BEK 2020 51
Kammer
28. Juli 2020Deutsch10 min
1. a) Das Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 13. Februar 2020 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen (nachfolgend: Beschwerdegegner) definitive Rechtsöffnung für die Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Höhe von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins sowie für den Betrag von Fr. 634.90 (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1f.).
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. Juli 2020
BEK 2020 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Beschwerde (Pfändungsankündigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgerichts March vom 18. März 2020, APD 2020 3);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Das Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 13. Februar 2020 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen (nachfolgend: Beschwerdegegner) definitive Rechtsöffnung für die Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Höhe von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins sowie für den Betrag von Fr. 634.90 (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1f.).
b) Nachdem die Gläubigerin am 18. Februar 2020 das Fortsetzungsbegehren stellte, erliess der Beschwerdegegner gleichentags die Pfändungsankündigung (Vi-act. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs am 28. Februar 2020 Beschwerde nach Art. 17 SchKG und ersuchte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin um die Aussetzung der Pfändungsankündigung vom 18. Februar 2020 sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Vi-act. 1 und 2). Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgerichts March die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat (Vi-act. 6; KG-act. 1/1).
c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Es sei die Befangenheit zu erklären. Die Vorakten seien beizuziehen.
Die Unterlassung des Art. 20a Abs. 2 SchKG sei zu bestätigen.
Die fehlende Unterschrift bei dem Pfändungsprotokoll S. 2 sei zu bestätigen.
Die Nichtigkeit der Pfändung wegen fehlender Unterschrift des Pfändungsprotokolls S. 2 sei zu bestätigen.
Eventuell sei an Stelle der def. Pfändung die prov. Pfändung zu bestätigen.
Dem BF A.________ sei Gelegenheit zu geben, sich zum Vernehmlassungsergebnis zu äussern.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
Der Beschwerdegegner reichte am 3. April 2020 die Beschwerdeantwort ein, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 6), und die alsdann dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde mit dem Hinweis, dass allfällige Gegenbemerkungen im Sinne des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis spätestens 29. April 2020 einzureichen wären (KG-act. 7). Mit Eingabe datiert vom 28. April 2020 bzw. Postaufgabe vom 1. Mai 2020 (Eingang Kantonsgericht: 4. Mai 2020) nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung (KG-act. 8), wobei infolge Verspätung diese Eingabe grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat. Am 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ins Recht, wonach er um Entscheid ersuchte (KG-act. 10).
Erwägungen
2.
Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde werden unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kantonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. KG BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1.d). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A., 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht festgestellt und die Mitwirkung des Beschwerdeführers verweigert bzw. ihn nie zur Mitwirkung angehalten
(KG-act. 1), ohne jedoch darzulegen, welche Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt wurden bzw. in welchem Verhalten der Vorinstanz er eine Verweigerung seiner Mitwirkung oder ein Unterlassen der richterlichen Fragepflicht zu erkennen vermag. Überdies setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander und zeigte beispielsweise nicht auf, inwiefern dessen Feststellung, die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid hemme die Vollstreckbarkeit nicht, unrichtig sei. Ebenso wenig legte er auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren dar, dass seiner Beschwerde gegen den von ihm erwähnten und vom Vorderrichter zitierten Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Februar 2020 (ZES 19 608) aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die angebliche Befangenheit der Vorinstanz die den Ausstand begründenden Tatsachen nicht hinreichend vor (§ 18 EGzSchKG i.V.m. § 90 Abs. 1 JG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO), zumal der Beschwerdeführer nur pauschal auf das Tätigwerden der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem B.________-Fall verwies (vgl. KG-act. 1; vgl. KG BEK 2017 158 vom 27. Dezember 2017). Abgesehen davon, dass ein entsprechendes Ausstandsgesuch sich nicht pauschal gegen eine Behörde richten darf, ist ein solches Gesuch dem Gericht auch unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu stellen. Dass Bezirksgerichtspräsident für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig war, wusste der Beschwerdeführer jedenfalls seit Zustellung von dessen prozessleitenden Verfügung vom 5. März 2020 (Vi-act. 3; zum Ganzen vgl. auch § 18 EGzSchKG i.V.m. § 90 Abs. 1 JG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 2 zu Art. 49 ZPO; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. A., 2016, N 2 zu Art. 10 SchKG).
3.
Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), denn der Novenausschluss gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. BGer, Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publiziert in BGE 137 III 470; KG BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1.d). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO).
Der Beschwerdeführer machte erst im Rechtsmittelverfahren geltend, das Fortsetzungsbegehren sei nicht unterzeichnet, eine Vollmacht der Gläubigerin fehle, die Pfändungsankündigung sei nicht genügend deklariert, die Unterschrift am Fuss jeder Serie fehle und er habe das Pfändungsprotokoll auf Seite 2 nicht unterschrieben und die Unterschrift und/oder die Ergänzungen seien nachträglich hinzugefügt worden (KG-act. 1 und 8). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um unzulässige Noven, die unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. hierzu aber auch E. 4 nachfolgend). Abgesehen davon, dass das Fortsetzungsbegehren per eSchKG eingereicht wurde (vgl. KG-act. 6), legte der Beschwerdeführer namentlich auch nicht dar, welche Ergänzungen genau im Nachhinein hinzugefügt worden sein sollen, zumal aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht eindeutig hervorgeht, ob damit die Unterschrift und/oder die Bemerkungen beziehungsweise Angaben im Pfändungsprotokoll gemeint sind, und weil der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nur die erste Seite des Pfändungsprotokolls einreichte (vgl. KG-act. 1 und 1/3). Ebenso wenig zeigte der Beschwerdeführer auf, wer diese Ergänzungen schliesslich angebracht haben soll (vgl. KG-act. 1 und 8).
4.
Der Beschwerdeführer führte sinngemäss die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 14. August 2018 sowie des Rechtsöffnungsentscheids vom 13. Februar 2020 an. Denn er habe im Betrugsfall B.________ keinen Gewinn erwirtschaftet, der zu besteuern sei. Zudem habe der Rechtsöffnungsrichter die Rechtsöffnung erteilt, obwohl „der Betrug noch nicht rechtskräftig bestätigt“ worden sei (KG-act. 1).
Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig. Die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Amtes wegen fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsöffnung wurde am 13. Februar 2020 erteilt (ZES 19 608; vgl. E. 2 vorstehen). Die beiden Strafurteile STK 2014 28 und 29 vom 31. Mai 2016 erwuchsen hingegen bereits am 12. September 2016 in Rechtskraft. Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers geht somit ins Leere, soweit er für die Beurteilung der Nichtigkeit überhaupt relevant ist. Weiter betrifft die Veranlagung des Vermögens einen materiell-rechtlichen Aspekt der in Betreibung gesetzten Steuerforderung, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend jedoch keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 22 SchKG zu begründen vermöchte (vgl. BGE 133 II 366, E. 3.4 m.w.H., wonach die Missachtung der Verwirkungs- oder Verjährungsfrist keine Nichtigkeit zur Folge hat, da es sich um einen inhaltlichen Mangel handelt). Dementsprechend ist auch keine Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids vom 13. Februar 2020 oder der Pfändungsankündigung vom 18. Februar 2020 ins Auge zu fassen, welche auf der Veranlagungsverfügung als Rechtsöffnungstitel beruhen könnte. Weitere allfällige Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 Abs. 1 SchKG sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten nicht von ihm geleisteten Unterschrift. Unbesehen des Umstandes, dass letzteres Vorbringen vom Beschwerdegegner in Abrede gestellt wird, substantiierte der Beschwerdeführer diesen Einwand weder rechtsgenüglich noch bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um seine Unterschrift handelt. Ebenso wenig trug er vor, welche Ergänzungen genau nachträglich angebracht worden sein sollen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
BEK 2020 51
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
§ 18 EGzSchKG
BEK 2013 211
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
BGE 126 III 30ATF 126 III 30DTF 126 III 30
§ 18 EGzSchKG
§ 90 JG
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
BEK 2017 158
§ 18 EGzSchKG
§ 90 JG
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5A_405/2011
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
BEK 2013 211
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STK 2014 28
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