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Entscheid

BEK 2020 50

Präsidial

20. April 2020Deutsch3 min

1. Am 5. Dezember 2019 erstattete A.________ gegen Staatsanwalt B.________ Strafanzeige „wegen Amtsmissbrauch etc.“, weil er unter anderem ihn „ohne jeglichen Hinweis einer gesetzlichen Grundlage“ am 26. November 2019 zu einer Einvernahme in einer Strafsache vorgeladen, Parteirechte nicht bekanntgegeben und widerrechtlich erhobene Radarfotos benützt bzw. deren Vernichtung verweigert habe (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 11. März 2020, keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil die beanzeigten Handlungen prozessual vorgesehen und anfechtbar seien und keine unrechtmässige Zwangsausübung im Sinne von Art. 312 StGB darstellen würden. Hiergegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter am 20. März 2020 beim Kantonsgericht. Der Staatsanwalt beantragte ohne weitere Ausführungen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. April 2020

BEK 2020 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. März 2020, SUB 2020 7);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 5. Dezember 2019 erstattete A.________ gegen Staatsanwalt B.________ Strafanzeige „wegen Amtsmissbrauch etc.“, weil er unter anderem ihn „ohne jeglichen Hinweis einer gesetzlichen Grundlage“ am 26. November 2019 zu einer Einvernahme in einer Strafsache vorgeladen, Parteirechte nicht bekanntgegeben und widerrechtlich erhobene Radarfotos benützt bzw. deren Vernichtung verweigert habe (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 11. März 2020, keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil die beanzeigten Handlungen prozessual vorgesehen und anfechtbar seien und keine unrechtmässige Zwangsausübung im Sinne von Art. 312 StGB darstellen würden. Hiergegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter am 20. März 2020 beim Kantonsgericht. Der Staatsanwalt beantragte ohne weitere Ausführungen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 6).

2. Der verfügende Staatsanwalt ist nicht bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln angestellt, sondern bei der kantonalen Staatsanwaltschaft, an welche die Oberstaatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber weiterleitete (U-act. 8.1.003). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft und stellt kein förmliches Ausstandsgesuch, auf welches einzutreten wäre (Art. 58 StPO).

3. Des Weiteren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich mit der Strafsache selber befasst, in welcher der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeladen wurde. Mit den Gründen der angefochtenen Nichteintretensverfügung setzt sich der Beschwerdeführer freiwillig konkret nicht auseinander, weshalb auf seine Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) und kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheit gedeckt, so dass ihm noch Fr. 600.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzubezahlen sind.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Erwägungen

Der Gerichtsschreiber

Versand

20.

April 2020 kau

BEK 2020 50

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

§ 40 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF