hat das schriftliche Urteilsdispositiv durch die Post am 5. März 2020 in Empfang genommen.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im eigenen Namen beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger und stellt die folgenden Anträge (KG-act. 1):

1.

Es seien die Dispositiv-Ziffern 11 und 13 lit. a sowie b des Urteils des Strafgerichts vom 28. Februar 2020 (SGO 2020 1) aufzuheben und die Entschädigung des Beschwerdeführers für die amtliche Verteidigung sei auf CHF 16‘542.20 (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen.

2.

Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 11 und 13 lit. a sowie b des Urteils des Strafgerichts vom 28. Februar 2020 (SGO 2020 1) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Bei der Vorinstanz wurden die Akten (KG-act. 2) und bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerdeantwort (KG-act. 3) eingeholt. Die vom Beschwerdeführer verlangte Sicherheit wurde fristgerecht bezahlt (KG-act. 4). Die Vernehmlassung der Vorinstanz (KG-act. 6) und der Verzicht auf Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (KG-act. 5) wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (KG-act. 7).

3.

a) Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zählen nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie können (und müssen) gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde (nicht aber Berufung) führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2 in fine).

b) Gestützt auf Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO ist im Urteil auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden (BGE 143 IV 40 E. 3.2.1, mit weiterem Verweis).

Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1).

Die Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist dagegen innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Massgebend für den Rechtsmittelfrist nach Art. 384 lit. b StPO ist die Zustellung des begründeten Entscheids. Ein Versand des Dispositivs ist nicht ausschlaggebend (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 396 StPO).

Hinsichtlich der hier interessierenden Konstellation, dass im Rahmen des

Sachurteils auch über die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung befunden und das Sachurteil zuerst nur im Dispositiv eröffnet wird, beginnt die Frist (auch) für die Einreichung der Beschwerde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils zu laufen (BGE 143 IV 3.4.3 f.).

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger befugt ist, die Höhe seiner Entschädigung mittels Beschwerde anzufechten. Nachdem die angefochtene Entschädigung im Rahmen eines Sachurteils festgelegt wurde und bis heute keine schriftliche Begründung des Sachurteils vorliegt, hat die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen.

c) Die Begründung eines Rechtsmittels knüpft an die Motivation eines Entscheids (respektive bei mehreren selbständigen Begründungen an jede einzelne von ihnen) an. Auf dieser Selbstverständlichkeit fusst das Rechtsmittelverfahren im Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren sowie vor Bundesgericht. Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe ist weder den Parteien noch der Rechtsmittelinstanz zuzumuten (BGE 143 IV 40 E. 3.4 und 3.4.4).

In casu liegt noch kein schriftlich begründeter Entscheid vor, auch nicht betreffend die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Die Medienmitteilung vom 4. März 2020 (Vi-act. 21) äussert sich dazu nicht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (KG-act. 1, S. 3 Ziff. 3) wurde das Urteil auch nicht mündlich begründet, haben die Parteien gemäss Protokoll doch auf mündliche Urteilseröffnung verzichtet (Vi-act. 19, S. 30). Mangels Kenntnis der Entscheidgründe ist der Beschwerdeführer deshalb bis heute nicht in der Lage, das Urteil vom 28. Februar 2020 bezüglich der Entschädigung sachgerecht anzufechten.

Das Zivilprozessrecht kennt betreffend Eröffnung der Urteile eine zwar nicht gleiche, aber im Ergebnis ähnliche Bestimmung. Nach Art. 239 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung oder durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde. Die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Rechtsprechung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, sofern ein lediglich im Dispositiv eröffneter erstinstanzlicher Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz angefochten wird (OGer BE ZK 19 317 vom 21. Juni 2019, publiziert in CAN 2020/1 Nr. 16; BGer Urteil 5A_678/2013 vom

7.

November 2013 E. 2.2). Im Strafverfahren kann nichts Anderes gelten: wird ein bloss im Dispositiv eröffnetes Urteil bei der Rechtsmittelinstanz angefochten, bevor eine schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts offenstand, unabhängig von den Erklärungen des Verurteilten und der übrigen Parteien ein begründetes Urteil zu verlangen (BGE 143 IV 40 E. 3.6). Darauf wurde er gemäss Aktennotiz am 10. März 2020 durch die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Vi-act. 27). Der Beschwerdeführer macht auch selber geltend, bei der Vorinstanz eine schriftliche Begründung des Entschädigungsentscheids verlangt zu haben

(KG-act. 1, S. 2 Ziff. 3 Abs. 2).

4.

Entsprechend dem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Entschädigung ist der Staatsanwaltschaft mangels Aufwands nicht zuzusprechen.

Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seiner Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 700.00 zurückzuerstatten.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie an die Vorinstanz (2/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

1.

Mai 2020 kau

BEK 2020 48

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BGE 140 IV 213ATF 140 IV 213DTF 140 IV 213

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

BGE 143 IV 3ATF 143 IV 3DTF 143 IV 3

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_678/2013

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF