BEK 2020 65
Kammer
10. August 2020Deutsch9 min
1. Die Staatsanwaltschaft March führt gegen A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen eines Vorfalls vom 16. Juni 2019 ein Strafverfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten zulasten von D.________ (nachfolgend Geschädigter; Dossier SUM 2019 1641). Der Staatsanwalt teilte den Parteien am 27. Februar 2020 den Abschluss der Untersuchung mit und bat um allfällige Beweisanträge bzw. Bezifferung eventueller Forderungen innert zehn Tagen (U-act. 15.1.01). Am 31. März 2020 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme sowie eine Aufnahme des fraglichen Gesprächs mit dem Geschädigten ein (U-act. 15.1.12 ff.). Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingabe am 17. April 2020 dem Geschädigten weiter (U-act. 15.1.15). Am 22. April 2020 stellte der Gesuchsteller gegen Staatsanwalt C.________ ein Ausstandsgesuch und beantragte, das Verfahren an eine ausserkantonale, zumindest aber ausserbezirkliche Staatsanwaltschaft abzutreten (KG-act. 2). Der Staatsanwalt überwies das Gesuch am 30. April 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz und stellte einen Antrag auf dessen kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 1). Am 14. Mai 2020 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. August 2020
BEK 2020 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft March, Postfach 162,
Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 22. April 2020, SUM 2019 1641);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft March führt gegen A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen eines Vorfalls vom 16. Juni 2019 ein Strafverfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten zulasten von D.________ (nachfolgend Geschädigter; Dossier SUM 2019 1641). Der Staatsanwalt teilte den Parteien am 27. Februar 2020 den Abschluss der Untersuchung mit und bat um allfällige Beweisanträge bzw. Bezifferung eventueller Forderungen innert zehn Tagen (U-act. 15.1.01). Am 31. März 2020 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme sowie eine Aufnahme des fraglichen Gesprächs mit dem Geschädigten ein (U-act. 15.1.12 ff.). Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingabe am 17. April 2020 dem Geschädigten weiter (U-act. 15.1.15). Am 22. April 2020 stellte der Gesuchsteller gegen Staatsanwalt C.________ ein Ausstandsgesuch und beantragte, das Verfahren an eine ausserkantonale, zumindest aber ausserbezirkliche Staatsanwaltschaft abzutreten (KG-act. 2). Der Staatsanwalt überwies das Gesuch am 30. April 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz und stellte einen Antrag auf dessen kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 1). Am 14. Mai 2020 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Der Gesuchsteller wirft dem Staatsanwalt Befangenheit vor, weil er im Schreiben vom 17. April 2020 explizit auf eine mögliche Strafantragstellung hingewiesen, sich bereits zur Frage der Einwilligung geäussert und zeitnahe weitere Ermittlungen bei Strafantragstellung in Aussicht gestellt habe (KG-act. 2, S. 1). Ebenso scheine die Ermittlung der materiellen Wahrheit resp. die Instruktionsmaxime nach Art. 6 Abs. 1 StPO nicht zu interessieren. Aus der Audioaufnahme ergebe sich, dass die Anschuldigungen des Geschädigten im zentralen Punkt völlig falsch und mutwillig seien, was hier jedoch ausgeblendet werde. Bei neutraler Betrachtung hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund der entlastenden Komponente der eingereichten Audiodatei eine Einstellungsverfügung erlassen und die falsche Anschuldigung des Geschädigten nach Art. 303 StGB untersuchen müssen (KG-act. 2, S. 2; KG-act. 4). Sodann sei die Zusicherung zeitnaher Ermittlungen bei Strafantragstellung grotesk, zumal aufgrund der ausserordentlichen Corona-Lage in jedem Kanton prioritär Haftfälle und nicht die nicht dringlichen Fälle, wie diese Sache, behandelt werden würden. Im Weiteren habe der Geschädigte bereits bei einer früheren Strafanzeige von einer Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft March profitieren können, weshalb sich auch ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit aufdränge (KG-act. 2, S. 2).
Dispositiv
3. Indem der Gesuchsteller beantragt, das Verfahren sei an eine ausserkantonale oder ausserbezirkliche Staatsanwaltschaft abzutreten, stellt er de facto ein Ausstandsgesuch gegen eine Gesamtbehörde. Ein solches Ausstandsgesuch ist nur dann zulässig, wenn es für jedes Einzelmitglied entsprechend begründet ist (BGer, Urteil 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.2; BEK 2018 54 vom 18. Juli 2018, E. 2; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 2 zu Art. 58 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 10 zu Art. 58 StPO). Als Grund für den Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft March gibt der Gesuchsteller den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zu Gunsten des Geschädigten in einem früheren Strafverfahren an. Inwiefern dadurch die einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft March bzw. aller Bezirksstaatsanwaltschaften des Kantons Schwyz konkret von Ausstandsgründen betroffen sein sollen, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist auf das Gesuch nicht einzutreten, soweit sich der Gesuchsteller auf die Staatsanwaltschaft March bzw. alle Bezirksstaatsanwaltschaften des Kantons Schwyz als Gesamtbehörden bezieht.
4. a) Nach Art. 56 lit. f StPO kann der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt werden, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Befangenheit ist anzunehmen, wenn das Verhältnis dieses Behördenmitglieds zum Verfahrensgegenstand bzw. zu einer Partei oder deren Rechtsvertreter dergestalt ist, dass bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der Verfahrensausgang für die vom Ausstand betroffene Person nicht mehr offen erscheint. Voreingenommenheit und Befangenheit werden demzufolge vermutet, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu erwecken. Abzustellen ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei, vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet sein. Befangenheit eines Staatsanwaltes ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Allerdings genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Anlass zu Misstrauen in die Unparteilichkeit der Person entsteht etwa, wenn diese ausserhalb des Verfahrens die zur Verhandlung stehende Angelegenheit mit einer Partei vorbesprach oder ihr gar Ratschläge erteilte. Zu bejahen ist Befangenheit ebenso, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Sodann können voreilige vorverurteilende Äusserungen in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an der Unparteilichkeit hervorzurufen (BGE 141 IV 178, E. 3.2.1 und 3.2.3; BGE 138 IV 142 = Pra 101 (2012) Nr. 123, E. 2.1 ff.; BGE 127 I 196, E. 2.d; BGer, Urteil 1B_535/2018 vom 16. April 2019, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; BEK 2020 21 vom 12. Mai 2020, E. 2; Boog, a.a.O., N 7 ff. zu Vor Art. 56-60, N 38, N 48 f., N 51 und N 59 zu Art. 56 StPO; Keller, a.a.O., N 9 zu Art. 56 StPO; Riklin, StPO Kommentar, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 56 StPO).
b) Der fallführende Staatsanwalt bat den Geschädigten im Schreiben vom 17. April 2020 um Mitteilung innert 20 Tagen, sofern er betreffend die Audioaufnahme allenfalls einen Strafantrag stellen (wobei er vorerst von keiner Einwilligung des Geschädigten ausgehe) bzw. Bemerkungen zur gegnerischen Eingabe einreichen wolle, damit er eventuelle weitere Ermittlungen zeitnah aufnehmen könne (U-act. 15.1.15).
c) In diesem Schreiben sieht der Gesuchsteller eine Befangenheit des Staatsanwaltes, indem er vorwegnehme, dass die Aufnahme dieser Audiodatei möglicherweise eine Straftat darstelle und sich bereits vorab zur Frage der Einwilligung äussere. Für die Annahme einer Befangenheit sind jedoch die gesamten tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu berücksichtigen. Der Staatsanwalt gab bereits Ende Februar 2020 den Abschluss der Untersuchung bekannt (U-act. 15.1.01), woraufhin der Gesuchsteller nach zweimaliger Fristerstreckung (U-act. 15.1.06 und 15.1.10) die Audiodatei einreichte (U-act. 15.1.12 ff.). Der Gesuchsteller bezweckte mit der Einreichung dieser Aufnahme insofern den Einbezug in das laufende Verfahren und eine Beurteilung des Beweismittels durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss den Ausführungen des Staatsanwaltes stellte sich aufgrund dieses neuen Beweises unter anderem die Frage, ob möglicherweise eine weitere Straftat begangen worden sein könnte (KG-act. 1). Der Staatsanwalt konnte deshalb – und ebenso angesichts der bisherigen Prozessgeschichte – eine allfällige Verfahrensausdehnung nicht ausschliessen und das Verfahren noch nicht beenden. Dementsprechend ist die Erwähnung der möglichen Strafantragstellung und die vorläufige Aussage zur Einwilligung der Prozessökonomie bzw. der beabsichtigen Beschleunigung des Verfahrens, welcher der Staatsanwalt bereits mit dem angezeigten Verfahrensabschluss Ausdruck verlieh, zuzuschreiben. Der Hinweis auf die sehr wahrscheinliche Verfahrensausdehnung erfolgte, um die laufende Untersuchung – auch im Sinne des Gesuchstellers – baldmöglichst fortführen resp. abschliessen zu können.
Im Weiteren kann – vor dem Hintergrund des beabsichtigten Verfahrensabschlusses – auch in der Anmerkung der zeitnahen Aufnahme allfälliger weiterer Ermittlungen keine ausstandsbegründende Tatsache erblickt werden. Der Staatsanwalt trägt damit ebenfalls dem Beschleunigungsgebot Rechnung, um die Untersuchung weiterführen und beenden zu können. Dadurch nimmt der Staatsanwalt jedoch nicht Partei zu Gunsten des Geschädigten bzw. er möchte das Verfahren aufgrund von Unparteilichkeit vorantreiben.
Sodann nahm der Staatsanwalt nicht zur Auswirkung dieser Audiodatei auf die zu untersuchenden (Haupt-)Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie Tätlichkeiten Stellung, er beurteilte mithin den Inhalt der Audiodatei nicht. Dementsprechend steht aufgrund des fraglichen Schreibens weder die Nichtberücksichtigung der Aufnahme zu Gunsten des Gesuchstellers fest noch erscheint die Möglichkeit einer Einstellungsverfügung als ausgeschlossen. Ebenso wenig lässt sich dem Schreiben vom 17. April 2020 entnehmen, der Staatsanwalt interessiere sich nicht für eine allfällige falsche Anschuldigung des Geschädigten im Sinne von Art. 303 StGB, zumal er sich weder dazu im Beschwerdeverfahren äusserte noch aus den Akten hervorgeht, welche Verfahrensschritte er diesbezüglich unternahm, und diese Anschuldigung ohnehin nicht in der vorliegenden Prozesssache zu behandeln wäre.
d) Insgesamt vermag das Schreiben vom 17. April 2020 in objektiver Hinsicht keinen Anschein einer Befangenheit des fallführenden Staatsanwaltes im Sinne von Art. 56 StPO hervorrufen.
5. Zusammenfassend ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO);-
beschlossen:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. Kopie KG-act. 6 ohne USB-Stick), Staatsanwalt C.________ (1/A), Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten [ohne USB-Stick], s. KG-act. 6), Rechtsanwalt E.________ (2/R, z.K., inkl. Kopie KG-act. 6 ohne USB-Stick) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
10. August 2020 kau
BEK 2020 65
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
1B_548/2019
BEK 2018 54
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178
BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142
BGE 127 I 196ATF 127 I 196DTF 127 I 196
1B_535/2018
BEK 2020 21
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF