BEK 2020 56
Kammer
1. Mai 2020Deutsch14 min
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ ein Untersuchungsverfahren wegen versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. Mai 2020
BEK 2020 56
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft (Verlängerung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 8. April 2020, ZME 2020 31);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ ein Untersuchungsverfahren wegen versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung
(Art. 111 i.V.m. Art. 24 StGB), strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) und falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB). A.________ wurde am 8. Februar 2020 festgenommen, worauf die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung ZME 2020 12 vom 12. Februar 2020 vorläufig bis am 7. April 2020 Untersuchungshaft anordnete. Am 3. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch für drei Monate resp. bis am 7. Juli 2020 (ZME 2020 31, Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 8. April 2020 verlängerte die Einzelrichterin die Haft antragsgemäss bis am 7. Juli 2020 (Dispositivziffer 1).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. April 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Die Beschwerdeführerin reichte am 29. April 2020 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (KG-act. 8 bzw. 9), welche der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 10).
Erwägungen
2.
Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ausserdem ist die Inhaftierung zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Der selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt nicht zwangsläufig den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen Delikts voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1.; BEK 2016 60 vom 23. Juni 2016 E. 3.b; BEK 2013 133 vom 7. Oktober 2013 E. 5.a; Forster, BSK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 16; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, Rz 563), es muss aber ein Strafverfahren wegen eines Delikts im Gang sein (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 5), was vorliegend der Fall ist (vgl. Dossier 1 [Körperverletzung etc. zum Nachteil von D.________ und E.________], Dossier 3 [Tätlichkeiten etc. zum Nachteil von F.________] und Dossier 4 [versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen, zum Nachteil von G.________]). Vorab ist jedoch auf die von der Staatsanwaltschaft nebst der Ausführungsgefahr geltend gemachte Kollusionsgefahr und folglich auch auf den Tatverdacht einzugehen.
3.
a) Den dringenden Tatverdacht bestreitet die Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht (vgl. KG-act. 1 S. 3). Es kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich, was auch die Verteidigung einräumt, der Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO aufgrund der Auswertung der WhatsApp-Nachrichten zwischen der Beschuldigten und ihrem Freund „H.________“ erhärtet habe (vgl. es gebe „drei Wege“, G.________ „loszuwerden“; angefocht. Verfügung E. 9 und insbesondere U-act. 10.2.013 S. 14 ff. [Beilagen zur delegierten Einvernahme]). Es erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.
b) aa) Kollusionsgefahr erfasst einerseits mögliche Absprachen des Beschuldigten z.B. mit Zeugen oder potentiellen Mittätern und andererseits die mögliche Beseitigung von Sachbeweisen oder das Verwischen von Spuren (Hug, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 19 zu Art. 221 StPO). Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin vor, zusammen mit den Mitbeschuldigten I.________ und J.________ sowie K.________ zum Wohnort von G.________ in Rickenbach SZ gefahren zu sein, um diesen – zumindest – zusammenzuschlagen, wobei die Beschwerdeführerin den Mitbeschuldigten hierfür USD 500.00 geboten haben soll (Vi-act. 1 S. 3 f.). Aktuell steht die Konfrontationseinvernahme insbesondere mit I.________ und J.________ noch aus. Es liegt folglich auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle der Freilassung mit ihnen absprechen könnte. Kollusionsgefahr ist daher grundsätzlich zu bejahen, was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (KG-act. 1 S. 3 ff.).
bb) Die Verteidigung kritisiert allerdings, dass trotz der Massnahmen gegen das Coronavirus bis dahin K.________ und L.________ hätten befragt werden können, jedoch nicht – zumindest nicht unter Gewährung der Teilnahmerechte – I.________ und J.________. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die letzteren beiden Personen nicht hätten einvernommen werden können. Die Staatsanwaltschaft nehme nach Ansicht der Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Kauf (KG-act. 1 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, es müssten allen vier Mitbeschuldigten, das heisst neben der Beschuldigten auch J.________, I.________ (Jugendstrafverfahren) sowie K.________ (Jugendstrafverfahren), die Teilnahmerechte gewährt werden. Dies hätte zur Folge, dass vier Beschuldigte, ihre Anwälte, für J.________ ein Dolmetscher, der Staatsanwalt und allenfalls die protokollführende Person an der Teilnahme mitwirken müssten. Eine solche Einvernahme sei jedoch unter Einhaltung der vom BAG empfohlenen Massnahmen nicht durchführbar (KG-act. 6 S. 2).
cc) Am 16. April 2020 erliess der Bundesrat im Rahmen der aktuellen Pandemiebekämpfung die Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht), welche am 20. April 2020 in Kraft trat. Wie den Erläuterungen zu dieser Verordnung zu entnehmen ist, gilt grundsätzlich für sämtliche Gerichte und andere Behörden und damit auch für das Strafverfahren, dass laufende Verfahren nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts weitergeführt und daher insbesondere auch Verhandlungen und Einvernahmen durchgeführt werden sollen. Behördliche und gerichtliche Einvernahmen fallen denn auch nicht unter das Veranstaltungs- und Versammlungsverbot gemäss COVID-19-Verordnung 2. Bei allen Verfahrenshandlungen sind aber die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Distanz strikte einzuhalten. Namentlich sind die Anzahl der anwesenden Personen auf das Minimum zu beschränken (vgl. Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, S. 2 f. mit Hinweis auf Art. 1 derselben Verordnung). Ebenso kann die Staatsanwaltschaft Einvernahmen mittels Videokonferenz durchführen (Erläuterungen S. 3 mit Hinweis auf Art. 144 StPO). Nach diesen Grundsätzen wird sich die Staatsanwaltschaft auch im vorliegenden Fall zu organisieren haben und allenfalls unter Zuhilfenahme technischer Massnahmen und/oder Benutzung von Räumlichkeiten, welche aufgrund ihrer Grösse die Einhaltung der Distanz- und Hygienevorschriften erlauben, das Verfahren so zeitnah wie möglich fortzuführen haben.
4.
a) Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss nicht nur in zeitlicher (vgl. dazu unten lit. b), sondern auch bezüglich ihrer Eingriffsintensität verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht vorauszusetzen ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 44).
aa) Die Vorinstanz bejahte Ausführungsgefahr, wobei sie sich auf die fokale Risikobeurteilung stützte, wonach bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.3) vorliege und das Rückfallrisiko für Gewalt- bzw. angedrohte Gewaltdelikte als sehr hoch einzustufen sei (angefocht. Urteil E. 11 mit Hinweis auf U-act. 11.2.011 S. 58 und 62). Die Verteidigung kritisiert im Wesentlichen, die Diagnose der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sei im Vergleich zu den bisherigen Krankenakten neu. Die Risikokalkulation stütze sich zudem schwergewichtig auf die undifferenzierten und teilweise unrichtigen Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin, bei welcher ausserdem eine histrionische Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Aussagen des Vaters hingegen, welcher Feldweibel bei der N.________ sei, hätten kaum Beachtung gefunden (KG-act. 1 S. 5).
bb) Das Gutachten Noll/Rossegger/Dreyer vom 29. März 2020 beruht auf den in den Untersuchungsakten enthaltenen Aussagen der Beschuldigten zu den Vorfällen vom 6./7. Februar 2020 (Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung von G.________ resp. strafbaren Vorbereitungshandlungen) und 28. September 2019 (Vorfall zum Nachteil von D.________), den Aussagen in den Einvernahmen der mutmasslichen Geschädigten, den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung, den fremdanamnestischen Angaben (Klinik M.________, Mutter und Vater der Beschwerdeführerin) sowie der eigenen Befunderhebung durch die Gutachter (vgl. U-act. 11.2.011 S. 7-50 f.). Dass die gutachterliche Beurteilung übermässig auf den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin basieren würde, ist nicht ersichtlich. Die Verteidigung legt denn auch nicht dar, welche gutachterlichen Schlüsse (S. 52 ff.) ihrer Ansicht nach fälschlicherweise ausschliesslich auf den Angaben der Mutter gründen sollen. Insgesamt erweist sich das Gutachten aufgrund der verwendeten Quellen als breit abgestützt. Dass der Vater der Beschwerdeführerin sich eher zurückhaltend äusserte, mag damit zusammenhängen, dass er gemäss eigener Aussage offenbar wenig über deren aktuelles Leben informiert ist (vgl. S. 36, wonach er, nachdem seine Tochter seit Jahren nicht mehr zu Hause lebe, „nur am Rande informiert“ sei). Die Verteidigung legt auch nicht dar, welche Aussagen des Vaters nach ihrer Meinung in der Beurteilung mehr Gewicht hätte erhalten sollen. Ferner substanziiert die Verteidigung nicht, welche konkreten Aussagen der Mutter unrichtig sein sollen. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Gutachter sowohl aus dem Gespräch mit der Mutter selbst (S. 36) als auch den Aussagen der Beschwerdeführerin (S. 26) und des Vaters (S. 35) um deren psychische Probleme wussten (KG-act. 6 S. 3). Als Fachpersonen sind diese in der Lage, krankheitsbedingt allenfalls fragliche Aussagen der Mutter über ihre Tochter zu relativieren. Hinweise darauf, dass eine psychische Erkrankung der Mutter deren Aussagen zuungunsten der Beschwerdeführerin beeinflusst haben könnten, sind ohnehin weder ersichtlich noch werden solche von der Verteidigung konkret genannt. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang zusätzlich geltend, im Rahmen der PLC-R-Wert Testung sei in Bezug auf das Item „pathologisches Lügen“ der Beschwerdeführerin zu Unrecht unterstellt worden, sie habe wider besseres Wissen behauptet, die Mutter leide an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (KG-act. 8 S. 2). Aus einem Bericht der Klinik M.________ kann in der Tat entnommen werden, dass bei der Mutter der Beschwerdeführerin unter anderem eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen vorliegt (KG-act. 8/1). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erkrankung der Mutter keine unwahren Aussagen machte, dürfte sie im fraglichen Item dennoch den Wert eins erreichen, da darin auch die falsche Anschuldigung gegenüber dem Ex-Freund (selbstzugefügte Schnittwunde am Hals) enthalten ist (U-act. 11.2.011 S. 46). Selbst wenn man dieses Item ganz weglassen würde, das heisst die Beschwerdeführerin dort den Wert null erreichte, vermöchte dies in der Gesamtbetrachtung zumindest im vorliegenden Verfahren nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, und es ist davon auszugehen, dass es bei der hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr für Gewaltdelikte bliebe. Der Umstand schliesslich, dass bei der erst 21-jährigen Beschwerdeführerin erstmals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus gestellt wurde, spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Dasselbe gilt für die im Übrigen allgemein gehaltene Kritik an den im Gutachten verwendeten Instrumente FORTRES und PCL-R-Wert. Gesamthaft ist zumindest für die Zwecke des Haftverfahrens nicht ersichtlich, dass das Gutachten in Bezug auf die Risikobeurteilung fehlerbehaftet ist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt darauf (implizite) von einer sehr ungünstigen Prognose ausging und Ausführungsgefahr bejahte. Angesichts der erheblichen Schwere des angedrohten Delikts – Tötung resp. schwere Verletzung des Ex-Freundes – und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits Vorbereitungshandlungen traf, aber auch wegen der hohen Wahrscheinlichkeit einer Ausführung – die Gutachter weisen darauf hin, dass aktuell keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Wochen und Monaten von Gewalt bzw. Gewaltandrohungen Abstand halten werde (S. 58) – erweist sich die einstweilige weitere Inhaftierung unter dem Aspekt der Eingriffsintensität zurzeit als verhältnismässig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der Inhaftierung ihre Ausbildung nicht fortsetzen kann
(KG-act. 1 S. 7), hat vor diesem Hintergrund zurückzutreten.
b) Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGer, Urteil 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Ersatzmassnahmen vermögen in casu der noch zu bejahenden Kollusionsgefahr ohnehin nicht ausreichend zu begegnen. Abgesehen davon, ist auch nicht ersichtlich, wie Ersatzmassnahmen die aktuell hohe Ausführungsgefahr bannen sollen. Denn zum einen wäre fraglich, inwiefern die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt für therapeutische Massnahmen überhaupt zugänglich wäre, bestreitet sie doch die Vorwürfe in Bezug auf G.________. Die Gutachter verweisen denn auch auf die momentan geringe Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an einer Massnahme (U-act. 11.2.011 S. 58). Zum anderen lässt sich dem Gutachten in der Tat nicht entnehmen, dass Ersatzmassnahmen ausreichen würden, um die Wahrscheinlichkeit erneuter Gewaltdelinquenz zu senken (vgl. S. 58 und 62). Zu verwerfen ist auch die Ansicht der Verteidigung, wonach sich G.________ als kräftiger Mann selbst zu schützen vermöge (KG-act. 1 S. 6), nachdem die Beschwerdeführerin mutmasslich weitere Personen zur Unterstützung beigezogen sowie ein Messer dabeigehabt haben soll (vgl. KG-act. 6 S. 3). Gerade auch weil die Beschwerdeführerin Drittpersonen zur Tat angestiftet haben soll, wären technische Massnahmen (ins. Überwachung mittels Fussfessel) und/oder ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber ihrem Ex-Freund kaum zielführend. Somit erweisen sich auch wegen der vorhanden Ausführungsfahr mildere Massnahmen nicht als angebracht. Anzufügen ist, dass in zeitlicher Hinsicht eine Überhaft angesichts der zu erwartenden Strafe bzw. Massnahme aktuell nicht droht, was aber auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wurde, resp. vorinstanzlich sich diese Frage bislang nicht stellte. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich Medikamente benötigt, wie die Verteidigung vorbringt, kann sie sich an den Gefängnisarzt wenden (KG-act. 1 S. 7).
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin kann jederzeit bei der Strafverfolgungsbehörde ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren verbleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, vorab per Fax), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
4.
Mai 2020 sl
BEK 2020 56
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
BEK 2016 60
BEK 2013 133
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 144 StPOart. 144 CPPart. 144 CPP
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
1B_104/2018
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF