BEK 2020 52
Präsidial
14. Mai 2020Deutsch9 min
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 29. Januar 2020 einen „Antrag auf Untersuchung des Verbrechens der Psychiatrie“ zulasten ihres Sohnes, E.________, bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Staatsanwaltschaft) ein (U-act. 3.1.01). Darin wirft die Beschwerdeführerin den Verantwortlichen der Abteilung F.________ des G.________ (Spital) – unter anderen Frau Dr. C.________ und Frau Prof. D.________ – vor, eine Fehldiagnose betreffend ihren Sohn gestellt zu haben. Die Diagnose ADHS aufgrund eines zu niedrigen IQ-Tests sei ausgeschlossen. Zudem bestehe die Gefahr, dass ihrem Sohn auf Verlangen des Kindsvaters am I.________ (Schule) in x Ritalin verabreicht werde. Am 6. März 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 19. März 2020 (KG-act. 1). Sie stellt sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. Mai 2020
BEK 2020 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Strafanzeige)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 6. März 2020, SUH 2020 180);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 29. Januar 2020 einen „Antrag auf Untersuchung des Verbrechens der Psychiatrie“ zulasten ihres Sohnes, E.________, bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Staatsanwaltschaft) ein (U-act. 3.1.01). Darin wirft die Beschwerdeführerin den Verantwortlichen der Abteilung F.________ des G.________ (Spital) – unter anderen Frau Dr. C.________ und Frau Prof. D.________ – vor, eine Fehldiagnose betreffend ihren Sohn gestellt zu haben. Die Diagnose ADHS aufgrund eines zu niedrigen IQ-Tests sei ausgeschlossen. Zudem bestehe die Gefahr, dass ihrem Sohn auf Verlangen des Kindsvaters am I.________ (Schule) in x Ritalin verabreicht werde. Am 6. März 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 19. März 2020 (KG-act. 1). Sie stellt sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Massgeblich für die Beschwerdelegitimation ist die Parteistellung. Partei des Strafverfahrens ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft gemäss der Rechtsprechung in der Regel auf den Träger des Rechtsguts zu, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGer, Urteil 1B_29/2018 vom 24. August 2018, E. 2.2). Eine geschädigte Person gilt sodann als Opfer, wenn sie durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO).
a) Die Beschwerdeführerin verzeigte ein „Verbrechen der Psychiatrie“ gegen ihren Sohn. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die psychische oder physische Gesundheit ihres Sohnes sei aufgrund der angeblichen Fehldiagnosen gefährdet und sein Ruf werde dadurch geschädigt, wäre er durch eine solche Tat unmittelbar betroffen, mithin Geschädigter (Art. 115 Abs. 1 StPO) resp. Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO) und könnte sich als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). In Beanspruchung dieses Standpunktes wäre er Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und beschwerdelegitimiert, sofern er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides verfügt (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist heute zehn Jahre alt und daher handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Eine handlungsunfähige Person wird im Strafverfahren durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB; Affolter/Vogel, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2016, N 6 zu Art. 304 ZGB; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 106 StPO). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB), welche diese nach der Maxime des Kindeswohls ausüben (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln (Affolter/Vogel, a.a.O., N 17 zu Art. 296 ZGB; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A., 2018, N 3b zu Art. 301 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten beide Eltern das Kind grundsätzlich auch gemeinsam (Affolter/Vogel, a.a.O., N 51 zu Art. 304 ZGB; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 304/305 ZGB). Bei wichtigen rechtlichen Vorkehren wie bspw. der Anhebung oder der Führung eines Prozesses braucht es grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile und es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt (Affolter/Vogel, a.a.O., N 52 zu Art. 304; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 304/305 ZGB).
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht haben. Es wurde insoweit eingeschränkt, als die Entscheidungsbefugnis mit Bezug auf sämtliche schulischen Belange alleine dem Kindsvater übertragen wurde (vgl. KG-act. 1/6). Bei der Beschwerde handelt es sich um ein rechtliches Vorkehren, welches grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile benötigt. Es liegt keine ausdrückliche Zustimmung des Kindsvaters vor. Die Beschwerde richtet sich auch gegen den Kindsvater, der sich für den weiteren Besuch der I.________ (Schule) Schule seines Sohnes entschied, während sich die Beschwerdeführerin eine integrative Schulungsform gewünscht hätte (KG-act. 1, S. 1 f.; 1/6, S. 2). Dies lässt sein implizites Einvernehmen ausschliessen, auch davon ausgegangen, dass wenn dem nicht so wäre, die Beschwerdeführerin dies in ihrer Beschwerde (zumindest sinngemäss) kommuniziert hätte. In diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin keine Beschwerde im Namen ihres Sohnes gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erheben.
b) Mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen kommen der Beschwerdeführerin auch als Strafanzeigeerstatterin keine Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. Küffer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 31 zu Art. 105 StPO). Da sie weder Geschädigte noch Privatklägerin ist, ist sie nur informationsberechtigt (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Sie bringt ferner keine eigenen zivilrechtlichen Ansprüche vor, weshalb sie auch aus Art. 117 Abs. 3 StPO keine Parteistellung ableiten kann. Die Beschwerdeführerin stellt zwar einen Antrag auf „moralische Kompensation“ für schlaflose Nächte sowie Gerichts- und Anwaltskosten (KG-act. 1, S. 4; U-act. 3.1.01, S. 1). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie für dieses Strafverfahren anwaltliche Unterstützung beigezogen hätte. Zudem wurden die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Staatskasse genommen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten angefallen sind (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Allfällige Anwalts- oder Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und können dementsprechend nicht berücksichtigt werden. Dass die Beschwerdeführerin durch die angeblichen Fehldiagnosen betreffend ihren Sohn eine immaterielle Unbill erlitten hätte, macht sie nicht hinreichend und glaubhaft geltend (vgl. dazu BGer, Urteile 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2019, E. 4 und 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.3).
3. Im Übrigen werden an eine Strafanzeige gewisse inhaltliche Anforderungen gestellt. Eine Erklärung ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu behandeln, wenn sie sich auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung bezieht. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die Strafprozessordnung keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. An Strafanzeigen sind indes keine überrissenen Anforderungen zu stellen (Riedo/Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 11 zu Art. 301 StPO; vgl. auch BEK 2019 155 vom 10. März 2020, E. 3.a und 3.b; BEK 2018 104 vom 31. August 2018, E. 3 und BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018, E. 4.b).
Die Beschwerdeführerin wirft den Verantwortlichen der Abteilung F.________ des G.________ (Spital) vor, ihrem Sohn eine falsche Diagnose gestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr Sohn oder sie selbst durch die angeblichen Fehldiagnosen verletzt worden wären. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern das beanstandete Verhalten deliktisch relevant sein soll. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2020 fehlt es offensichtlich an strafrechtlichen Anhaltspunkten. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Staatsanwaltschaft dieses Schreiben überhaupt hätte förmlich behandeln müssen. Umso weniger ist auf die Beschwerde einzutreten, zumal die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO diesbezüglich für die Frage einer allfälligen Wiederaufnahme zuständig wäre.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin weder im Namen ihres Sohnes noch im eigenen Namen berechtigt, Beschwerde zu führen, weshalb darauf präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde der Beschwerdeführerin zufolge fehlender Parteistellung und mangels substantiierter Strafanzeige aussichtslos ist;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
14. Mai 2020 kau
BEK 2020 52
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
1B_29/2018
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
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Erwägungen
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 17 ZGBart. 17 CCart. 17 CC
Art. 106 StPOart. 106 CPPart. 106 CPP
Art. 304 ZGBart. 304 CCart. 304 CC
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