BEK 2020 68
Kammer
11. August 2020Deutsch7 min
1. Am 31. Mai 2019 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung (U-act. 8.1.03). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn im am 22. Mai 2019 veröffentlichten Leserbrief als Lügner dargestellt und in seiner Ehre verletzt zu haben. Er beanstandete den Titel „Frech, unverantwortlich und überheblich“ und die Textpassage „Die Anzeige wegen Tierquälerei wurde nicht von den Wildhütern eingereicht, sondern vom Veterinäramt. Soviel zu den Tatsachen.“ (vgl. U-act. 8.1.02).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. August 2020
BEK 2020 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren (üble Nachrede, Beschimpfung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 21. April 2020, SUI 2019 3109);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 31. Mai 2019 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung (U-act. 8.1.03). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn im am 22. Mai 2019 veröffentlichten Leserbrief als Lügner dargestellt und in seiner Ehre verletzt zu haben. Er beanstandete den Titel „Frech, unverantwortlich und überheblich“ und die Textpassage „Die Anzeige wegen Tierquälerei wurde nicht von den Wildhütern eingereicht, sondern vom Veterinäramt. Soviel zu den Tatsachen.“ (vgl. U-act. 8.1.02).
Mit Verfügung vom 21. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme einer Strafuntersuchung wegen Verleumdung
(KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft stellte unter Verzicht auf weitere Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019, E. 2.3.1; BEK 2019 150 vom 14. April 2020, E. 2.a; BEK 2019 201 vom 26. März 2020, E. 3).
Dispositiv
Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründen. Demnach hat die Person, die ein Rechtsmittel ergreift, unter anderem genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, ansonsten ergeht ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz (BEK 2019 150 vom 14. April 2020, E. 2.a; BEK 2019 25 vom 17. Juli 2019, E. 3; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 9c zu Art. 396 StPO).
a) Die Staatsanwaltschaft erwog, Gegenstand einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sei entweder eine Formalinjurie oder eine üble Nachrede bzw. Verleumdung unter vier Augen. Die Überschrift des Leserbriefs des Beschuldigten beziehe sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf dessen Vorgehensweise, weshalb ein Werturteil und keine Formalinjurie vorliege. Der Leserbrief richte sich sodann an die gesamte Leserschaft der Zeitung. Die beanstandete Textpassage sei weder eine Formalinjurie, noch eine üble Nachrede oder Verleumdung, welche sich nur an den Beschwerdeführer richte, weshalb nicht Art. 177 StGB, sondern Art. 173 StGB zu prüfen sei (angef. Verfügung, E. 4). Der Beschuldigte mache sich keiner üblen Nachrede nach Art. 173 StGB strafbar, wenn er beweise, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspreche (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Aus den beigezogenen Verfahrensakten SUI 2014 1699 gehe hervor, dass einerseits ein Wildhüter eine Strafanzeige wegen Wildernlassen von Hunden eingereicht habe. Andererseits habe die leitende Amtstierärztin des Veterinäramtes Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bzw. Tierquälerei gestellt. Insofern entspreche die beanstandete Passage aus dem Leserbrief des Beschuldigten der Wahrheit. Der Titel des Leserbriefs überschreite sodann das erlaubte Mass eines Angriffs nicht und sei als eine im Rahmen einer sozialadäquaten Kritik erlaubten Äusserung zu qualifizieren (angef. Verfügung, E. 5).
b) Der Beschwerdeführer beanstandet die Erwägung der Staatsanwaltschaft, das Veterinäramt habe eine Anzeige gegen ihn erstattet. Er habe die Anzeige des Wildhüters vom 22. Februar 2014 beigelegt. Erst am 3. April 2014 habe die Amtstierärztin, welche den Hund nie gesehen habe, diese Anzeige ergänzt. Es sei klar bewiesen, dass die beanstandete Textpassage des Leserbriefs des Beschuldigten nicht stimme und eine Verleumdung vorliege (KG-act. 1).
Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzulegen, inwiefern die auf den Akten des Strafverfahrens SUI 2014 1699 beruhenden, staatsanwaltschaftlichen Ausführungen zu den zwei unterschiedlichen Strafanzeigen unrichtig sein sollen. Soweit er vorbringt, die Amtstierärztin sei erst nach der Strafanzeige des Wildhüters auf diese „aufgesprungen“, legt er keinen nachvollziehbaren Grund für einen anderen Entscheid dar. Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer mit keinem Wort die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Bezeichnungen „frech“, „überheblich“ und „unverantwortlich“ als eine im Rahmen einer sozialadäquaten Kritik erlaubte, sich auf die Vorgehensweise und nicht auf die Person beziehende Äusserung zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer zeigt mithin nicht auf, weshalb die Staatsanwaltschaft hätte anders entscheiden müssen.
c) Wie die Staatsanwaltschaft im Übrigen zutreffend ausführte, macht sich der Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB keiner üblen Nachrede strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht. Der Beschuldigte behauptete in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Textpassage des Leserbriefs, die Anzeige wegen Tierquälerei sei nicht von den Wildhütern, sondern vom Veterinäramt eingereicht worden. Aus den Akten geht hervor, dass ein Wildhüter am 22. Februar 2014 eine Strafanzeige wegen „Wildernlassen von Hunden“ einreichte (U-act. 8.1.05). Sodann erstattete die leitende Amtstierärztin des Veterinäramtes der Urkantone am 3. April 2014 Strafanzeige wegen „Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz“ bzw. Tierquälerei i.S.v. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 3 Abs. 1 TSchV (U-act. 8.1.08). Insofern entspricht die Textstelle aus dem Leserbrief des Beschuldigten – wie die Staatsanwaltschaft korrekt erwog – der Wahrheit. Es ist sodann unerheblich, dass das Veterinäramt die Strafanzeige erst nach derjenigen des Wildhüters einreichte und den Hund
möglicherweise nicht gesehen hat. Die Staatsanwaltschaft verfügte unter diesen Umständen zu Recht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.
3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu einer möglichen Voreingenommenheit des fallführenden Staatsanwaltes einen Ausstand begründen will, ist dies mangels förmlichen Ausstandsgesuchs i.S.v. Art. 58 StPO nicht weiter zu behandeln. Im Übrigen wären ohnehin keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO ersichtlich, zumal es wahr ist, dass das Veterinäramt Strafanzeige wegen Tierquälerei erstattete (vgl. oben E. 2.c) und der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht zu beweisen vermochte, dass die Wildhüter unwahre Aussagen gemacht hätten (BEK 2017 195 und 196 vom 23. März 2018; BGer, Urteil 6B_425/2018 vom 11. Mai 2018).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO), weshalb dem Beschuldigten mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
13. August 2020 sl
BEK 2020 68
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_1210/2018
BEK 2019 150
BEK 2019 201
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2019 150
BEK 2019 25
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 3 TSchVart. 3 OPAnart. 3 OPAn
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Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BEK 2017 195
6B_425/2018
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