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Entscheid

BEK 2020 62

Kammer

26. August 2020Deutsch10 min

1. Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 20. April 2020 ein Betreibungsbegehren für eine Forderung im Betrag von Fr. 385‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2018 beim Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein (Vi-act. 1/1). Die Beschwerdeführerin bezahlte sodann die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls im Betrag von Fr. 203.30 (KG-act. 1/3; Vi-act. 1/1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 26. August 2020

BEK 2020 62

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 24. April 2020, APD 2020 5);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 20. April 2020 ein Betreibungsbegehren für eine Forderung im Betrag von Fr. 385‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2018 beim Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein (Vi-act. 1/1). Die Beschwerdeführerin bezahlte sodann die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls im Betrag von Fr. 203.30 (KG-act. 1/3; Vi-act. 1/1).

Mit Beschwerde vom 21. April 2020 rügte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde die Höhe der Zahlungsbefehlskosten (Vi-act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Verfügung vom 24. April 2020 ab, soweit sie auf diese eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie neu nach Art. 20a Abs. 2 SchKG zu behandeln. Ebenso sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vernehmlassungsergebnis zu geben und eine Entschädigung von Fr. 1‘500.00 zuzusprechen (KG-act. 1).

2. Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erlassen unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften die Kantone (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/‌Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG).

a) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die Beschwerdeführerin hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (vgl. BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO und N 4 zu Art. 321 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 37 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (BGE 126 III 30, E. 1b; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A., 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG).

b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von Noven gilt auch für die der Untersuchungsmaxime unterliegenden Verfahren (BGer, Urteile 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.3 und 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016, E. 4.3).

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zahlungsbefehlskosten würden nebst der Gebühr eine Steuerkomponente beinhalten, was jedoch gemäss BGE 130 III 225, E. 2.5 unberechtigt sei. Die Vorinstanz habe diesen Entscheid des Bundesgerichts nicht berücksichtigt. Der Bundesrat setze zwar gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG die Gebühren fest, aber keine Steuerkomponente. Der Kanton Schwyz kenne keine Steuerpflicht auf Gebühren. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Bundesrat habe die Kosten für das Erstellen einer Betreibung auf Fr. 20.00 festgelegt, sie habe jedoch Fr. 203.30 bezahlen müssen (KG-act. 1).

a) Die Beschwerdeführerin wiederholt damit grundsätzlich ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Vi-act. 1) und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur rechtmässigen Anwendung der Gebührenverordnung des SchKG nicht auseinander. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die angebliche Steuerkomponente in den Zahlungsbefehlskosten bezieht, ist mithin nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin zeigt im Übrigen wiederum nicht auf, inwiefern die Gebühr für Zahlungsbefehle gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG eine Steuer beinhalten soll (vgl. BEK 2019 152 vom 2. April 2020, E. 5; vgl. auch BEK 2019 95 vom 19. September 2019, E. 2).

b) Das Bundesgericht prüfte in BGE 130 III 225 den in Art. 30 GebV SchKG in Promillen festgesetzten Tarif bei Beträgen von über Fr. 100‘000.00. Es hatte zu beurteilen, ob bei einem Verwertungserlös von Fr. 102‘293‘918.10 eine Gebühr von Fr. 204‘587.80 einzig für die Anweisung an die Bank verfassungswidrig sei. Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, aus welchen Gründen sich die Vorinstanz mit diesem Entscheid hätte auseinandersetzen müssen. Vielmehr ist die Gebühr für einen Zahlungsbefehl nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG nicht mit diesem bundesgerichtlichen Fall vergleichbar, weil die Zahlungsbefehlsgebühren nach oben hin begrenzt sind und nicht in Promillen oder Prozenten berechnet werden. Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Entscheid dementsprechend zu Recht nicht (vgl. auch BEK 2019 95 vom 19. September 2019, E. 2).

4. Die Beschwerdeführerin macht weiter pauschal geltend, die Vorinstanz habe Art. 20a Abs. 2 SchKG völlig ignoriert (KG-act. 1). Inwiefern die Vor­instanz Verfahrensvorschriften nach Art. 20a Abs. 2 SchKG verletzt haben soll, geht damit nicht aus der Beschwerde hervor und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mangels substantiierter Behauptungen ist diesbezüglich ebenso wenig auf die Beschwerde einzutreten.

5. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, die Vorinstanz habe nicht zwischen dem fix besoldeten, bei welchem die Gebühren und die Steuerkomponente auf das Gemeindekonto einbezahlt würden, und dem privat geführten Betreibungsbeamten, bei welchem die Gebühren auf das eigene Konto fliessen würden, unterschieden. Die Vorinstanz habe damit jährliche Defizite zugelassen, die vom Bürger zu bezahlen seien. Bei den mit Fixbesoldung geführten Ämtern habe dagegen mindestens die schwarze Null erreicht werden können. Es liege krasser Gebührenmissbrauch und Nötigung vor (KG-act. 1).

Auf diese Rügen ist insoweit nicht einzutreten, als sie nicht Gegenstand einer mit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG anfechtbaren Verfügung sind, weil sie sich nicht auf eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren beziehen (vgl. Cometta/‌Möckli, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 17 SchKG; vgl. auch BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 2). Weiter sind die erst vor Kantonsgericht eingereichten Dokumente (KG-act. 1/5 und 1/6) ohnehin verspätet und deshalb unbeachtlich (vgl. E. 2.b vorstehend; Art. 326 Abs. 1 ZPO).

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

Grundsätzlich ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 erster Satz SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können der Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Bös- oder Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei Beschwerde führt, um das Verfahren zu verzögern. Als mutwillig gilt auch, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist oder an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Aussichtslosigkeit reicht für sich allein nicht aus, vielmehr bedarf es des zusätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGE 128 V 323, E. 1.b; BGE 127 III 178, E. 2.a; Cometta/Möckli, a.a.O., N 26 zu Art. 20a SchKG). Eine Parteientschädigung entfällt in jedem Fall (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Auferlegung der Gerichtskosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nicht, weshalb dies nicht näher zu prüfen ist. Sodann klärte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin vor Kurzem bereits über die Rechtslage betreffend eine angebliche Steuerkomponente in den Zahlungsbefehlskosten auf (vgl. BEK 2019 152 vom 2. April 2020; vgl. auch BEK 2019 95 vom 19. September 2019). Insofern musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass Art. 16 GebV keinen Steuercharakter aufweist. Trotzdem hält sie an ihrer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung fest. Sie hätte die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, weshalb die erneute Beschwerdeführung mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG ist. Das Kantonsgericht brachte im Weiteren im letzten Entscheid zu den Zahlungsbefehlskosten den Vorbehalt der zukünftigen Auferlegung einer Busse sowie der Gebühren und Auslagen bei ähnlichen Beschwerden an (vgl. BEK 2019 152 vom 2. April 2020, E. 7; vgl. auch BEK 2019 127 vom 21. August 2019, E. 3.b und BEK 2019 40 vom 2. April 2019, E. 4). Insofern rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Ausdrücklich vorbehalten bleibt, bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung in ähnlichen Beschwerden zukünftig zusätzlich zu den Gebühren und Auslagen eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

27. August 2020 kau

BEK 2020 62

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 18 EGzSchKG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

5A_247/2013

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Erwägungen

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

BGE 126 III 30ATF 126 III 30DTF 126 III 30

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

5A_863/2017

5D_16/2016

BGE 130 III 225ATF 130 III 225DTF 130 III 225

Art. 16 SchKGart. 16 LPart. 16 LEF

Art. 16 GebV SchKGart. 16 OELPart. 16 OTLEF

BEK 2019 152

BEK 2019 95

BGE 130 III 225ATF 130 III 225DTF 130 III 225

Art. 30 GebV SchKGart. 30 OELPart. 30 OTLEF

Art. 16 GebV SchKGart. 16 OELPart. 16 OTLEF

BEK 2019 95

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BEK 2016 84

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

BGE 127 III 178ATF 127 III 178DTF 127 III 178

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BEK 2019 152

BEK 2019 95

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BEK 2019 152

BEK 2019 127

BEK 2019 40

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF