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Entscheid

BEK 2020 63

Kammer

1. Oktober 2020Deutsch12 min

1. Am 19. Januar 2018 verzeigte A.________ seine Berufskollegen F.________ und D.________ wegen übler Nachrede und beantragte deren Bestrafung (U-act. 3.1.01). F.________ soll seinen Anwalt D.________ in seiner Kanzlei für den beim kantonalen Strafgericht gegen ihn hängigen Strafprozess wegen Veruntreuung, Erpressung, Nötigung und Wucher instruiert und beide eine ihm vom Gericht am 19. Oktober 2017 zugestellte Beweiseingabe verfasst und versandt haben (U-act. 3.1.01 Beilage 17), womit sie ihm unehrenhaftes Verhalten vorwerfen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 1. Oktober 2020

BEK 2020 63 und 64

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Rechtsanwalt,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Rechtsanwalt,

Beschuldigte und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________, Rechtsanwalt,

Beschuldigte und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Einstellung (üble Nachrede)

(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft March vom 14. April 2020, SUM 2018 112 und 113);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 19. Januar 2018 verzeigte A.________ seine Berufskollegen F.________ und D.________ wegen übler Nachrede und beantragte deren Bestrafung (U-act. 3.1.01). F.________ soll seinen Anwalt D.________ in seiner Kanzlei für den beim kantonalen Strafgericht gegen ihn hängigen Strafprozess wegen Veruntreuung, Erpressung, Nötigung und Wucher instruiert und beide eine ihm vom Gericht am 19. Oktober 2017 zugestellte Beweiseingabe verfasst und versandt haben (U-act. 3.1.01 Beilage 17), womit sie ihm unehrenhaftes Verhalten vorwerfen.

a) Die Staatsanwaltschaft March eröffnete separate Untersuchungen (U-act. 9.1.01 f.) und sistierte diese bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens beim kantonalen Strafgericht (U-act. 9.1.03 f.). Die Sistierungen hob die Beschwerdekammer mit separaten Beschlüssen vom 14. Mai 2018 auf (BEK 2018 26 und 27). Die Staatsanwaltschaft zeigte am 12. Dezember 2019 den Parteien an, dass sie die Untersuchung gegen F.________ einstellen will (U-act. 15.1.01). In der Untersuchung gegen D.________ teilte sie mit, betreffend die inkriminierten Äusserungen

- das Vorgehen (des Privatklägers) sei „maliziös“ gewesen;

- der Anzeiger (Privatkläger) habe wider besseres Wissens Tatsachen gegenüber den Strafbehörden verheimlicht…;

- der Anzeiger habe den Sachverhalt verdreht, dass sich die Balken biegen;

- der Anzeiger habe falsche Angaben und Aussagen gemacht und absichtlich wesentliche Beweismittel unterdrückt;

- der Anzeiger habe in der Absicht gehandelt, seinen Mitbewerber, den Beschuldigten 1 in den Dreck zu ziehen, sowie

- der Anzeiger führe alle Beteiligten an der Nase herum.

das Verfahren einstellen, jedoch folgende Äusserungen anklagen zu wollen (U-act. 15.1.02):

- der Anzeiger habe wider besseres Wissens Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 eingereicht, und

- …der Privatkläger habe absichtlich einen falschen Sachverhalt konstruiert.

Der Beschuldigte D.________ stellte und begründete Beweisanträge (U-act. 15.1.11). Danach teilte die Staatsanwaltschaft den Parteivertretern mit, dass die umfassende Einstellung der Verfahren geplant sei. Dennoch verzichtete der Privatkläger darauf, Anträge zu stellen (U-act. 15.1.12 und 14).

b) Mit separaten Verfügungen vom 14. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen übler Nachrede ein. Dagegen erhob der Privatkläger ebenfalls mit separaten Eingaben vom 30. April 2020 Beschwerden mit den gleichlautenden Anträgen, die Einstellungsverfügungen in Verfahrensvereinigung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen, die Beschwerden abzuweisen (KG-act. 7 bzw. 8). Die Beschuldigten verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 6 bzw. 7).

Erwägungen

2.

Die beiden Beschwerdeverfahren sind gemäss unbestritten gebliebenem Antrag des Beschwerdeführers, der Mittäterschaft geltend macht, zu vereinigen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), zumal beide Strafverfahren aus denselben Gründen (dazu gerade nachfolgend E. 3) eingestellt worden sind.

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist und (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungen übereinstimmend damit, dass die Äusserungen der beschuldigten Anwälte im Prozess durch die Darlegungs- und die Berufspflicht gerechtfertigt und in diesem Kontext gemäss der Rechtsprechung nicht sanktionswürdig seien. Zudem seien sie nicht als Kritik an der Geltung als ehrbarer Mensch zu werten, würden sie sich doch lediglich auf das „Vorgehen“ des Anzeigeerstatters bei einer beruflichen Tätigkeit beziehen und somit gerade nicht den tatbestandsmässigen menschlich-sittlichen Bereich tangieren. Damit stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO ein, auch wenn sie sich in den Verfügungen auf lit. a und b bezieht (vgl. angef. Verfügungen je E. 2).

a) Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Da das Gesamtbild der Äusserungen für die Auslegung der einzelnen Behauptungen hinsichtlich ihrer Tatbestandsmässigkeit von Relevanz sind (dazu Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 173 StGB N 3 m.H.), bilden alle oben zitierten (vgl. E. 1.a) inkriminierten Äusserungen der fraglichen Beweiseingabe der Beschuldigten den massgeb­lichen Lebenssachverhalt, diesbezüglich die Verfahren eingestellt oder die Beschuldigten angeklagt werden. Nicht ohne Grund kritisiert der Beschwerdeführer, dass die inkriminierten Äusserungen in Vorwürfen strafbaren Verhaltens gipfeln. Deshalb erscheint fraglich, ob sie sich nur auf seine Berufsausübung beschränken und nicht die Ehre im menschlich-sittlichen Bereich tangieren könnten. Diese Frage kann hier indes offenbleiben. Immerhin ist aber anzumerken, dass aus der Anwaltspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs nicht ohne Weiteres abzuleiten ist, dass angeblich unprofessionelle Äusserungen der Gegenanwälte den Beschwerdeführer als Anwalt automatisch nicht mehr in der Berufsausübung, sondern im menschlich-sittlichen Bereich tangieren würden (vgl. zudem unten lit. b/dd).

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer Einstellung zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Beschuldigten einen professionellen Umgang hätten pflegen können, wenn für sie auch vor Strafgericht viel auf dem Spiel gestanden haben mag. Dieses Argument geht jedoch an der eigentlichen Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei, die von einer Rechtfertigung zufolge Sachbezogenheit und Notwendigkeit der Äusserungen im prozessualen Kontext ausgeht.

aa) Aus Art. 14 StGB kann sich die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung ergeben. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 m.H.; BGE 131 IV 154 E. 1.3). Allgemeine Rechtfertigungsgründe haben bei Ehrverletzungsdelikten den Vorrang vor den Entlastungsbeweisen (Riklin, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 64 mit Hinweisen; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.; KG 517/00 vom 13. Dezember 2001 E. 2; Stratenwerth/Jen­ny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. A. 2010, § 11 N 51 f). Dies ist der Fall, wenn einerseits ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 14 ff. StGB), aber auch dann, wenn die Äusserungen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 34) bzw. als gesetzlich erlaubt (BGE 135 IV 177 E. 4, 131 IV 154 E. 1.3.1) anzusehen sind, namentlich in der Zwangslage, in welcher eine beschuldigte Person vor der Wahl steht, entweder auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu verzichten oder eine ehrverletzende Äusserung zu tun, die sich möglicherweise als unzutreffend erweisen würde (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 46). Es ist also nicht immer mass­gebend, ob die Äusserungen wahr sind, sondern dass sie sachbezogen und notwendig waren in Bezug auf die Verteidigung der Beschuldigten (BEK 2012 11 vom 25. Juni 2012 E. 2.c m.H. sowie E. 2.c/cc). Deshalb wurde auch die Sistierung der vorliegenden Untersuchung aufgehoben, weil sie grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des zugrundeliegenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 3 zu führen ist (BEK 2018 27 vom 14. Mai 2018 E. 2), zumal namentlich ein In-dubio-Freispruch die Sachlage nicht unbedingt klärt. Mithin ist die Rechtfertigung möglicherweise ehrverletzender Äusserungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers anhand äusserer Umständen, nämlich der Prozesssituation zu prüfen.

bb) Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die Feststellung der Staatsanwaltschaft nicht, die fraglichen Äusserungen nähmen Bezug auf die vom Gericht zu beurteilende Angelegenheit. Ebenso wenig setzt er sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander, dass die Äusserungen nicht unnötig verletzend waren, es sich dabei nicht um exzessive Angriffe auf die Gegenpartei handelte, sondern sie mit Blick auf den prozessualen Kontext erfolgten und daher nicht sanktionswürdig sind. Insoweit ist mithin die angefochtene Verfügung nicht näher zu prüfen, da sich die Beschwerde mit diesen Gründen nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht dartut, welche Äusserungen konkret nicht sachbezogen oder notwendig gewesen seien und daher einen anderen Entscheid nahelegen würden (Art. 385 Abs.1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO). Namentlich wird in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers, der für sich und nicht für seinen Mandanten ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten anstrebt, nicht aufgezeigt, inwiefern er durch die fraglichen Passagen der inkriminierten Beweiseingabe als Person ungerechtfertigterweise verunglimpft worden sei. Der Beschwerdeführer setzt sich daher mit der Frage der durch die Staatsanwaltschaft bejahten Rechtfertigung nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die fehlende Professionalität in der Verteidigung des Beschwerdegegners 3 durch den Beschwerdegegner 2 zu rügen. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.

cc) Abgesehen davon, dass sich die Beschwerden nicht mit der Rechtfertigung auseinandersetzen (s. oben lit. bb), ist festzustellen, dass sich die Beschuldigten gegen eine durch den Beschwerdeführer vertretene Strafanzeige verteidigten, welche zu einer Anklage wegen qualifizierter Veruntreuung, Erpressung, Nötigung und Wucher gegen den Beschwerdegegner 3 führte. Mit solchen Vorwürfen strafbaren Verhaltens konfrontiert, musste sich die Verteidigungsstrategie der Beschuldigten naheliegend darauf richten, die Vorhalte der Strafanzeige als irreführend und falsch sowie die entsprechenden Tatsachenbehauptungen als unvollständig hinzustellen. Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass seinen Ausführungen in der Strafanzeige scharf mit der Behauptung opponiert würde, es handle sich um falsche und konstruierte Anschuldigungen. Dass dabei nicht zwischen dem Beschwerdeführer als Anwalt und seinem Mandanten unterschieden würde, lag auf der Hand, zumal Letzterer früher ein Mandant des Beschwerdegegners 3, mithin die Ausgangslage für die Strafanzeige brisant war. Die Taxierung der Vorwürfe der Gegenseite im Kapitel IV der Beweiseingabe der Beschuldigten „Schlussfolgerung: Alle an der Nase herumgeführt“ (U-act. 3.1.02/17) als „maliziös“ (bedeutet boshaft in Bezug auf ein Vorgehen und nicht unbedingt bösartig im Charakter), „verdrehend, dass sich die Balken biegen“ und „in den Dreck ziehend“ ergeben sich aus der Überzeugung in eigener Sache von selbst. Die entsprechenden Äusserungen resultieren nach dem vorangehenden Beweis des eigenen Standpunktes und den Widerlegungen der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige als Schlussfolgerungen und sie sind zur Rechtfertigung in diesem Prozessstadium wie gesagt nicht an der Wahrheit, sondern der Sachbezogenheit respektive Notwendigkeit zu messen. Ebenfalls waren die Behauptungen, es sei Strafanzeige wider besseres Wissen erhoben und darin absichtlich ein falscher Sachverhalt konstruiert worden, zu erwarten, weil namentlich der Tatbestand der Erpressung eine geradezu auf das Wissen des Opfers aufbauende Nötigungssituation voraussetzt. Diese möglicherweise ehrverletzende Opposition gegen die bestrittenen, durch den ebenfalls als Anwalt fungierenden und mithin entsprechenden Sorgfaltspflichten unterstehenden Beschwerdeführer vertretenen Vorwürfe beurteilte unter vorliegenden Umständen die Staatsanwaltschaft mit guten Gründen insgesamt als gerechtfertigt. Sich unter vorliegenden Umständen damit zu begnügen, die Behauptungen der zur Anklage wegen qualifizierter Veruntreuung führenden Strafanzeige nur inhaltlich zu bestreiten und nicht klar als falsch zu benennen, ist den Beschuldigten nicht zuzumuten. Die Zumutung würde auf nichts anderes als ein Verbot hinauslaufen, zur Verteidigung mit gleichem Geschütz aufzufahren. Zu unterstreichen bleibt hier, dass die Äusserungen als eigene, die Beweiseingabe abschliessende Schlussfolgerungen und damit als Vermutungen bezeichnet worden sind und mithin nicht als Tatsachenbeschuldigungen geltend. Schliesslich sollte die Erwägung hinsichtlich der Sanktionswürdigkeit in der angefochtenen Verfügung wohl den Zusammenhang zum Anwaltsrecht verdeutlichen (vgl. Hinweis in der angef. Verfügung auf BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016), der bei der Frage der Rechtfertigung besteht (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2).

dd) Die unter Rechtfertigungsaspekten aufgezeigten Umstände (oben lit. cc) lassen zudem zurückkommend auf den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (oben lit. a) deutlicher werden, dass der Beschwerdeführer, beauftragt zu einer Strafanzeige, welche die Verzeigten nicht überraschend als irreführend und als falsch bestreiten, aufgrund des prozessualen Kontextes nicht in seiner Ehre betroffen ist. Dies gilt hier ausnahmsweise auch für den Vorwurf falscher Anschuldigungen, weil die Bestreitung der Strafanzeige bzw. Anklage die Behauptung eines strafbaren Verhaltens notwendigerweise impliziert und mithin eine zu erwartende und somit auch nicht eine ungerechtfertigte unlautere „Retourkutsche“ war.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten von insgesamt Fr. 3‘000.00 bezogen. Dem Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘000.00 zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

5. Oktober 2020 kau

BEK 2020 63

BEK 2018 26

Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

6B_877/2018

BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 135 IV 177ATF 135 IV 177DTF 135 IV 177

BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154

BEK 2012 11

BEK 2018 27

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

2C_103/2016

BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF