BEK 2020 58
Kammer
28. Dezember 2020Deutsch9 min
1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 17. Februar 2020 dem Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz sowie der Gemeinde Arth und der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Goldau (nachfolgend: Gesuchsteller) für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Arth gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) im Betrage von Fr. 3‘398.10. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf der Veranlagungsverfügung 2011 der kantonalen Steuerverwaltung und der diesbezüglichen Rechnung, zuzüglich Verzugszins sowie Kosten von Fr. 73.30 aus einem früheren Betreibungsverfahren. Dieser Entscheid stelle eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, die gemäss Bescheinigung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Gesuchsgegner sei an der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2020 säumig geblieben und habe keine Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vorgebracht, weshalb dem Gesuchsteller für den Betrag von Fr. 3'398.10 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (angef. Verfügung, E. 2.2 und 3.1 f. S. 3 f.).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. Dezember 2020
BEK 2020 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Arth, Römisch-Katholische Kirchgemeinde Goldau, 6430 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Steueramt Arth, Abteilung Finanzen,
Gotthardstrasse 21, 6415 Arth,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 17. Februar 2020, ZES 2020 48);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 17. Februar 2020 dem Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz sowie der Gemeinde Arth und der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Goldau (nachfolgend: Gesuchsteller) für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Arth gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) im Betrage von Fr. 3‘398.10. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf der Veranlagungsverfügung 2011 der kantonalen Steuerverwaltung und der diesbezüglichen Rechnung, zuzüglich Verzugszins sowie Kosten von Fr. 73.30 aus einem früheren Betreibungsverfahren. Dieser Entscheid stelle eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, die gemäss Bescheinigung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Gesuchsgegner sei an der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2020 säumig geblieben und habe keine Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vorgebracht, weshalb dem Gesuchsteller für den Betrag von Fr. 3'398.10 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (angef. Verfügung, E. 2.2 und 3.1 f. S. 3 f.).
b) Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 10. April 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Die Verfügung vom 17. Februar 2020 sei zurückzuweisen.
Aufgrund der Sachlage sei zu prüfen, ob da nicht eine Nötigung oder eventuell sogar der Sachverhalt des Mobbings vorliegt.
Es sei zu prüfen, ob alle Dokumente rechtskräftig und gemäss Vorgabe sämtlicher Richtlinien der klagenden Partei erfüllt sind.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen.
Sämtliche Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Gesuchsteller beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 Abweisung der Beschwerde (KG-act. 9), wozu sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. Mai 2020 vernehmen liess (KG-act. 11).
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, dass er der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2020 säumig blieb (vgl. KG-act. 1 und 11). Daher hatte die Vorinstanz ihrem Entscheid die Akten sowie Vorbringen des Gesuchstellers zugrunde zu legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO und § 43 Abs. 1 JG), weil Letzterer nicht verpflichtet war, an der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 17. Februar 2020 zu erscheinen (vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 27 zu Art. 84 SchKG), worauf die Vorinstanz die Parteien mit Vorladung vom 28. Januar 2020 hinwies
(Vi-act. 3). Damit wurde Art. 147 Abs. 3 ZPO, welcher im Rechtsöffnungsverfahren analog anzuwenden ist (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 26 zu Art. 84 SchKG), Genüge getan. War der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren somit säumig, kann er mit seinen tatsächlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 20. April 2020 und in der Stellungnahme vom 26. Mai 2020 zur Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 – unter Vorbehalt von E. 4 hinten – nicht gehört werden, weil neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und vorliegend keine Ausnahmebestimmungen i.S.v. Art. 326 Abs. 2 ZPO bestehen. Aus dem gleichen Grund kann der Gesuchsgegner ebenso wenig mit seinen neuen Beschwerdebegehren Ziffer 2 und 3 gehört werden.
3.
Unabhängig von der Säumnis des Gesuchsgegners musste die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung – Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels sowie der drei Identitäten (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 21 zu Art. 80 SchKG) – von Amtes wegen prüfen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 26 und 15 f. zu Art. 84 SchKG). Die Vorinstanz tat dies (vgl. angef. Verfügung, E. 2 S. 2 f.), was der Gesuchsgegner nicht substanziiert in Abrede stellt. Weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich somit.
4.
Der Gesuchsgegner bringt vor, er könne sich nicht vorstellen, dass B.________ legitimiert gewesen sei, das Rechtsöffnungsgesuch zu stellen (KG-act. 1, S. 3 Punkt 3; KG-act. 11, S. 3 N 10). Der Gesuchsteller nahm dazu insoweit Stellung, als er ausführte, D.________ habe dem Gesuchsgegner mit E-Mail vom 27. Dezember 2019 mitgeteilt, dass das Angebot vom 6. Dezember 2019 für den Rückkauf des Verlustscheins verfallen sei und mit dem Inkasso fortgefahren werde. Da der Gesuchsgegner auf diese E-Mail nicht geantwortet habe, habe das Steueramt Arth am 22. Januar 2020 hinsichtlich des Verlustscheins für die Steuern 2011 um definitive Rechtsöffnung ersucht
(KG-act. 9, S. 2 N 7 und 9 f.).
a) Der Gesuchsgegner stellt die Legitimation von B.________ zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs erstmals im Beschwerdeverfahren in Abrede. Es handelt sich dabei nicht um eine (neue) Tatsachenbehauptung, mit welcher der Gesuchsgegner wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenausschlusses nach Art. 326 Abs. 1 ZPO zum Voraus nicht gehört werden könnte. Denn eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf die Feststellung des Sachverhalts; es wird nach der Verwirklichung der rechtserheblichen Tatsache gesucht. Vorliegend ist aber unbestritten und aktenmässig erstellt, dass B.________ (KG-act. 9, S. 2, N 6) das Rechtsöffnungsgesuch stellte und unterzeichnete (Vi-act. 1). Vielmehr geht es bei der Legitimation von B.________ um die rechtliche Würdigung dieser Tatsache, d.h. um die korrekte Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen und die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen (vgl. Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A. 2016, N 19 f. zu Art. 320 ZPO; Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, N 28 zu Art. 95 BGG), also um eine Rechtsfrage, welche nicht unter das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO fällt, weshalb der Gesuchsgegner damit zu hören ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A 2016, N 3 zu Art. 326 ZPO).
b) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. An Laieneingaben sind (etwas) weniger strenge Anforderungen zu stellen, solange aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO).
Der Gesuchsgegner reichte die Beschwerde schriftlich ein. Aus seiner Begründung geht lediglich hervor, dass er die Legitimation von B.________ zur Stellung des Rechtsöffnungsgesuchs verneint und sich somit auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO beruft. Indessen rügt er nicht, welche Rechtsnorm die Vorinstanz verletzt haben soll. Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung zu beanstanden ist und substanziiert insbesondere nicht, dass die Vorinstanz (von Amtes wegen) hätte prüfen müssen, ob B.________ zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs ermächtigt war. Dies hätte der Gesuchsgegner aber tun müssen, auch wenn er in juristischer Hinsicht ein Laie ist. Es erscheint deshalb als fraglich, ob auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung einzutreten ist. Jedenfalls ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. auch nachfolgend lit. c).
c) Die Ermächtigung Angestellter gemeindlicher, kantonaler, staatlicher oder anderer öffentlicher Behörden zur Vornahme von Handlungen in Ausübung des Amts ergibt sich grundsätzlich aus dem Amt, bedarf also keiner speziellen Vollmacht. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Vorinstanz hätten daran zweifeln lassen sollen, die Ermächtigung von B.________ zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs in Frage stellen und von Amtes wegen zu prüfen. Ausserdem, falls B.________ damals diesbezüglich nicht ermächtigt gewesen wäre, hätten E.________ D.________ von der Gemeinde Arth mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 das Handeln von B.________ nachträglich stillschweigend genehmigt, führten sie darin doch unter anderem aus, D.________ habe dem Gesuchsgegner mit E-Mail vom 27. Dezember 2019 mitgeteilt, dass das Angebot vom 6. Dezember 2019 für den Rückkauf des Verlustscheins verfallen sei und mit dem Inkasso fortgefahren werde, und weil der Gesuchsgegner auf diese E-Mail nicht geantwortet habe, habe das Steueramt Arth am 22. Januar 2020 hinsichtlich des Verlustscheins für die Steuern 2001 um definitive Rechtsöffnung ersucht (KG-act. 9).
d) Nach dem Gesagten vermag das Vorbringen des Gesuchsgegners nicht durchzudringen, wonach die Ermächtigung von B.________ zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs in Frage zu stellen sei.
5.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 1. Mai 2020 abgewiesen (KG-act. 8), welche in Rechtskraft erwuchs.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00
(vgl. KG-act. 6) sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von dessen Kostenvorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘398.10.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
30.
Dezember 2020 kau
BEK 2020 58
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 234 ZPOart. 234 CPCart. 234 CPC
§ 43 JG
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF