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Entscheid

BEK 2020 5

Kammer

4. September 2020Deutsch26 min

1. a) Am 29. August 2019 stellte C.________ (nachfolgend: Gesuch­steller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 53‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019 (Vi-act. 1 und 1/1). Seine Forderungen stützte er auf ein vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 unterzeichnetes Dokument mit dem Titel „Schuldanerkennung“ (Vi-act. 1 und 1/2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. September 2020

BEK 2020 5

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2019, ZES 2019 417);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 29. August 2019 stellte C.________ (nachfolgend: Gesuch­steller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 53‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019 (Vi-act. 1 und 1/1). Seine Forderungen stützte er auf ein vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 unterzeichnetes Dokument mit dem Titel „Schuldanerkennung“ (Vi-act. 1 und 1/2).

Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte am 23. Dezember 2019 Folgendes:

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betr.-Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 09.07.2019 provisorische Rechtsöffnung erteilt für:

Fr. 53‘000.00 nebst 5% Zins seit 01.06.2019

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 450.00 werden vom Gesuchsteller erhoben und sind ihm Gesuchsgegner [recte: ihm vom Gesuchsgegner] zu ersetzen.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Zufertigung]

b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 8. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1);

1.

Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 23.12.2019 ZES 19 417 sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 09.07.2019 über den Betrag von Fr. 53‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2019 sei zu verweigern.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.

und den folgenden prozessualen Anträgen:

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Es seien die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ZES 19 417 sowie dem Verfahren ZES 19 404 beizuziehen.

5.

Es seien die Akten des Bezirksgerichts March zu den Verfahren ZES 19 453 und ZES 19 428 beizuziehen.

6.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Rechtsbeistand sei dabei RA B.________, mit Substituierungsbefugnis an D.________, einzusetzen.

c) Nachdem der Gesuchsgegner am 13. Januar 2020 eine „Präzisierung zur Beschwerde“ eingereicht und sinngemäss um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht hatte (KG-act. 5), wurde das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2020 abgewiesen (KG-act. 7). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March beantragte im Aktenüberweisungsschreiben die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Gesuchgegners. Er wiederholte, der Gesuchsgegner sei zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten, und beantragte des Weiteren, der prozessuale Antrag auf aufschiebende Wirkung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien abzuweisen. Zudem seien die Akten im hängigen Beschwerdeverfahren BEK 2019 209 (Arrestverfahren) beizuziehen. Hingegen sei der Beizug der Akten in den Verfahren ZES 19 417 und ZES 19 404 abzulehnen, da diese Verfahren nichts mit ihm zu tun hätten und ihnen ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liege (KG-act. 8, S. 2). Dem Gesuchsgegner wurde am 20. Januar 2020 mitgeteilt, dass die Verfahrensleitung ohne umgehende gegenteilige Mitteilung von der Erledigung seiner Gesuche um aufschiebende Wirkung ausgehe, woraufhin sich dieser nicht vernehmen liess (KG-act. 9). Erst mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichte er zehn Beilagen betreffend seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und ‑verbei­ständung zu den Akten, ohne sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern (KG-act. 10–10/10).

2.

Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne dieser Bestimmung kann insbesondere auch ein Schuldbekenntnis ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes i.S.v. Art. 17 OR dienen (Amonn/‌Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 9. A. 2013, § 19 N 75 f.; Hurni, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N 9 zu Art. 17 OR). Der Richter erteilt die provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss mithin nicht der Gläubiger das Vorhandensein der rechtserzeugenden Tatsachen beweisen, sondern der Schuldner diese glaubhaft widerlegen (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 83 zu Art. 82 SchKG). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck hat, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt verwirklichte, selbst wenn er nicht ausschliessen kann, dass sich die Verhältnisse anders gestaltet haben könnten (BGE 132 III 140, E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133). Im Unterschied zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt zur Glaubhaftmachung, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten Tatsachen spricht als dagegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1, m.w.H.). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, N 10 zu Art. 82 SchKG). Dem Schuldner stehen die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel zur Verfügung (vgl. Vock/‌Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 24 zu Art. 82 SchKG). Nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_14/2019 vom 26. September 2019, E. 1.2). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern und es der Verfahrenszweck erfordert oder wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO).

3.

Zur Glaubhaftmachung des Bestehens seiner Forderung legte der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren ein mit „Schuldanerkennung“ betiteltes Dokument vor, das unbestrittenermassen durch den Gesuchsgegner unterzeichnet war (Vi-act. 1/2; angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4). Der Gesuchs­gegner anerkannte im genannten Dokument eine Schuld gegenüber dem Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 53'000.00 und verpflichtete sich, den geschuldeten Betrag bis zum 31. Mai 2019 zurückzuerstatten (Vi-act. 1/2). Der Erstrichter ging davon aus, dass es sich hierbei um ein abstraktes Schuldbekenntnis handle (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4), welche Erwägung im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet wird. Nach Art. 17 OR ist ein Schuldbekenntnis auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig. Das Vorliegen einer abstrakten Schuldanerkennung hat wie auch das Vorliegen einer kausalen Schuldanerkennung, welche im Unterschied zum abstrakten Schuldbekenntnis den Verpflichtungsgrund nennt oder bei welcher der Grund aus den Umständen ersichtlich ist, eine Umkehr der Beweislast zur Folge (Urteile des Bundesgerichts 4A_8/2020 vom 9. April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3; vgl. Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A. 2017, N 24.08; vgl. Schwenzer, in: Honsell/‌Vogt/‌Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 5 zu Art. 17 OR). Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass es dem Gesuchsgegner als Schuldner obliegt, fehlende rechtsbegründende oder verwirklichte rechtsaufhebende Tatsachen zum Anspruch zu beweisen. Der die rechtsbegründenden Tatsachen bestreitende Schuldner hat erst den der abstrakten Schuldanerkennung zugrundeliegenden Schuldgrund zu offenbaren und diesen sogleich zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A_8/2020 vom 9. April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3; vgl. auch BGE 131 III 268, E. 3.2, m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 19; BGE 105 II 183, E. 4a). Kann der Gläubiger ein abstraktes Schuldbekenntnis vorweisen, werden die rechtsbegründenden Tatsachen für irgendeinen Schuldgrund also vermutet und dem Schuldner bleibt der Beweis des Gegenteils vorbehalten (Koller, a.a.O., N 24.26).

a) Gegen die im Recht liegende Schuldanerkennung wandte der Gesuchsgegner vor dem Erstrichter u.a. ein, er habe diese nicht freiwillig unterzeichnet. Er sei genötigt, geschlagen und massiv bedroht worden. Er habe um sein Leben sowie um das Leben seiner jungen Familie fürchten müssen (Vi-act. 9, N 29 ff.). Der Schuldanerkennung komme aufgrund der massiven Druck­ausübung und der absoluten Gefahrensituation keinerlei Rechtswirkung zu (Vi-act. 9, N 37).

aa) Bestimmt ein Vertragschliessender oder ein Dritter einen anderen Vertragsschliessenden widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages, so ist der Vertrag gemäss Art. 29 Abs. 1 OR für den Bedrohten unverbindlich. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern für alle Rechtsgeschäfte (Schwenzer, in: Honsell/‌Vogt/‌Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 4 zu Vor Art. 23–31 OR). Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei (Art. 30 Abs. 1 OR). Furcht im Sinne dieser Bestimmungen kann durch eine Drohung, d.h. durch das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, erregt werden (Blumer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N 4 zu Art. 29 OR; Gauch/‌Schluep/‌Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A. 2014, N 876). Darüber hinaus kann auch der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung unter Art. 29/30 OR fallen (Schmidlin, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23–31 OR, 2013, N 7 zu Art. 29/‌30 OR). Die Furchterregung muss widerrechtlich und für den Vertragsabschluss kausal sein (Koller, a.a.O., N 14.130). Die Beweislast für die Nötigung resp. Drohung, deren Widerrechtlichkeit und die Kausalität trägt derjenige, der den Vertrag anficht (vgl. Blumer, a.a.O., N 9 zu Art. 29 OR; vgl. Schwenzer, a.a.O., N 16 zu Art. 29 OR). Die Unverbindlichkeit des Vertrags muss durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung, den Vertrag nicht halten zu wollen, geltend gemacht werden (Schmidlin, a.a.O., N 5 zu Art. 31 OR; Schwenzer, a.a.O., N 3 zu Art. 31 OR). Es gilt eine Verwirkungsfrist von einem Jahr (Schwenzer, a.a.O., N 4 zu Art. 31), die mit der Beseitigung der Furcht beginnt (vgl. Art. 31 Abs. 2 OR).

Für die behauptete „Gefahrensituation“ bzw. Druckausübung, deren Widerrechtlichkeit sowie den Kausalzusammenhang zwischen dieser Situation und der Unterzeichnung der im Recht liegenden Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 trägt somit der Gesuchsgegner die Beweislast.

bb) Der Erstrichter erwog in diesem Zusammenhang, es falle auf, dass der Gesuchsgegner erst am 17. Oktober 2019, als er mit den Arrestbegehren konfrontiert worden sei, d.h. fast fünf Monate nach der Unterzeichnung bzw. nach der behaupteten bedrohlichen Situation, Strafanzeige eingereicht habe. Diese zeitliche Abfolge erwecke den Eindruck, als ob der Gesuchsgegner mit Hilfe der Strafanzeige seiner Sachdarstellung Nachdruck verleihen wolle. Angesichts der behaupteten Bedrohlichkeit der Situation sei zu erwarten gewesen, dass sich der Gesuchsgegner innerhalb weniger Tage zu einer Anzeige veranlasst gesehen hätte. In Bezug auf die vom Gesuchsgegner genannte Angst stelle sich die Frage, inwiefern diese nun weggefallen sein solle. Eine Erklärung hierfür suche man in den Eingaben des Gesuchsgegners vergeblich. Fraglich sei zudem, weshalb der Gesuchsgegner im Nachgang zum angeblich „bedrohlichen“ Treffen nicht die Unverbindlichkeit der Schuldanerkennung erklärt habe, zumal die angeblich unmittelbar herrschende Bedrohungssituation weggefallen sei. Der Gesuchsgegner führe selbst aus, dass er nach dem 27. Mai 2019 versucht habe, herauszufinden, worin der Grund für die Vorkommnisse gelegen habe, und dass er zu diesem Zweck auf den Gesuchsteller zugegangen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass sich jemand, der sich in einer derart bedrohlichen Situation befunden habe, auf die Drohenden zugehe und mit ihnen nach Lösungen suche. Bei begründeter Furcht hätte der Gesuchsgegner den Kontakt zum Gesuchsteller vermieden. Erstaunlich sei auch, dass der Gesuchsgegner mit dem Gesuchsteller nach dem 27. Mai 2019 noch in WhatsApp-Kontakt gestanden und diesen über die Geburt seines Sohnes informiert habe. So verhalte sich keine Person, die genötigt worden sein solle (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4). Der Gesuchsgegner habe zudem nicht substanziiert bestritten, dass er in der Schuldanerkennung den Vermerk „Dino Ferr“ angebracht habe. Dieser Hinweis belege, dass er sich sehr wohl bewusst gewesen sei, was er unterzeichnet habe, und dass er dies aus freien Stücken getan habe. Eine Person, die unter enormem Druck stehe bzw. sich begründet fürchte, sehe von einer solchen Anmerkung ab (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 5 f.).

cc) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2).

dd) Der Gesuchsgegner macht geltend, die eingereichte Strafanzeige ändere entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung nichts an der Zwangssituation vom 27. Mai 2019 und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige die Wahrscheinlichkeit beeinflussen solle, dass er die Schuldanerkennung nicht freiwillig unterzeichnet habe. Damit kritisiert er den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise. Ferner wiederholt er im Beschwerdeverfahren, er habe nach dem Vorfall vom 27. Mai 2019 versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden (KG-act. 1, N 12), ohne sich mit der erstinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, wonach er bei begründeter Furcht den Kontakt zum Gesuchsteller vermieden hätte und nicht auf den Gesuchsteller zugegangen wäre (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4). In Bezug auf diese Vorbringen des Gesuchsgegners fehlt es somit an einer hinreichenden Begründung i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO. Das behauptete nachträgliche Zugehen auf den Gesuchsteller (vgl. Vi-act. 9, N 36), der ihn angeblich zusammen mit einer Gruppe von z.T. mit Schlagstöcken bewaffneten Männern zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung gezwungen haben soll (Vi-act. 9, N 29 ff.), spricht gegen das Vorliegen von durch Drohung oder Nötigung erregter Furcht i.S.v. Art. 29 f. OR. Hätte der Gesuchsgegner tatsächlich um das Leben seiner jungen Familie gefürchtet, wie er dies erstinstanzlich vorbrachte (Vi-act. 9, N 29), bzw. hätte er auch heute noch Angst vor dem Gesuchsteller (KG-act. 1, N 12 f.), wäre er kaum gewillt gewesen, eine „einvernehmliche Lösung“ mit dem Gesuchsteller anzustreben. Das Vorbringen, jemand, der Angst habe, verhalte sich in der Regel kooperativ (KG-act. 1, N 13), ist zu allgemein gehalten und erklärt zudem nicht, wieso es später dann doch zu einer Strafanzeige kam. Dass resp. inwiefern die angestrebte „einvernehmliche Lösung“ gescheitert sei, legt er ebenso wenig dar. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner mit der Einreichung der Strafanzeige über vier Monate zuwartete. Hinzu kommt, dass er die Anzeige gemäss unbeanstandeter Erwägung des Erst­richters in dem Zeitpunkt erhoben habe, als er mit Arrestbegehren konfrontiert worden sei (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4). Eine plausible Erklärung für den Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige bleibt der beweisbelastete Gesuchsgegner schuldig. Sein erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren, die Strafanzeige sei der einzige logische Schritt gewesen, weil eine einvernehmliche Bereinigung des Vorfalls aussichtslos geschienen habe bzw. weil ihm nichts anderes mehr übrig geblieben sei (KG-act. 1, N 20), ist aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die neue Behauptung des Gesuchsgegners, sein jahrelanges freundschaftliches Verhältnis zum Gesuchsteller sowie die für ihn belastende Situation seien die Gründe gewesen, weshalb er habe herausfinden wollen, ob die Vorkommnisse vom 27. Mai 2019 nur ein böser Albtraum oder sogar nur ein Missverständnis gewesen seien (KG-act. 1, N 13). Wäre der Gesuchsgegner tatsächlich durch teilweise mit Schlagstöcken auftretende Personen bedroht resp. genötigt worden, hätte er abgesehen davon wohl kaum klären müssen, ob es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe.

Der Erstrichter berücksichtigte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Gesuchsgegners des Weiteren, dass letzterer in seinen erstinstanzlichen Eingaben einerseits von einer „vorformulierten“ Schuldanerkennung sprach (Vi-act. 9, N 41) und anderseits angab, das fragliche Dokument sei „vor Ort“ verfasst worden (Vi-act. 9, N 45; angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4 f.). Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern diese Aussagen einander ausschlössen (KG-act. 1, N 14). Angesichts dessen, dass „verfassen“ laut Duden „gedanklich ausarbeiten und niederschreiben“ bedeutet, liegt aber auf der Hand, dass sich diese erstinstanzlichen Angaben des Gesuchsgegners insofern widersprechen und dass dies gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen spricht. Beim Vorbringen des Gesuchsgegners, die Schuldanerkennung sei vor Ort ausgedruckt worden (KG-act. 1, N 14), handelt es sich im Übrigen um ein unechtes Novum, das im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, aus der Anmerkung „Dino Ferr“ könne nicht abgleitet werden, dass er sich nicht zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung gezwungen gesehen habe (KG-act. 1, N 28), verkennt er im Übrigen, dass er für den behaupteten Zwang beweisbelastet ist (vgl. vorstehend E. 3).

In Anbetracht des Gesagten gelingt es dem Gesuchsgegner insbesondere wegen der späten Einreichung der Strafanzeige und der Koinzidenz der Anzeige mit den Arrestbegehren nicht, das Vorliegen einer Nötigung oder Drohung sowie deren Widerrechtlichkeit und die kausale Einwirkung der dadurch erregten Furcht auf die abgegebene Willenserklärung glaubhaft zu machen. Dies wäre für die Glaubhaftmachung des Nichtbestands des der Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 zugrundeliegenden Schuldgrunds resp. der Anfechtung der Schuldanerkennung nach Art. 29–31 OR jedoch vorausgesetzt (vgl. vorstehend E. 3a.aa).

b) Der Gesuchsgegner moniert weiter, es habe keinen Grund gegeben, weshalb er das mit Schuldanerkennung betitelte Dokument hätte unterzeichnen sollen. Der Gesuchsteller behaupte, der Gesuchsgegner hätte freiwillig eine fremde Schuld (der E.________ AG) anerkannt, die bereits durch ein Pfand gesichert sei (KG-act. 1, N 15). Die der Schuldanerkennung zugrundeliegende Forderung bestehe also nicht gegenüber ihm und es mache keinen Sinn, diese Schuld nochmalig mit einer Schuldanerkennung zu sichern (KG-act. 1, N 27).

aa) Bei den vorstehend zitierten Vorbringen des Gesuchsgegners handelt es sich um Wiederholungen seiner erstinstanzlichen Ausführungen (Vi-act. 16, N 32; KG-act. 1, N 15 und 27), die den Anforderungen an eine hinreichende Begründung i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen vermögen und auf die entsprechend nicht einzutreten ist (vgl. vorstehend E 3a.cc).

bb) Abgesehen davon lässt der Gesuchsgegner mit diesen Ausführungen ausser Acht, dass im Falle des Vorliegens einer abstrakten Schuldanerkennung die rechtsbegründenden Tatsachen betreffend die der Schuldanerkennung zugrundeliegenden Forderung vermutet werden und dass er für die Offenlegung und die Entkräftung des Schuldgrundes die Beweislast trägt (vgl. vorstehend E. 3). Weil es dem Gesuchsgegner nicht gelingt, die behauptete bedrohliche Situation bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennung glaubhaft zu machen und eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR im Recht liegt, kann er sich nicht mit der Behauptung begnügen, es habe keinen Grund gegeben, weshalb er die Schuldanerkennung hätte unterzeichnen sollen. Damit legt er weder den der Schuldanerkennung zugrundeliegenden Schuldgrund dar noch vermag er diesen infrage zu stellen. Die blosse Behauptung, die der Schuldanerkennung zugrundeliegende Forderung bestehe nicht gegenüber ihm und eine Unterzeichnung mache keinen Sinn, reicht nicht aus, um den Schuldgrund glaubhaft zu entkräften.

c) In Bezug auf die vom Gesuchsgegner behauptete Pfandsicherung erwog der Erstrichter u.a., dass der Gesuchsgegner Sicherheiten geltend mache (zwei Fahrzeuge der Marken Maybach und Maserati), welche im Rahmen des im Recht liegenden Darlehensvertrags zwischen der E.________ AG und dem Gesuchsteller (Vi-act. 9/8) für das darin vereinbarte Darlehen gewährt worden seien. Für die vom Gesuchsgegner persönlich ausgestellte Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019, wonach er dem Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 53’000.00 schulde, würden diese Sicherheiten indessen nicht als Pfand dienen (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 5).

aa) Gemäss übereinstimmender Angaben der Parteien betrifft die behauptete Pfandsicherung die Darlehensforderung zwischen der E.________ AG und dem Gesuchsteller über Fr. 100‘000.00, welche auf dem im Recht liegenden Darlehensvertrag vom 14. Januar 2019 beruht (Vi-act. 9/8, § 5; vgl. Vi-act. 9, N 13; vgl. Vi-act. 11, N 3). Weil Fahrnispfandrechte allgemein vom Bestand der gesicherten Forderung abhängen und insofern akzessorisch sind (vgl. Bauer/‌Bauer, in: Geiser/‌Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, N 51 ff. zu Art. 884 ZGB) und der Gesuchsgegner nicht geltend macht, dass die vereinbarte Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens von der E.________ AG auf ihn übergegangen sei, bestehen die im Darlehensvertrag erwähnten Sicherheiten nur für die in diesem Vertrag vereinbarte Darlehensforderung zwischen dem Gesuchsteller und der E.________ AG. Für die streitgegenständliche Forderung zwischen dem Gesuchsgegner und dem Gesuchsteller gemäss der Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 dienen sie nicht als Pfand. Demzufolge ist ohne Relevanz und kann offengelassen werden, ob das Pfandrecht gemäss dem Darlehensvertrag vom 14. Januar 2019 rechtsgültig vereinbart wurde. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, N 17–20) erübrigt sich somit.

Der Gesuchsgegner will aus dem Umstand, dass er für die Darlehensforderung zwischen der E.________ AG und dem Gesuchsteller Sicherheiten geleistet habe, ableiten, es mache keinen Sinn, dass er zusätzlich eine private Schuldanerkennung unterzeichnet haben solle (KG-act. 1, N 27; Vi-act. 16, N 32). Damit verkennt der Gesuchsgegner, dass er für die Darlegung des Schuldgrundes und dessen Entkräftung beweisbelastet ist (vgl. vorstehend E. 3). Er kann sich folglich nicht mit dem Vorbringen begnügen, eine private Schuldanerkennung mache keinen Sinn. Er hätte vielmehr darlegen müssen, auf welchem Schuldgrund die Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 basiert, um diesen sogleich glaubhaft zu entkräften. Indem er lediglich vorbringt, es bestehe kein Forderungsgrund (Vi-act. 9, N 44; KG-act. 1, N 15), kommt er dieser Obliegenheit nicht nach.

bb) Der Erstrichter erwog des Weiteren, der Gesuchsgegner habe selbst geltend gemacht, dass das erwähnte Darlehen im Zusammenhang mit dem Ferrari Dino von F.________ im Umfang von Fr. 58‘000.00 zurückbezahlt worden sei. Umso mehr mache es Sinn, dass der Gesuchsgegner für die restliche Darlehensforderung auch privat einstehe. Es gelte zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner angeführt habe, er und F.________ hätten bei der G.________ AG in der Regel den Nettoverkaufserlös geteilt. Es sei nicht abwegig, dass sich der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 53‘000.00 verpflichtet habe, zumal er alleiniger Inhaber der E.________ AG sei, welche die Darlehensnehmerin und die Vertragspartnerin des Gesuchstellers gewesen sei. Unabhängig von einer Pfandsicherung könne es nicht als unüblich bezeichnet werden, dass ein Gesellschafter für „seine Firma“ eine persönliche Haftung im Sinne einer Solidarhaftung übernehme, um eine zusätzliche Absicherung für den Gläubiger zu bieten. Eine solche private Schuldübernahme oder Solidarhaftung könne auch neben eine Pfandsicherung treten, um dem Gläubiger den beschwerlichen Weg der Pfandverwertung zu ersparen (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 5).

Der Gesuchsgegner bringt dagegen zwar zu Recht vor, es sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden, dass eine Solidarhaftung mit der E.________ AG bestehe oder dass er die Schuld übernommen habe (KG-act. 1, N 21). Dem Erstrichter ist aber insofern zuzustimmen, als es durchaus denkbar ist, dass sich der Gesuchsgegner privat verpflichtete, dem Gesuchsteller Fr. 53‘000.00 zu bezahlen. Zumindest kann dies nicht einzig deswegen ausgeschlossen werden, weil der Gesuchsgegner für die Darlehensforderung zwischen der E.________ AG und dem Gesuchsteller privat Sicherheiten geleistet habe. Dass aufgrund der Angaben der Parteien unklar bleibt, auf welcher konkreten Grundlage die vom Gesuchsgegner anerkannte Forderung von Fr. 53‘000.00 beruht, wirkt sich zum Nachteil des beweisbelasteten Gesuchsgegners aus. Die Beweislastverteilung verkennt der Gesuchsgegner im Übrigen auch insofern, als er vorbringt, es sei nicht erwiesen, dass F.________ einen Teil der Darlehensforderung zurückbezahlt habe, und als er geltend macht, aus der Vereinbarung, den Nettoerlös zu teilen, könne nichts abgeleitet werden (KG-act. 1, N 23).

d) Zusammenfassend gelingt es dem Gesuchsgegner nicht Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die streitgegenständliche Schuldanerkennung entkräften.

4.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ein Beizug der Akten des Bezirksgerichts March der Verfahren ZES 19 404, ZES 19 453 und ZES 19 428 sowie des Beschwerdeverfahrens BEK 2019 209 ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensparteien resp. Verfahrensgegenstände nicht angezeigt.

a) Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, N 10; KG-act. 10–10/10).

aa) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht grundsätzlich auch für die Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Penon/‌Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 13 und 15 zu Art. 68 SchKG). Voraussetzung hierfür ist, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen ungefähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuen­berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO; Huber, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 59 zu Art. 117 ZPO; BGE 140 III 12, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_85/2018 vom 17. Juli 2018, E. 2.1). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Erfolgschancen des Rechtsmittels sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes am Anfang des Verfahrens zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO; BGE 138 III 217, E. 2.2.4).

bb) Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller sein Rechtsöffnungsgesuch auf eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR stützen kann und der Gesuchsgegner dagegen nichts Substanzielles vorbringt, in weiten Teilen seine erst­instanzlichen Vorbringen wiederholt, ohne sich mit der Begründung auseinanderzusetzen, und die ihm obliegende Beweislast verkennt, erweisen sich seine Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Demzufolge ist das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und ‑verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten von Fr. 750.00 sind dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

c) Eine Partei, die im Prozess nicht berufsmässig vertreten ist, hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Gesuchsteller beantragt zwar eine Entschädigung, begründet aber keine besonderen Umtriebe und substanziiert namentlich keinen Erwerbsausfall, weshalb von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung abzusehen ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ‑verbeiständung wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 53'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

8.

September 2020 kau

BEK 2020 5

BEK 2019 209

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

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Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

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BGE 132 III 140ATF 132 III 140DTF 132 III 140

5A_283/2016

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC

5D_14/2019

Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

4A_8/2020

4C.433/1999

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

4A_8/2020

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BGE 131 III 268ATF 131 III 268DTF 131 III 268

BGE 105 II 183ATF 105 II 183DTF 105 II 183

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

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Art. 23 ORart. 23 COart. 23 CO

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5A_247/2013

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

Art. 884 ZGBart. 884 CCart. 884 CC

BEK 2019 209

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 140 III 12ATF 140 III 12DTF 140 III 12

5D_85/2018

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF