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Entscheid

BEK 2020 57

Kammer

13. November 2020Deutsch11 min

1. Nach einer Meldung der Einsatzzentrale der Zuger Kantonspolizei an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz am Sonntag, 19. April 2020, ca. 18:40 Uhr, kontrollierten Polizisten der Kantonspolizei Schwyz A.________ (nachfolgend Beschuldigter), als dieser um ca. 19:10 Uhr bei seinem Wohnort mit dem Personenwagen BMW, Typ 330i Touring, grau, Kontrollschild SZ xx vorfuhr. Der Beschuldigte gab zu, keinen Führerausweis zu besitzen. In Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 19. April 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) mit Beschlagnahmebefehl vom 20. April 2020 die Beschlagnahmung des Personenwagens des Beschuldigten. Der Beschuldigte erhob am 21. April 2020 Beschwerde und beantragte, der Personenwagen sei ihm wieder frei zu geben. Zudem stellte er einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, S. 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 13. November 2020

BEK 2020 57

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Beschlagnahme PW BMW 330i

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 20. April 2020, SUI 2020 1499);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Nach einer Meldung der Einsatzzentrale der Zuger Kantonspolizei an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz am Sonntag, 19. April 2020, ca. 18:40 Uhr, kontrollierten Polizisten der Kantonspolizei Schwyz A.________ (nachfolgend Beschuldigter), als dieser um ca. 19:10 Uhr bei seinem Wohnort mit dem Personenwagen BMW, Typ 330i Touring, grau, Kontrollschild SZ xx vorfuhr. Der Beschuldigte gab zu, keinen Führerausweis zu besitzen. In Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 19. April 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) mit Beschlagnahmebefehl vom 20. April 2020 die Beschlagnahmung des Personenwagens des Beschuldigten. Der Beschuldigte erhob am 21. April 2020 Beschwerde und beantragte, der Personenwagen sei ihm wieder frei zu geben. Zudem stellte er einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, S. 2).

Erwägungen

2.

Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Begründung sind anzugeben: welche Punkte des Entscheides angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c; Art. 385 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO gegeben ist. Dabei hat sich die beschwerdeführende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO).

Der Beschwerde sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb der Personenwagen des Beschuldigten nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Der Beschwerdeführer setzt sich in keinerlei Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Er schildert lediglich den Sachverhalt anlässlich der Kontrolle vom 19. April 2020 aus seiner Sicht. Dies genügt als Begründung der Beschwerde nicht, sodass auf diese nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO).

3.

Selbst wenn die Begründung als hinreichend erachtet würde, wäre die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen.

Dispositiv

a) Verfahrensfehler sind keine ersichtlich. Insbesondere ist die Polizei befugt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (Art. 215 Abs. 1 lit. c StPO). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Kantonspolizisten, nachdem sie eine Meldung erhielten, wonach sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Führerausweis schuldig gemacht haben könnte, den Beschuldigten an seinem Wohnort kontrollierten und ihn auf den Polizeiposten führten. Sodann können Gegenstände einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). In dringenden Fällen kann die Beschlagnahme mündlich angeordnet werden, sie ist aber nachträglich schriftlich, in einem kurz begründeten Beschlagnahmebefehl zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2020 zu, bereits mehrmals betreffend Fahrens ohne Führerausweis angezeigt worden zu sein (U-act. 8.1.02, Frage 12). Auf die Frage, ob er in Zukunft weiterhin ohne Führerausweis fahren werde, gab er lediglich an, die Zukunft könne niemand beantworten (U-act. 8.1.02, Frage 16). Folglich musste damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte bei Belassen des Fahrzeuges dieses weiterhin ohne Führerausweis benutzen würde, sodass die Dringlichkeit der mündlich angeordneten Beschlagnahme zu bejahen ist. Der angefochtene schriftliche Beschlagnahmebefehl wurde am Folgetag ausgestellt. In prozessualer Hinsicht ist das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde somit nicht zu beanstanden.

b) Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Es handelt sich bei der Sicherungseinziehung nicht um eine repressive Massnahme mit Strafcharakter, sondern sie ist eine sachliche Massnahme, um einer Rechtsgutgefährdung entgegenzutreten. Daher wird sie auch unabhängig von einer Strafbarkeit angeordnet (vgl. Baumann, Basler Kommentar zum StGB, 4. A., Basel 2019, N 3 zu Art. 69 StGB; BGE 137 IV 249, E. 4.4).

c) Die Sicherungseinziehung bedarf zunächst einer Anlasstat. Dabei kommt jede Straftat, auch eine des Nebenstrafrechts, in Betracht (Baumann, a.a.O., N 6 zu Art. 69 StGB). Die einzuziehenden Gegenstände müssen zur genannten Straftat einen Bezug aufweisen. Dabei können sie als Tatinstrument oder -produkt qualifiziert werden (Trechsel/Jean-Richard, PK, 3. A. 2018, Art. 69 StGB N 2 ff.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Polizei beim Führen des beschlagnahmten Fahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) angetroffen, womit ein Zusammenhang zwischen der Einziehung zu einer mit dem beschlagnahmten Personenwagen zusammenhängenden Straftat besteht.

d) Weiter wird eine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung verlangt. Die Einziehung des Autos ist nur zulässig, wenn das Auto als Tatwerkzeug auch in Zukunft Menschen konkret gefährdet (BEK 2012 147 vom 13. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Zur Begründung einer Sicherungseinziehung genügt eine wiederholte Delinquenz im Strassenverkehrsrecht allein nicht, es muss vielmehr ein Fall vorliegen, in welchem auf Unverbesserlichkeit zu schliessen ist und andere Massnahmen voraussichtlich nicht ausreichen (vgl. zum Ganzen EGV-SZ 2010, A. 5.2, E. 3.b). Rechtsprechungsgemäss fällt die Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges aber in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (BGE 137 IV 249, E. 4; Urteil BGer 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012, E. 2).

Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 1984 der Führer­ausweis entzogen (U-act. 8.1.01, S. 2) und mit Verfügung vom 11. April 2011 eine Sperrfrist von 60 Monaten bis zum 2. März 2016 angeordnet (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Januar 2016, E. III; beigezogene Akten). Sein Strafregisterauszug weist zahlreiche Vorstrafen aus

(U-act. 1.1.01), darunter die folgenden SVG-Delikte: die missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (mehrfache Begehung), Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (mehrfache Begehung), widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern und/oder Fahrradkennzeichen (Urteil des Obergerichts Zug vom 29. Oktober 2012); Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahren ohne Haftpflichtversicherung (mehrfache Begehung), Missbrauch von Ausweisen und Schildern (mehrfache Begehung), grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des Obergerichts Zug vom 12. März 2015); Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (mehrfache Begehung; Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. Januar 2016). Bei allen drei Entscheiden ist sodann das Fahren ohne Führer­ausweis bzw. trotz Führerausweisentzug (z.T. mehrfache Begehung) aufgeführt. Hinzu kommen drei weitere Strafuntersuchungen im Kanton Basel-Landschaft betreffend Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis bzw. trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (U-act. 1.1.01, S. 1). Weitere Abklärungen der Kantonspolizei Schwyz ergaben, dass der Beschuldigte im Kanton Zug sicher sechs Mal betreffend „Fahren trotz Entzug“ zur Anzeige gebracht worden sei (U-act. 8.1.01, S. 3). In den Kantonen Zug (48 Einträge), Luzern (100 Einträge), Zürich (41 Einträge) und Basel-Land (9 Einträge) wurden diverseste Polizeieinsätze, insbesondere wegen Fahrzeugdiebstählen verzeichnet. Das Strassenverkehrsamt Schwyz stellte in den Jahren 2005-2018 elf Verfügungen wegen „Fahrens trotz Entzugs“ aus, wobei in den Verfügungen jeweils mehrere Delikte zusammengefasst sein dürften (U-act. 8.1.01, S. 4). Damit steht fest, dass der Beschuldigte zahlreiche Male trotz seit Jahrzehnten bestehendem Führerausweisentzug und verschiedener gleichgelagerter Vorstrafen ein Fahrzeug gefahren ist. Dieses Verhalten zeugt von einer ausgesprochenen Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte – sofern ihm das Fahrzeug belassen würde – weiterhin ohne Führerausweis fahren dürfte. Die für eine Einziehung erforderliche Gefährdungsprognose ist zu bejahen.

e) Schliesslich erweist sich die Einziehung des Fahrzeuges auch als notwendig und geeignet, um den Beschuldigten davon abzuhalten, erneut ohne Führerausweis zu fahren. Auch wenn er sich ein anderes Fahrzeug beschaffen könnte, werden ihm Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz immerhin wesentlich erschwert bzw. die Delinquenz verzögert (vgl. BGE 137 IV 249, E. 4.5.2). Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Beschlagnahme verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO).

f) Zusammenfassend sind, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, keine Gründe ersichtlich, welche die Beschlagnahme des Personenwagens als unrechtmässig erscheinen liessen, sodass die Beschwerde abzuweisen wäre.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

a) Der Beschuldigte stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten, denn selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4.3.2). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für den Erlass und die Stundung von Verfahrenskosten (BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert und bezweckt die Förderung der Resozialisierung der beschuldigten Person (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur StPO, Art. 196–457 StPO, 2. A., 2014, N 3 und 5 zu Art. 425 StPO). Der Beschuldigte gab zwar an, sein Einkommen betrage lediglich ca. Fr. 1‘500.00 pro Monat und dies nicht regelmässig (KG-act. 1, S. 2). Er legte aber seine finanziellen Verhältnisse in keinerlei Weise dar. Bereits bei der polizeilichen Befragung gab er an, er könne keine Angaben zu seinem Einkommen machen, dies sei unterschiedlich

(U-act. 1.1.02). Selbst wenn der Beschuldigte als mittellos angesehen werden müsste, so steht jedenfalls angesichts der Vorstrafen bzw. des ausgesprochen uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten fest, dass der Erlass der Gerichtskosten keine sozialisierende Wirkung haben würde. Es erscheint nicht als angemessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Sodann beantragt der Beschuldigte die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Eine amtliche Verteidigung kann angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Ein Fall notwendiger amtlicher Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO) ist vorliegend nicht gegeben. Geboten ist die Verteidigung, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Inwiefern derartige Schwierigkeiten vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich, nachdem der Beschuldigte den Sachverhalt zugab (U-act. 8.1.01, S. 3; KG-act. 1, S. 1) und der Tatbestand des Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) keinerlei rechtliche Schwierigkeiten bietet. Angesichts der zahlreichen gleichartigen Vorstrafen wusste der Beschuldigte vielmehr, welche tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen sein Verhalten habe würde. Eine Verteidigung erscheint deshalb nicht als geboten, sodass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abzuweisen ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwältin C.________ (1/R, z.K. als neue Verteidigerin des Beschuldigten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

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18. November 2020 kau

BEK 2020 57

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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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BEK 2012 147

EGV-SZ 2010 A 5.2

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1B_168/2012

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5D_191/2015

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