Lexipedia

Entscheid

BEK 2020 6

Kammer

3. September 2020Deutsch24 min

1. a) Am 16. August 2019 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuch­steller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für einen Betrag von Fr. 547‘700.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 9. Juli 2019 (Vi-act. 1, 1/3 und 1/4). Seine Forderungen stützte er auf ein vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 unterzeichnetes Dokument mit dem Titel „Schuldanerkennung“ (Vi-act. 1/2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 3. September 2020

BEK 2020 6

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2019, ZES 2019 404);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 16. August 2019 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuch­steller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für einen Betrag von Fr. 547‘700.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 9. Juli 2019 (Vi-act. 1, 1/3 und 1/4). Seine Forderungen stützte er auf ein vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 unterzeichnetes Dokument mit dem Titel „Schuldanerkennung“ (Vi-act. 1/2).

Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte am 23. Dezember 2019 Folgendes:

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betr.-Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 09.07.2019 provisorische Rechtsöffnung erteilt für:

Fr. 547‘700.00 nebst 5% Zins seit 09.07.2019

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 1‘000.00 werden vom Gesuchsteller erhoben und sind ihm vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Zufertigung]

b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 8. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1);

1.

Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 23.12.2019 ZES 19 404 sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 09.07.2019 über den Betrag von Fr. 547‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit 09.07.2019 sei zu verweigern.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.

und den folgenden prozessualen Anträgen:

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Es seien die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ZES 19 404 sowie dem Verfahren ZES 19 417 beizuziehen.

5.

Es seien die Akten des Bezirksgerichts March zu den Verfahren ZES 19 453 und ZES 19 428 beizuziehen.

6.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Rechtsbeistand sei dabei RA B.________, mit Substituierungsbefugnis an F.________, einzusetzen.

c) Nachdem der Gesuchsgegner am 13. Januar 2020 eine „Präzisierung zur Beschwerde“ eingereicht und sinngemäss um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht hatte (KG-act. 4), wurde das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2020 abgewiesen (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort gleichen Datums beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die Abweisung des prozessualen Antrags auf aufschiebende Wirkung. Weiter verlangte er die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Gesuchsgegner. Dieser sei zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten und die von der Vor­instanz festgelegte Parteientschädigung sei zu bestätigen (KG-act. 7). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March beantragte im Aktenüberweisungsschreiben ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 8). Dem Gesuchsgegner wurde am 15. Janu­ar 2020 mitgeteilt, dass die Verfahrensleitung ohne umgehende gegenteilige Mitteilung von der Erledigung seiner Gesuche um aufschiebende Wirkung ausgehe, woraufhin sich dieser nicht vernehmen liess (KG-act. 9). Erst mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichte er zehn Beilagen betreffend seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und ­‑verbeiständung zu den Akten, ohne sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern (KG-act. 10–10/10).

2.

Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne dieser Bestimmung kann insbesondere auch ein Schuldbekenntnis ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes i.S.v. Art. 17 OR dienen (Amonn/‌Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 9. A. 2013, § 19 N 75 f.; Hurni, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N 9 zu Art. 17 OR). Der Richter erteilt die provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss mithin nicht der Gläubiger das Vorhandensein der rechtserzeugenden Tatsachen beweisen, sondern der Schuldner diese glaubhaft widerlegen (Staehelin, in: Staehelin/‌Bauer/‌Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 83 zu Art. 82 SchKG). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck hat, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt verwirklichte, selbst wenn er nicht ausschliessen kann, dass sich die Verhältnisse anders gestaltet haben könnten (BGE 132 III 140, E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133). Im Unterschied zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt zur Glaubhaftmachung, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten Tatsachen spricht als dagegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1, m.w.H.). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, N 10 zu Art. 82 SchKG). Dem Schuldner stehen die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel zur Verfügung (vgl. Vock/‌Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 24 zu Art. 82 SchKG). Nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_14/2019 vom 26. September 2019, E. 1.2). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern und es der Verfahrenszweck erfordert oder wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO).

3.

Zur Glaubhaftmachung des Bestehens seiner Forderung legte der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren ein mit „Schuldanerkennung“ betiteltes Dokument vor, das unbestrittenermassen durch den Gesuchsgegner unterzeichnet wurde (Vi-act. 1/2; angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4). Der Gesuchsgegner anerkannte im genannten Dokument eine Schuld gegenüber dem Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 547'700.00 und verpflichtete sich, den geschuldeten Betrag bis zum 15. Juni 2019 zurückzuerstatten (Vi-act. 1/2). Der Erstrichter ging davon aus, dass es sich hierbei um ein abstraktes Schuldbekenntnis handle (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4), welche Erwägung im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet wird. Nach Art. 17 OR ist ein Schuldbekenntnis auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig. Das Vorliegen einer abstrakten Schuldanerkennung hat wie auch das Vorliegen einer kausalen Schuldanerkennung, welche im Unterschied zum abstrakten Schuldbekenntnis den Verpflichtungsgrund nennt oder bei welcher der Grund aus den Umständen ersichtlich ist, eine Umkehr der Beweislast zur Folge (Urteile des Bundesgerichts 4A_8/2020 vom 9. April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3; vgl. Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A. 2017, N 24.08; vgl. Schwenzer, in: Honsell/‌Vogt/‌Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 5 zu Art. 17 OR). Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass es dem Gesuchsgegner als Schuldner obliegt, fehlende rechtsbegründende oder verwirklichte rechtsaufhebende Tatsachen zum Anspruch zu beweisen. Der die rechtsbegründenden Tatsachen bestreitende Schuldner hat erst den der abstrakten Schuldanerkennung zugrundeliegenden Schuldgrund zu offenbaren und diesen sogleich zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A_8/2020 vom 9. April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3; vgl. auch BGE 131 III 268, E. 3.2, m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 19; BGE 105 II 183, E. 4a). Kann der Gläubiger ein abstraktes Schuldbekenntnis vorweisen, werden die rechtsbegründenden Tatsachen für irgendeinen Schuldgrund also vermutet, und dem Schuldner bleibt der Beweis des Gegenteils vorbehalten (Koller, a.a.O., N 24.26).

a) Gegen die im Recht liegende Schuldanerkennung wendete der Gesuchsgegner vor dem Erstrichter u.a. ein, er habe diese nicht freiwillig unterzeichnet. Er sei genötigt, geschlagen und massiv bedroht worden. Er habe um sein Leben sowie um das Leben seiner jungen Familie fürchten müssen (Vi-act. 9, N 29 ff.). Der Schuldanerkennung komme aufgrund der massiven Druck­ausübung und der absoluten Gefahrensituation keinerlei Rechtswirkung zu (Vi-act. 9, N 37).

aa) Bestimmt ein Vertragschliessender oder ein Dritter einen anderen Vertragsschliessenden widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages, so ist der Vertrag gemäss Art. 29 Abs. 1 OR für den Bedrohten unverbindlich. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern für alle Rechtsgeschäfte (Schwenzer, in: Honsell/‌Vogt/‌Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 4 zu Vor Art. 23–31 OR). Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei (Art. 30 Abs. 1 OR). Furcht im Sinne dieser Bestimmungen kann durch eine Drohung, d.h. durch das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, erregt werden (Blumer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N 4 zu Art. 29 OR; Gauch/‌Schluep/‌Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A. 2014, N 876). Darüber hinaus kann auch der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung unter Art. 29/30 OR fallen (Schmidlin, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23–31 OR, 2013, N 7 zu Art. 29/‌30 OR). Die Furchterregung muss widerrechtlich und für den Vertragsabschluss kausal sein (Koller, a.a.O., N 14.130). Die Beweislast für die Nötigung resp. Drohung, deren Widerrechtlichkeit und die Kausalität trägt derjenige, der den Vertrag anficht (vgl. Blumer, a.a.O., N 9 zu Art. 29 OR; vgl. Schwenzer, a.a.O., N 16 zu Art. 29 OR). Die Unverbindlichkeit des Vertrags muss durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung, den Vertrag nicht halten zu wollen, geltend gemacht werden (Schmidlin, a.a.O., N 5 zu Art. 31 OR; Schwenzer, a.a.O., N 3 zu Art. 31 OR). Es gilt eine Verwirkungsfrist von einem Jahr (Schwenzer, a.a.O., N 4 zu Art. 31), die mit der Beseitigung der Furcht beginnt (vgl. Art. 31 Abs. 2 OR).

Für die behauptete „Gefahrensituation“ bzw. Druckausübung, deren Widerrechtlichkeit sowie den Kausalzusammenhang zwischen dieser Situation und der Unterzeichnung der im Recht liegenden Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 trägt somit der Gesuchsgegner die Beweislast.

bb) Der Erstrichter erwog in diesem Zusammenhang, es falle auf, dass der Gesuchsgegner erst am 17. Oktober 2019, als er mit den Arrestbegehren konfrontiert worden sei, d.h. fast fünf Monate nach der Unterzeichnung bzw. nach der behaupteten bedrohlichen Situation, Strafanzeige eingereicht habe. Diese zeitliche Abfolge erwecke den Eindruck, als ob der Gesuchsgegner mit Hilfe der Strafanzeige seiner Sachdarstellung Nachdruck verleihen wolle. Angesichts der behaupteten Bedrohlichkeit der Situation sei zu erwarten gewesen, dass sich der Gesuchsgegner innerhalb weniger Tage zu einer Anzeige veranlasst gesehen hätte. Eine Erklärung des Gesuchgegners, inwiefern die von ihm behauptete Angst weggefallen sein solle, suche man vergeblich. Fraglich sei zudem, weshalb der Gesuchsgegner im Nachgang zum angeblich „bedrohlichen“ Treffen nicht die Unverbindlichkeit der Schuldanerkennung erklärt habe, zumal die angeblich unmittelbar herrschende Bedrohungssituation weggefallen sei. Der Gesuchsgegner führe selbst aus, dass er nach dem 27. Mai 2019 auf den Gesuchsteller zugegangen sei, was die behauptete bedrohliche Situation infrage stelle. Bei begründeter Furcht hätte der Gesuchsgegner den Kontakt zum Gesuchsteller vermieden (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4).

cc) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2).

dd) Der Gesuchsgegner macht geltend, die eingereichte Strafanzeige ändere entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung nichts an der Zwangssituation vom 27. Mai 2019 und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige die Wahrscheinlichkeit beeinflussen solle, dass er die Schuldanerkennung nicht freiwillig unterzeichnet habe. Damit kritisiert er den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise. Ferner wiederholt er im Beschwerdeverfahren, er habe nach dem Vorfall vom 27. Mai 2019 versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden (KG-act. 1, N 20), ohne sich mit der erstinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, wonach er bei begründeter Furcht den Kontakt zum Gesuchsteller vermieden hätte und die behauptete bedrohliche Situation infrage gestellt werde, weil er selbst geltend mache, auf den Gesuchsteller zugegangen zu sein. In Bezug auf diese Vorbringen des Gesuchsgegners fehlt es somit an einer hinreichenden Begründung i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO. Das behauptete nachträgliche Zugehen auf den Gesuchsteller (vgl. Vi-act. 9, N 36), der ihn angeblich zusammen mit einer Gruppe von z.T. mit Schlagstöcken bewaffneten Männern zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung gezwungen haben soll (Vi-act. 9, N 30 ff.), spricht gegen das Vorliegen von durch Drohung oder Nötigung erregter Furcht i.S.v. Art. 29 f. OR. Hätte der Gesuchsgegner tatsächlich um das Leben seiner jungen Familie gefürchtet, wie er dies erstinstanzlich vorbrachte (Vi-act. 9, N 29), bzw. hätte er auch heute noch Angst vor dem Gesuchsteller (KG-act. 1, N 20), wäre er kaum gewillt gewesen, eine „einvernehmliche Lösung“ mit dem Gesuchsteller anzustreben. Abgesehen davon machte der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren geltend, dass sich der Gesuchsgegner nach der Unterzeichnung der Schuldanerkennung nie bei ihm gemeldet habe (Vi-act 13, N 30; vgl. KG-act. 7, N 13). Es erscheint somit wenig glaubhaft, dass das Anstreben einer einvernehmlichen Bereinigung des Vorfalls vom 27. Mai 2019 der Grund für das Zuwarten mit einer Strafanzeige war. Abgesehen davon legt der Gesuchsgegner nicht dar, dass resp. inwiefern die angestrebte „einvernehmliche Lösung“ gescheitert sei und weshalb es trotz der behaupteten Angst zu einer Strafanzeige kam. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner die Anzeige gemäss unbeanstandeter Erwägung des Erst­richters in dem Zeitpunkt erhoben habe, als er mit Arrestbegehren konfrontiert worden sei (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4). Eine plausible Erklärung für den späten Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige bleibt der beweisbelastete Gesuchsgegner schuldig. Sein erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren, die Strafanzeige sei der einzige logische Schritt gewesen, weil eine einvernehmliche Bereinigung des Vorfalls aussichtslos geschienen habe bzw. weil ihm nichts anderes mehr übrig geblieben sei (KG-act. 1, N 20), ist aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die blossen Behauptungen betreffend die Umstände bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennung am 27. Mai 2019 reichen im Übrigen nicht aus, um die Erregung gegründeter Furcht i.S.v. Art. 29 f. OR glaubhaft zu machen. Der Erstrichter berücksichtigte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Gesuchsgegners des Weiteren, dass letzterer in seinen erstinstanzlichen Eingaben einerseits von einer „vorformulierten“ Schuldanerkennung sprach (Vi-act. 9, N 41) und anderseits angab, das fragliche Dokument sei „vor Ort“ verfasst worden (Vi-act. 9, N 44; angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 4). Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, der Erstrichter lege nicht dar, inwiefern diese Aussagen einander ausschlössen (KG-act. 1, N 21). Angesichts dessen, dass „verfassen“ laut Duden „gedanklich ausarbeiten und niederschreiben“ bedeutet, liegt aber auf der Hand, dass sich diese erstinstanzlichen Angaben des Gesuchsgegners insofern widersprechen und dass dies gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen spricht. Beim Vorbringen des Gesuchsgegners, die Schuldanerkennung sei vor Ort ausgedruckt worden (KG-act. 1, N 21), handelt es sich im Übrigen um ein unechtes Novum, das im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat (Art. 326 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht des Gesagten gelingt es dem Gesuchsgegner insbesondere wegen der späten Einreichung der Strafanzeige und der Koinzidenz der Anzeige mit den Arrestbegehren nicht, das Vorliegen einer Nötigung oder Drohung sowie deren Widerrechtlichkeit und die kausale Einwirkung der dadurch erregten Furcht auf die abgegebene Willenserklärung glaubhaft zu machen. Dies wäre für die Glaubhaftmachung des Nichtbestands des der Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 zugrundeliegenden Schuldgrunds resp. der Anfechtung der Schuldanerkennung nach Art. 29–31 OR jedoch vorausgesetzt (vgl. vorstehend E. 3a.aa).

b) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, der Gesuchsteller habe keine Forderung gegen ihn und habe auch nie eine gehabt. Es gebe keinen auch nur ansatzweise plausiblen Grund, weshalb er ein Dokument hätte unterzeichnen sollen, mit dem bekundet werde, dass er dem Gesuchsteller Geld schulde. Die Forderung wie auch der Betrag seien frei erfunden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dem Gesuchsteller freiwillig und ohne Gegenleistung 51 % seiner Aktienanteile hätte übertragen und Fr. 100‘000.00 Gründungskapital sowie zusätzlich Fr. 547‘700.00 hätte schenken sollen. Eine Zwangssituation sei die einzige Erklärung (KG-act. 1, N 13 f.).

aa) Bei den vorstehend zitierten Vorbringen des Gesuchsgegners handelt es sich um wörtliche Wiederholungen seiner erstinstanzlichen Ausführungen (Vi-act. 18, N 4 f.; KG-act. 1, N 13 f.), die den Anforderungen an eine hinreichende Begründung i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen vermögen und auf die entsprechend nicht einzutreten ist (vgl. vorstehend E 3a.cc).

bb) Abgesehen davon lässt der Gesuchsgegner mit diesen Ausführungen ausser Acht, dass im Falle des Vorliegens einer abstrakten Schuldanerkennung die rechtsbegründenden Tatsachen betreffend die der Schuldanerkennung zugrundeliegenden Forderung vermutet werden und dass er für die Offenlegung und die Entkräftung des Schuldgrundes die Beweislast trägt (vgl. vorstehend E. 3). Weil es dem Gesuchsgegner nicht gelingt, die behauptete bedrohliche Situation bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennung glaubhaft zu machen und eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR im Recht liegt, kann er sich nicht mit der Behauptung begnügen, die der Schuldanerkennung zugrundeliegende Forderung bestehe nicht resp. es gebe keinen plausiblen Grund für eine Unterzeichnung der Schuldanerkennung durch ihn. Damit legt er weder den der Schuldanerkennung zugrundeliegenden Schuldgrund dar noch vermag er diesen infrage zu stellen. Die blosse Behauptung, die Forderung sei erfunden bzw. nicht nachvollziehbar, reicht nicht aus, um den Schuldgrund glaubhaft zu entkräften.

cc) Der Erstrichter erwog in diesem Zusammenhang, dem Gesuchsgegner sei zwar zuzustimmen, dass zumindest auf den ersten Blick nicht unbedingt nachvollzogen werden könne, weshalb er dem Gesuchsteller seinen Aktienanteil (inkl. der von ihm einbezahlten Einlage von Fr. 100‘000.00) an der G.________ AG hätte überschreiben und zusätzlich eine Schuld von Fr. 547‘700.00 anerkennen sollen. Allerdings seien doch mehrere Konstellationen denkbar, die den Gesuchsgegner zu diesem Schritt hätten bewegen können. Seitens des Gesuchstellers werde als Beweggrund „die Bereinigung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen mit Bezug auf die Gesellschaft“ genannt. Angesichts der vom Gesuchsgegner der G.________ AG zugeschriebenen Geschäfte, der teilweisen Drittfinanzierung und der z.T. unklaren Eigentumsverhältnisse an den erworbenen Fahrzeugen sei durchaus vorstellbar, dass es für den Gesuchsgegner von Vorteil gewesen sein könnte, seinen Aktienanteil loszuwerden und die fragliche Schuldanerkennung zu unterzeichnen. In den Eingaben der Parteien werde nichts Konkretes über allfällige Passiven der Gesellschaft und deren finanzielle Situation gesagt. Der Gesuchsgegner gestehe ein, dass es bei der G.________ AG zu Liquiditätsengpässen gekommen sei. Zudem sei anzunehmen, dass der Schuldsumme von Fr. 547‘700.00 eine Berechnung und somit eine Bereinigung der Verhältnisse zugrunde liege, andernfalls wäre wohl eine gerade Schuldsumme von z.B. Fr. 550‘000.00 gewählt worden. Auch dies spreche gegen die Version des Gesuchsgegners. Abgesehen davon verpasse es der Gesuchsgegner, den Zusammenhang zwischen den von ihm erwähnten Geschäften mit verschiedenen Luxusfahrzeugen und der fraglichen Schuldanerkennung in detaillierter und somit rechtsgenüglicher Form darzulegen; gerade die von ihm aufgezeigten Verstrickungen verschiedener Personen und Gesellschaften in diese Geschäfte und die nicht einfachen Finanzierungsverhältnisse sprächen zumindest nicht gegen die Darstellungen des Gesuchstellers (angefochtene Verfügung, E. 3.A, S. 5).

Der Gesuchsteller bestreitet im Beschwerdeverfahren, dass es bei der Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 ausschliesslich um die finanzielle Bereinigung des Geschäftsausstiegs des Gesuchsgegners bei der G.________ AG gegangen sei. Dies habe er nie behauptet. Es sei vielmehr um eine private Schuldenbereinigung zwischen den Parteien gegangen, wofür der Geschäftsaussteig der Auslöser gewesen sei (KG-act. 7, N 9).

Der Gesuchsgegner moniert, es sei schleierhaft, inwiefern die Passiven der Gesellschaft die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers positiv beeinflussen sollen. Es gebe für einen Aktionär keinen Grund, voll­liberierte Akten loszuwerden. Die G.________ AG sei mehr wert als das Nominalkapital (KG-act. 1, N 22). Die Vorinstanz gehe ohne jegliche Anhaltspunkte davon aus, dass die Summe von Fr. 547‘700.00 als glaubwürdige Abgeltung für einen nicht erwiesenen Geschäftsausstieg zu gelten habe, wohingegen eine gerade Schuldsumme wie z.B. Fr. 550‘000.00 nur gewählt worden wäre, wenn der Forderung keine Berechnung zugrunde läge. Dies sei nicht nachvollziehbar (KG-act. 1, N 23). Mit der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des behaupteten Geschäftsausstiegs und des willkürlich festgesetzten Forderungsbetrags bestünden nachweislich Zweifel am Zustandekommen der Schuldanerkennung (KG-act. 1, N 24).

dd) Der Gesuchsgegner verkennt auch mit diesen Ausführungen, dass für die Darlegung des Schuldgrundes und dessen Entkräftung nicht der Gesuchsteller, sondern er beweisbelastet ist. Seine blossen Behauptungen, die G.________ AG sei mehr wert als das Nominalkapital und es gebe keinen Grund, Aktien loszuwerden, reichen zur Entkräftung des Schuldgrundes nicht aus. Ebenso kann er sich nicht damit begnügen, die Annahme des Erstrichters infrage zu stellen, wonach die Schuldsumme von Fr. 547‘700.00 auf einer Berechnung basiere. Er hätte vielmehr den der Schuldanerkennung zugrunde­liegenden Schuldgrund offenlegen und diesen glaubhaft entkräften müssen. Dass aufgrund der Angaben der Parteien unklar bleibt, auf welcher konkreten Grundlage die vom Gesuchsgegner anerkannte Forderung von Fr. 547‘700.00 beruht, wirkt sich zum Nachteil des beweisbelasteten Gesuchsgegners aus.

c) Zusammenfassend gelingt es dem Gesuchsgegner nicht Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die streitgegenständliche Schuldanerkennung entkräften.

4.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ein Beizug der Akten des Bezirksgerichts March der Verfahren ZES 19 417, ZES 19 453 und ZES 19 428 ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensparteien resp. Verfahrensgegenstände nicht angezeigt.

a) Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, N 8; KG-act. 10–10/10).

aa) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht grundsätzlich auch für die Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Penon/‌Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 13 und 15 zu Art. 68 SchKG). Voraussetzung hierfür ist, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen ungefähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuen­berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO; Huber, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 59 zu Art. 117 ZPO; BGE 140 III 12, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_85/2018 vom 17. Juli 2018, E. 2.1). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Erfolgschancen des Rechtsmittels sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes am Anfang des Verfahrens zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO; BGE 138 III 217, E. 2.2.4).

bb) Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller sein Rechtsöffnungsgesuch auf eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR stützen kann und der Gesuchsgegner dagegen nichts Substanzielles vorbringt, in weiten Teilen seine erstinstanzlichen Vorbringen wiederholt, ohne sich mit der Begründung auseinanderzusetzen, und die ihm obliegende Beweislast verkennt, erweisen sich seine Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Demzufolge ist das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und ‑verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 sind dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

c) Der berufsmässig vertretene Gesuchsteller hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Gesuchsteller reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung der Bemessungskriterien sowie im Hinblick auf die achtseitige Beschwerde­ant­wort (KG-act. 7) ist seine Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ‑verbeiständung wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 547'700.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

8.

September 2020 kau

BEK 2020 6

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

BGE 132 III 140ATF 132 III 140DTF 132 III 140

5A_283/2016

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC

5D_14/2019

Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

4A_8/2020

4C.433/1999

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

4A_8/2020

4C.433/1999

BGE 131 III 268ATF 131 III 268DTF 131 III 268

BGE 105 II 183ATF 105 II 183DTF 105 II 183

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

Art. 29 VAWart. 29 ORHart. 29 OR

Art. 23 ORart. 23 COart. 23 CO

Art. 31 ORart. 31 COart. 31 CO

Art. 23 VAWart. 23 ORHart. 23 OR

Art. 31 VAWart. 31 ORHart. 31 OR

Art. 30 ORart. 30 COart. 30 CO

Art. 30 VAWart. 30 ORHart. 30 OR

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

Art. 29 VAWart. 29 ORHart. 29 OR

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

Art. 30 ORart. 30 COart. 30 CO

Art. 29 VAWart. 29 ORHart. 29 OR

Art. 30 VAWart. 30 ORHart. 30 OR

Art. 23 ORart. 23 COart. 23 CO

Art. 31 ORart. 31 COart. 31 CO

Art. 23 VAWart. 23 ORHart. 23 OR

Art. 31 VAWart. 31 ORHart. 31 OR

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

Art. 29 VAWart. 29 ORHart. 29 OR

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

Art. 29 VAWart. 29 ORHart. 29 OR

Art. 31 ORart. 31 COart. 31 CO

Art. 31 VAWart. 31 ORHart. 31 OR

Art. 31 ORart. 31 COart. 31 CO

Art. 31 VAWart. 31 ORHart. 31 OR

Art. 31 ORart. 31 COart. 31 CO

Art. 31 VAWart. 31 ORHart. 31 OR

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_247/2013

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

Art. 29 VAWart. 29 ORHart. 29 OR

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

Art. 29 VAWart. 29 ORHart. 29 OR

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 29 ORart. 29 COart. 29 CO

Art. 31 ORart. 31 COart. 31 CO

Art. 29 VAWart. 29 ORHart. 29 OR

Art. 31 VAWart. 31 ORHart. 31 OR

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 140 III 12ATF 140 III 12DTF 140 III 12

5D_85/2018

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF