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Entscheid

BEK 2020 54

Präsidial

22. April 2020Deutsch2 min

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben und die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 22. April 2020, 15:00 Uhr, festgesetzt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. April 2020

BEK 2020 54

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 2. April 2020, ZES 2019 142);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die A.________ AG ihre Beschwerde vom 7. April 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 2. April 2020 (ZES 2019 142) mit Schreiben vom 21. April 2020 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO antragsgemäss abzuschreiben ist (KG-act. 1 und 5);

- dass die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung neu auf den 22. April 2020, 15:00 Uhr, festzusetzen ist, nachdem der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt worden war (KG-act. 2);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben und die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 22. April 2020, 15:00 Uhr, festgesetzt.

2. Die reduzierten zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Erwägungen

Versand

22.

April 2020 kau

BEK 2020 54

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF