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Entscheid

BEK 2020 7

Präsidial

12. Februar 2020Deutsch4 min

12. Februar 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Februar 2020

BEK 2020 7

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend

private Schuldenbereinigug

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Dezember 2019, ZES 2019 611);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Anordnung einer privaten Schuldenbereinigung und der Gewährung einer Stundung gemäss Art. 334 SchKG abwies und ihr die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 200.00 auferlegte (vgl. angef. Verfügung);

- dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 14. Januar 2020 (Posteingang: 16. Januar 2020) diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, S. 522 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), dass an Laieneingaben zwar etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Erstrichter das Gesuch um Anordnung einer privaten Schuldenbereinigung und der Gewährung einer Stundung gemäss Art. 334 SchKG insbesondere mit der Begründung abwies, die zwingende Voraussetzung einer Aussicht auf Schuldenbereinigung bzw. Sanierung fehle vorliegend gänzlich resp. für die gesuchstellerische Absicht, durch Ansparen des erforderlichen Kostenvorschusses auf ein Konkursverfahren hinzuwirken, stehe die private Schuldenbereinigung nicht zur Verfügung (insb. E. 3.5);

- dass die Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 14. Januar 2020 auf diese Begründung nicht eingeht, sondern im Wesentlichen nur wiederholt, sie habe so sehr auf den Pfändungsstopp gehofft, damit sie sich die Kinderzulagen ausbezahlen, Ordnung in ihr Leben bringen und mit dem Geld einen Privatkonkurs anstreben könne;

- dass sie damit nicht konkret auf die angefochtene Verfügung eingeht und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, weshalb sie die dargelegten inhaltlichen Anforderungen an das Rechtsmittel nicht erfüllt;

- dass der Gesuchstellerin – weil es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 16. Januar 2020 Frist zur Verbesserung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

- dass die Rechtsmittelfrist am 17. Januar 2020 ablief (KG-act. 2);

- dass die Gesuchstellerin die Verfügung vom 16. Januar 2020 nicht abholte und diese am 3. Februar 2020 mit A+ nochmals versandt wurde

(KG-act. 6 und 7);

- dass die Gesuchstellerin innert der Rechtsmittelfrist keine verbesserte Eingabe einreichte (und wegen des Nichtabholens auch nicht mehr rechtzeitig konnte), sich aber auch sonst nicht mehr beim Kantonsgericht vernehmen liess, weshalb nunmehr auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen wären, auf deren Erhebung aber ausnahmsweise verzichtet wird;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Sachverhalt

12. Februar 2020 kau

BEK 2020 7

Art. 334 SchKGart. 334 LPart. 334 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Erwägungen

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 334 SchKGart. 334 LPart. 334 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF