BEK 2020 66
Präsidial
20. Mai 2020Deutsch5 min
20. Mai 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. Mai 2020
BEK 2020 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
2. Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,
3. Römisch-katholische Kirchgemeinde Küssnacht, 6403 Küssnacht am Rigi,
4. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Küssnacht, 6403 Küssnacht am Rigi,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Bezirkssteueramt Küssnacht, Postfach 176, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 24. April 2020, ZES 2020 24);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2020 das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller guthiess und ihnen in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin auferlegte und diese verpflichtete, die Gesuchsteller zu entschädigen (vgl. angef. Verfügung);
- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 30. April 2020 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde vom 30. April 2020 im Wesentlichen vorbringt, sie sei „überschuldet und nicht zahlungsfähig“, und ein Strafurteil betreffend den ehemaligen Geschäftsführer sowie diesen und eine weitere Person betreffende Verlustscheine beilegt;
- dass sie sich damit nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt und ebenso wenig weder durch Urkunden beweist, die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder es sei Verjährung eingetreten (Art. 81 Abs. 1 SchKG), oder Nichtigkeit anruft (vgl. die entsprechenden Hinweise in KG-act. 2);
- dass sie damit die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde offenkundig nicht erfüllte;
- dass der Gesuchsgegnerin – weil es sich offenbar um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 1. Mai 2020 Frist zur Verbesserung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde womöglich nicht eingetreten werde
(KG-act. 2);
- dass die Gesuchsgegnerin innert der Rechtsmittelfrist und auch bis dato keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb aus den dargelegten Gründen androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 1. Mai 2020 zudem aufgefordert wurde, bis spätestens am 18. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu bezahlen (KG-act. 3), welchen sie bis dato nicht leistete und für den bei diesem Verfahrensausgang eine Nachfristansetzung obsolet ist;
- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 349.20.
Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), das Bezirkssteueramt Küssnacht (5/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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Erwägungen
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF