BEK 2020 61
Kammer
29. Juli 2020Deutsch6 min
3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei;-
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 29. Juli 2020
BEK 2020 61
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Betreibungsamt Schwyz, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
2. B.________,
Beschwerdegegner,
3. C.________ AG (Bank),
Beschwerdegegnerin,
betreffend
SchKG-Beschwerde (Liegenschaftsschätzung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 9. April 2020, APD 2020 3);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Die Beschwerdegegnerin 3 stellte am 3. Februar 2020 beim Betreibungsamt Schwyz (Beschwerdegegner 1) in der Betreibung Nr. yy das Verwertungsbegehren für die Liegenschaft des Beschwerdeführers
(GB-Nr. xx, GB Schwyz; Vi-act. 5/6). Am 4. Februar 2020 teilte der Beschwerdegegner 1 den Parteien die betreibungsamtliche Schätzung des erwähnten Grundstücks mit (Vi-act. 5/11). Der Beschwerdeführer erhob am 15. Februar 2020 beim Bezirksgericht Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen Beschwerde gegen die Einschätzung und beantragte eine Neuschätzung durch einen anderen Sachverständigen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 9. April 2020 wies der Gerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen in Gutheissung der Beschwerde den Beschwerdegegner 1 an, eine Neuschätzung des Grundstücks durch einen Sachverständigen anzuordnen, sofern der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 überweist (angef. Verfügung).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und für die Neuschätzung sei ein Kostenvorschuss von maximal Fr. 2‘000.00 zzgl. MWST festzusetzen (KG-act. 1). Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe keinen nachvollziehbaren Grund für die Bemessung des Kostenvorschusses genannt. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte, die für einen derart hohen Kostenvorschuss sprächen. Die erste Liegenschaftsschätzung habe lediglich Fr. 1‘350.00 gekostet und gemäss telefonischer Auskunft des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sachverständigen, D.________, sei von Kosten in Höhe von ungefähr Fr. 1‘500.00 auszugehen. Die Höhe des vorinstanzlich verfügten Kostenvorschusses sei aufgrund der finanziellen
Situation des Beschwerdeführers rechtsverhindernd; insbesondere auch aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände seit Ausbruch des Coronavirus und den damit verbundenen Auswirkungen für Kleinbetriebe. Es liege auch nicht im Ermessensspielraum der Vorinstanz, einen Kostenvorschuss in Höhe des Fünf- bis Sechsfachen der mutmasslichen Kosten zu verlangen.
Die Vorinstanz überwies am 1. Mai 2020 die Akten und hielt vernehmlassend fest, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers um eine grosse Villa mit einem hohen Verkehrswert handle, weshalb eine neue Begutachtung einiges an Kosten verursachen dürfte. Im Entscheid sei praxisgemäss – wie in früheren Entscheiden – ein Kostenvorschuss für die Neuschätzung von Fr. 8‘000.00 erhoben worden. Es sei dem Beschwerdeführer indessen beizupflichten, dass dieser Betrag eher hoch erscheine (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 3 auf eine Stellungnahme (KG-act. 6). Der Beschwerdegegner 1 brachte am 5. Mai 2020 vor, der Beschwerdeführer sei von ihm am 14. April 2020 aufgefordert worden, den von der Vorinstanz festgelegten Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 zu bezahlen, er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Bezüglich der Höhe des Kostenvorschusses verzichte der Beschwerdegegner 1 auf eine Stellungnahme, weil es nicht im Kompetenzbereich des Betreibungsamtes liege, den vom Bezirksgericht festgelegten Betrag für die Aufwendungen einer Neuschätzung anzuzweifeln (KG-act. 7).
a) Der Gläubiger und der Schuldner können innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung gegen Vorschuss der Kosten verlangen (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG). Die Höhe des Vorschusses definiert Art. 99 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 VZG nicht. Die Vorschusshöhe hat sich jedoch nach den zu erwartenden Kosten für die Beweiserhebung zu richten (OGer ZH, Urteil PS180041 vom 16. April 2018, E. 4.2.3; vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 8 zu Art. 102 ZPO). Wie hoch die erwarteten Kosten sein werden, ist ein Ermessensentscheid, weshalb nur einzugreifen ist, wenn die Vorinstanz grundlos von in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abwich, wenn sie Tatsachen berücksichtigte, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht blieben, die hätten beachtet werden müssen oder wenn sich die Ermessensentscheide als offensichtlich unbillig und damit als in stossender Weise ungerecht erweisen (OGer ZH, Urteil PS180041 vom 16. April 2018, E. 4.2.3, m.w.H.).
b) Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Kostenvorschuss auf Fr. 8‘000.00 festsetzte. Der Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 lässt sich zwar entnehmen, dass die Vorinstanz den Kostenvorschuss praxisgemäss wie in anderen Verfahren in dieser Höhe festlegte, indessen begründet sie auch damit nicht, von welchen zu erwartenden Kosten sie ausging. Der Beschwerdeführer machte geltend, die erste Schätzung habe lediglich Fr. 1‘350.00 gekostet. Die Beschwerdegegner bestritten dies nicht. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, wieviel die erste Schätzung kostete. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, für eine Neuschätzung sei gemäss telefonischer Auskunft des von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen, D.________, mit Kosten von ungefähr Fr. 1‘500.00 zu rechnen. Auch diese Behauptung bestritten die Beschwerdegegner nicht. Sodann räumte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 ein, dass der Vorschuss von Fr. 8‘000.00 eher hoch erscheine. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die mutmasslichen Kosten einer zweiten Schätzung den vom Beschwerdeführer beantragten Betrag von Fr. 2‘000.00 nicht übersteigen werden. Folglich richtete sich die Höhe des vorinstanzlich festgelegten Kostenvorschusses nicht an den zu erwartenden Kosten und erweist sich mit dem vierfachen Betrag als zu hoch. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und der Kostenvorschuss antragsgemäss auf Fr. 2‘000.00 festzusetzen.
c) Mit diesem Entscheid erübrigt sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Sachverhalt
3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 9. April 2020 (Proz. Nr. APD 2020 3) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Das Betreibungsamt Schwyz wird angewiesen, eine Neuschätzung des Grundstücks GB-Nr. xx durch einen Sachverständigen anzuordnen, sofern der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt Schwyz innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen ab Entscheiddatum einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 für die Neuschätzung überweist.
Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), das Betreibungsamt Schwyz (1/R), B.________ (1/R), die C.________ AG (Bank) (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Erwägungen
Versand
3.
August 2020 sl
BEK 2020 61
Art. 99 VZGart. 99 ORFIart. 99 RFF
Art. 9 VZGart. 9 ORFIart. 9 RFF
Art. 99 VZGart. 99 ORFIart. 99 RFF
Art. 9 VZGart. 9 ORFIart. 9 RFF
Art. 102 ZPOart. 102 CPCart. 102 CPC
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF