BEK 2020 72
Kammer
28. September 2020Deutsch21 min
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem sog. Covid-19-Kredit des Betruges nach Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB strafbar gemacht haben könnte (angefochtene Verfügungen, E. 1). Die D.________ GmbH, welche durch den Beschuldigten vertreten wird, soll von der E.________ (Bank I) einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 400‘000.00 erhalten und nicht bestimmungsgemäss respektive nicht entsprechend den Zusicherungen im Kreditvertrag verwendet haben; so soll der Beschuldigte Teile des Kredits für private Zwecke abgestellt haben. Zuerst seien Fr. 327‘000.00 von einem Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) auf ein anderes, auf sie lautendes Konto bei der F.________ AG (Bank II) überwiesen worden, ehe Transaktionen in Höhe von mindestens Fr. 315‘000.00 auf private Konten des Beschuldigten erfolgt seien. Weitere Zahlungen in der Höhe von Fr. 161‘100.00 an Dritte und den Beschuldigten seien lediglich erfasst, aber nicht ausgeführt worden (angefochtene Verfügungen, E. 1). Mit Verfügungen vom 24. April 2020 wies die Staatsanwaltschaft sowohl die G.________ AG (Bank III) (BEK 2020 72) als auch die F.________ AG (Bank II) (BEK 2020 78) an, Kontoauszüge sämtlicher Konten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen, herauszugeben. Ebenso seien sämtliche Konten und sonstige Vermögenswerte des Beschuldigten zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte herauszugeben. Weiter beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70/71 StGB sämtliche von den Verfügungen vom 24. April 2020 erfassten Vermögenswerte (angefochtene Verfügungen, Dispositiv-Ziffern 1-3).
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. September 2020
BEK 2020 72 und 78
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Sperre und Beschlagnahme (Betrug, Zweckentfremdung Covid-19-Kredit)
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. April 2020, SUB 2017 155);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem sog. Covid-19-Kredit des Betruges nach Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB strafbar gemacht haben könnte (angefochtene Verfügungen, E. 1). Die D.________ GmbH, welche durch den Beschuldigten vertreten wird, soll von der E.________ (Bank I) einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 400‘000.00 erhalten und nicht bestimmungsgemäss respektive nicht entsprechend den Zusicherungen im Kreditvertrag verwendet haben; so soll der Beschuldigte Teile des Kredits für private Zwecke abgestellt haben. Zuerst seien Fr. 327‘000.00 von einem Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) auf ein anderes, auf sie lautendes Konto bei der F.________ AG (Bank II) überwiesen worden, ehe Transaktionen in Höhe von mindestens Fr. 315‘000.00 auf private Konten des Beschuldigten erfolgt seien. Weitere Zahlungen in der Höhe von Fr. 161‘100.00 an Dritte und den Beschuldigten seien lediglich erfasst, aber nicht ausgeführt worden (angefochtene Verfügungen, E. 1). Mit Verfügungen vom 24. April 2020 wies die Staatsanwaltschaft sowohl die G.________ AG (Bank III) (BEK 2020 72) als auch die F.________ AG (Bank II) (BEK 2020 78) an, Kontoauszüge sämtlicher Konten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen, herauszugeben. Ebenso seien sämtliche Konten und sonstige Vermögenswerte des Beschuldigten zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte herauszugeben. Weiter beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70/71 StGB sämtliche von den Verfügungen vom 24. April 2020 erfassten Vermögenswerte (angefochtene Verfügungen, Dispositiv-Ziffern 1-3).
b) Gegen diese Verfügungen erhob der Beschuldigte am 8. Mai 2020 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates die Aufhebung der Kontosperren und Beschlagnahmen, die unverzügliche Freigabe der gesperrten Konten des Beschuldigten bei der F.________ AG (Bank II) und G.________ AG (Bank III) und die unverzügliche Herausgabe der auf den genannten Konten beschlagnahmten Vermögenswerte. Eventualiter sei das gesperrte Kontokorrentkonto der H.________ AG freizugeben und die auf diesem Konto beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschuldigten vollumfänglich herauszugeben (BEK 2020 72 und 78,
KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (BEK 2020 72, KG-act. 4; BEK 2020 78, KG-act. 2). Der Beschuldigte äusserte sich am 4. Juni 2020 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (BEK 2020 72,
KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4).
c) Am 30. April 2020 beantragte der Beschuldigte die Siegelung der mit Verfügung vom 24. April 2020 herausverlangten Bankauskünfte bei der F.________ AG (Bank II) und der G.________ AG (Bank III) (U-act. 5.7.001; BEK 2020 72, KG-act. 4, Rn. 1.1; BEK 2020 78, KG-act. 2, Rn. 1.1). Die D.________ GmbH verlangte am 1. Mai 2020 ebenfalls die Siegelung
(U-act. 5.7.003-5.7.005). Die am 14. Mai 2020 gestellten Gesuche um Entsiegelung sind am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz hängig
(U-act. 5.7.007 und 5.7.008; BEK 2020 72, KG-act. 4; BEK 2020 78,
KG-act. 2).
Erwägungen
2.
Das Gericht kann aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die beiden angefochtenen Verfügungen betreffen die Sperre und Beschlagnahme der Konten des Beschuldigten bei der G.________ AG (Bank III) und der F.________ AG (Bank II), mithin besteht ein thematischer und personeller Zusammenhang, sodass die Beschwerdeverfahren zu vereinen sind.
3.
Bei der strafprozessualen Kontosperre handelt es sich um eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196–457 StPO,
Art. 1–54 JStPO, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 266 StPO; BGer, Urteil 1B_195/2018 vom 7. Juni 2019, E. 2.2). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so sind die Vorschriften über die Siegelung anwendbar (Art. 264 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht das Entsiegelungsverfahren der Beschwerde betreffend die Beschlagnahme grundsätzlich vor (vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.6 f.; BGer, Urteil 1B_117/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3 f.; so auch KG BEK 2020 4 vom 27. Februar 2020, E. 2; vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, N 12 zu Art. 248 ZPO). Das Zwangsmassnahmengericht muss im Entsiegelungsverfahren prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsetzung gegeben sind, namentlich ob ein konkreter Tatverdacht vorliegt. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch verpflichtet, die Untersuchungsrelevanz der zur Beweissicherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien zu prüfen. Dem Berechtigten ist es gestattet, entsprechende Einwände im Entsiegelungsverfahren zu erheben. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen wird der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit gefasst (BGer, Urteil 1B_117/2010 vom 26. März 2012, E. 3.3. f.). Eine Gabelung des Rechtsweges findet nur statt, wenn nebst entsiegelungsrelevanten Gegenständen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO weitere Gegenstände wie Drogen, Bargeld, Sonnenbrillen etc. sichergestellt werden, welche aufgrund ihrer Eigenschaft nicht „durchsucht“ werden können und somit nicht der Siegelung unterliegen. In diesen Fällen kann insoweit gegen die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO erhoben werden
(BGE 144 IV 74, insbesondere E. 2.7). Ebenfalls der Beschwerde unterliegt aus denselben Gründen die Beschlagnahme von Schlüsseln zur Öffnung von Behältnissen wie Banksafes, Bargeld oder Kontenguthaben (vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.6).
Mit Beschwerden vom 8. Mai 2020 verlangt der Beschuldigte die Aufhebung der am 24. April 2020 verfügten Sperre der Bankkonten und der Beschlagnahme dieser Vermögenswerte sowie deren unverzügliche Herausgabe (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1). Die beschlagnahmten Vermögenswerte, namentlich die Bankkonten bei der F.________ AG (Bank II) und der G.________ AG (Bank III), stellen Forderungen des Kontoinhabers gegenüber den genannten Finanzinstituten dar (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 266 StPO). Diese Vermögenswerte sind der Durchsuchung nach Art. 246 StPO nicht zugänglich, als es sich nicht um Schriftstücke, Aufzeichnungen, Datenträger oder Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen im Sinne von Art. 246 StPO handelt (vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.6). Ebenso wenig macht der Beschuldigte schutzwürdige Geheimnisrechte nach Art. 248 Abs. 1 StPO geltend (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1; vgl. BGE 144 IV 74, E. 2.6; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2018, N 6 zu Art. 248 StPO). Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den Bankkonten des Beschuldigten bei der F.________ AG (Bank II) und der G.________ AG (Bank III) trotz der hängigen Entsiegelungsverfahren betreffend die versiegelten Bankauskünfte grundsätzlich zulässig.
Dispositiv
4. Zur Erhebung der Beschwerde ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Legitimiert ist demnach der beschuldigte Inhaber, als Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigentumsgarantie eingreift (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 70 zu Art. 263 StPO; BGE 133 IV 278, E. 1.3; BGer, Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018, E. 1.1). Dem am Konto bloss wirtschaftlich Berechtigten kommt als indirekt Betroffener hingegen keine Beschwerdelegitimation zu (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 373 f.; BGer, Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018, E. 1.1; 6B_68/2018 vom 7. November 2018, E. 2.4 m.H.; 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016, E. 2).
Der Beschuldigte beantragt unter anderem die Aufhebung der Kontosperre und die Freigabe des Gesellschaftskontos der H.________ AG bei der G.________ AG (Bank III) (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 7). Wie der Beschuldigte selber ausführt, handelt es sich bei dem fraglichen Konto um das Gesellschaftskonto der H.________ AG (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 7), welche demnach Kontoinhaberin ist. Soweit der Beschuldigte an diesem Konto wirtschaftlich berechtigt ist, ist er gemäss zitierter Lehre und Rechtsprechung nicht zur Beschwerde legitimiert, sodass diesbezüglich auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Selbiges gilt auch für andere beschlagnahmte Konten, an denen der Beschuldigte lediglich wirtschaftlich berechtigt ist.
5. Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sofern Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson voraussichtlich einzuziehen sind, können sie beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 144; BGer, Urteil 1B_421/2017 vom 14. März 2018, E. 2.2). Bei der Einziehungsbeschlagnahme handelt es sich um eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme, um allenfalls einzuziehende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid des Sachrichters nicht vor (BGE 135 I 257, E. 1.5; BGer, Urteile 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 3.3; 1B_612/2012 vom 4. April 2013, E. 3.1).
Eine Beschlagnahme ist als Zwangsmassnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b–d StPO zulässig (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 11 ff. zu Vor Art. 263–268 StPO). Des Weiteren setzt die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme einen Zusammenhang zwischen dem Vermögenswert und der mutmasslich begangenen Tat voraus. Es bedarf einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität (sog. Deliktskonnex; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 41 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., S. 144 f.). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht zu bestehen scheint. Sie ist allerdings aufzuheben, sofern die mögliche Einziehung des betroffenen Vermögens offensichtlich unzulässig ist (BGE 140 IV 57, E. 4.1.1; 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteile 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 4.2; 1B_421/2017 vom 14. März 2018, E. 2.2; vgl. auch BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015, E. 4.c/aa).
6. a) Der Beschuldigte macht mit Beschwerde geltend, dass kein hinreichender Tatverdacht bestehe (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 3 f.), da er nicht gegen Art. 6 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) verstossen habe. Denn er habe Löhne der Arbeitnehmer der D.________ GmbH im Umfang von Fr. 125‘858.85 privat vorgeschossen und diesen Vorschuss mit dem erhaltenen Kredit ausgeglichen. Weiter sei das Kontokorrent der Gesellschaft per 31. Dezember 2019 im Betrag von Fr. 212‘182.85 ausgeglichen worden, welches ebenfalls teilweise durch private Barvorschüsse des Beschuldigten an die Arbeitnehmer der D.________ GmbH im Jahr 2019 entstanden sei (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 2). Der Umstand allein, dass der Beschuldigte Transaktionen auf sein Privatkonto vorgenommen habe, liesse nicht auf eine nicht bestimmungsgemässe Verwendung des Kredits oder auf eine der vorgeworfenen Straftaten schliessen, mithin begründeten die Transaktionen noch keinen hinreichenden Verdacht (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 3 und 5; vgl. BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78,
KG-act. 4). Zudem habe nicht die kreditgebende E.________ (Bank I), sondern die F.________ AG (Bank II) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstattet, weswegen ein Anfangsverdacht von vornherein ausscheide (BEK 2020 72 und 78,
KG-act. 1, Rn. 4 f.).
b) Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. BGer, Urteile 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 4.2). Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, mithin ob die Strafbehörden das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1; BGer, Urteil 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; KG BEK 2016 165 vom 30. Januar 2017, E. 4.a).
Die Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, SR 951.261) trat Art. 25 Abs. 1 der Verordnung zufolge am 26. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft. Der Zweck der Solidarbürgschaft liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ausschliesslich in der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Während der Dauer der Solidarbürgschaftsverordnung sind namentlich die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a), die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen (lit. b), ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung).
Die Staatsanwaltschaft erliess die angefochtenen Verfügungen vom 24. April 2020 gestützt auf die am 23. April 2020 erfolgte Übermittlung von gemeldeten Informationen nach Art. 23 Abs. 3 GWG durch die MROS (angefochtene Verfügungen, E. 1; U-act. 8.24.002). Gemäss dem der Übermittlung beigelegten Reporting Entity Summary Report (U-act. 8.24.007) seien vom Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) am 27. März 2020 beziehungsweise am 30. März 2020 in mehreren Transaktionen gestaffelt insgesamt Fr. 327‘000.00 auf dasjenige bei der F.________ AG (Bank II) transferiert worden. Der Beschuldigte habe umgehend Fr. 235‘000.00 auf sein Privatkonto bei der F.________ AG (Bank II) und weitere Fr. 80‘000.00 auf dasjenige bei der G.________ AG (Bank III) überwiesen. Von seinem privaten Konto bei der F.________ AG (Bank II) habe der Beschuldigte sodann einmal Fr. 50‘000.00 und dreimal je Fr. 10‘000, mithin total Fr. 80‘000.00, auf sein Konto bei der G.________ AG (Bank III) (U-act. 8.24.007, S. 1) überwiesen sowie Transaktionen von insgesamt Fr. 14‘800.00 an Dritte und ca. Fr. 3‘000.00 auf das Kreditkartenkonto mit anschliessender Verwendung für Online-Glücksspiel veranlasst (U-act. 8.24.007, S. 1). Weitere Zahlungen ausgehend vom Konto der D.________ GmbH, unter anderem Fr. 40‘000.00 auf das Konto des Beschuldigten bei der G.________ AG (Bank III), blieben aufgrund der erreichten monatlichen Rückzugslimite pendent
(U-act. 8.24.007, S. 1). Gegenüber der F.________ AG (Bank II) habe der Beschuldigte am 1. April 2020 telefonisch bestätigt, dass das von der E.________ (Bank I) überwiesene Geld aus einem Covid-19-Überbrückungskredit in Höhe von Fr. 400’00.00 stamme. Auf die Frage nach dem Verwendungszweck der Gelder habe der Beschuldigte angegeben, dass die noch pendenten Aufträge im System gelöscht werden könnten
(U-act. 8.24.007, S. 1). Aus den Ausführungen des Reporting Entity Summary Reports ergibt sich somit, dass bereits am Tag nach dem Inkrafttreten der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung die ersten Transaktionen vom Konto der D.________ GmbH auf die privaten Konten des Beschuldigten bei der F.________ AG (Bank II) und der G.________ AG (Bank III) erfolgten. Innert weniger Tage veranlasste der Beschuldigte gemäss dem Reporting Entity Summary Report Überweisungen in der Höhe von mindestens Fr. 315‘000.00 auf seine privaten Konten (U-act. 8.24.007, S. 1; vgl. U-act. 8.24.009–8.24.011). Dies entspricht knapp 80 % des unbestrittenermassen erhaltenen Covid-19-Kredits in der Höhe von Fr. 400‘000.00 (vgl. BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 2). Weiter geht aus dem Reporting Entity Summary Report hervor, dass die Transaktionen vom Konto der D.________ GmbH bei der E.________ (Bank I) auf dasjenige bei der F.________ AG (Bank II) sowie die Überweisungen auf die privaten Konten des Beschuldigten jeweils gestaffelt erfolgten und der Beschuldigte zum Verwendungszweck der Gelder keine Angaben machte beziehungsweise lediglich mitteilte, dass die noch pendenten Aufträge gelöscht werden könnten (U-act. 8.24.007, S. 1). Aufgrund der zeitlichen Nähe der Transaktionen zur Gewährung des Covid-19-Kredits, des gesamten Transaktionsvolumens der ausgeführten und pendenten Zahlungen, der Höhe der Zahlungen auf die privaten Konten des Beschuldigten und der Staffelung der Transaktionen besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, dass der Covid-19-Kredit nicht seinem Zweck entsprechend verwendet wurde respektive dass sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang des Betrugs nach Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB strafbar gemacht haben könnte. Aus dem Umstand, dass die Meldung bei der MROS nicht durch die kreditgebende E.________ (Bank I) erfolgte (vgl. BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 4), vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, als die fraglichen Transaktionen vom Geschäftskonto der D.________ GmbH bei der F.________ AG (Bank II) ausgingen und somit dem Kenntnisbereich der E.________ (Bank I) entzogen waren (vgl. U-act. 8.24.007, S. 1). Inwieweit es sich bei den Zahlungen auf die privaten Konten des Beschuldigten – wie von ihm behauptet (vgl. BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 2; BEK 2020 72, KG-act. 6, S. 2; BEK 2020 78, KG-act. 4, S. 2) – um zulässige Rückzahlungen von privaten Vorschüssen im Sinne der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung handelt, ist Gegenstand der Strafuntersuchung und kann an dieser Stelle offenbleiben.
7. Der Beschuldigte macht weiter geltend, die Kontosperren seien mit Blick auf die Strafbestimmung der massgeblichen COVID-19-Verordnung, welche als Übertretung ausgestaltet sei, und die Beeinträchtigung der laufenden
Liquiditätsbedürfnisse des Beschuldigten und seiner Familie nicht verhältnismässig (BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 6; BEK 2020 72, KG-act. 6, S. 3; BEK 2020 78, KG-act. 4, S. 3).
Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von denen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme. Diese Art der Beschlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten (BGer, Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6 m.w.H.; 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018, E. 3.5). Vermögensbeschlagnahmen sind hingegen aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe (Restitution) an den Geschädigten bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57, E. 4.1.1–4.1.2; 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteil 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017, E. 3.1)
Kommt es bezüglich der genannten Vorwürfe zu einer Verurteilung des Beschuldigten, kann das Gericht gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der dadurch erlangten Vermögenswerte verfügen. Falls diese nicht mehr vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung zu erkennen (vgl. BGer, Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.7). Diese kann sich unter anderem gegen den Beschuldigten oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft richten (vgl. BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer, Urteil 1B_463/2016 vom 10. April 2017, E. 4.6), sodass die Beschlagnahme unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig ist, zumal die Anordnung der Einziehung durch den Sachrichter nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint und der Beschuldigte auch keine entsprechenden Gründe vorbringt (vgl. BGE 140 IV 133, E. 3 m.H.; BGer, Urteil 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018, E. 3.5 f.; BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1; BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4). Eine offensichtliche Verletzung des minimalen Lebensbedarfs geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschuldigten auch nicht substantiiert vorgetragen (vgl. BGer, 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6 m.w.H.; BEK 2020 72 und 78, KG-act. 1, Rn. 5 f.; BEK 2020 72, KG-act. 6; BEK 2020 78, KG-act. 4). Ebenso gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten (Betrug nach Art. 146 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB) nicht um Übertretungen, sondern um Vergehen respektive Verbrechen handelt. Insgesamt gesehen sind die verfügten Beschlagnahmen verhältnismässig.
8. Damit erübrigt sich grundsätzlich die Auseinandersetzung mit dem in der angefochtenen Verfügung ebenfalls angeführten Beschlagnahmegrund, wonach die Beschlagnahme ebenso zur Sicherstellung der in Aussicht stehenden Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten (Kostendeckungsbeschlagnahme, Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) anzuordnen sei. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass eine solche Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Lehre und Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn Anzeichen bestehen, dass sich die betreffende Person ihren möglichen Zahlungspflichten gegenüber den Behörden oder allfälligen Privatklägern entziehen könnte, indem sie den Zugriff auf ihr Vermögen durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch vereitelt (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 268 StPO; BGer, Urteile 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.2; 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1247). Da sich die Beschlagnahme jedoch bereits gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als zulässig erweist, ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen.
9. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
Die beiden Beschwerdeverfahren BEK 2020 72 und BEK 2020 78 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
28. September 2020 sl
BEK 2020 72
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
BEK 2020 72
BEK 2020 78
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
BEK 2020 72
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BEK 2020 78
BEK 2020 72
BEK 2020 78
BEK 2020 72
BEK 2020 78
BEK 2020 72
BEK 2020 78
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 457 StPOart. 457 CPPart. 457 CPP
Art. 1 JStPOart. 1 PPMinart. 1 PPMin
Art. 54 JStPOart. 54 PPMinart. 54 PPMin
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
1B_195/2018
Art. 264 StPOart. 264 CPPart. 264 CPP
BGE 144 IV 74ATF 144 IV 74DTF 144 IV 74
1B_117/2012
BEK 2020 4
Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC
1B_117/2010
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
BGE 144 IV 74ATF 144 IV 74DTF 144 IV 74
BGE 144 IV 74ATF 144 IV 74DTF 144 IV 74
BEK 2020 72
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
Art. 246 StPOart. 246 CPPart. 246 CPP
Art. 246 StPOart. 246 CPPart. 246 CPP
BGE 144 IV 74ATF 144 IV 74DTF 144 IV 74
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
BEK 2020 72
BGE 144 IV 74ATF 144 IV 74DTF 144 IV 74
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BGE 133 IV 278ATF 133 IV 278DTF 133 IV 278
6B_113/2018
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
6B_113/2018
6B_68/2018
6B_916/2016
BEK 2020 72
BEK 2020 72
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
1B_421/2017
BGE 135 I 257ATF 135 I 257DTF 135 I 257
6B_1438/2017
1B_612/2012
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
1B_342/2018
1B_421/2017
BEK 2015 100
BEK 2020 72
BEK 2020 72
BEK 2020 72
BEK 2020 72
BEK 2020 78
BEK 2020 72
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
1B_222/2019
1B_109/2016
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
1B_222/2019
BEK 2016 165
BEK 2020 72
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
BEK 2020 72
BEK 2020 72
BEK 2020 72
BEK 2020 78
BEK 2020 72
BEK 2020 72
BEK 2020 78
1B_255/2018
1B_530/2017
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
1B_132/2017
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
1B_255/2018
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
1B_463/2016
BGE 140 IV 133ATF 140 IV 133DTF 140 IV 133
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BEK 2020 72
BEK 2020 72
BEK 2020 78
1B_255/2018
BEK 2020 72
BEK 2020 72
BEK 2020 78
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
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Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
1B_379/2013
1B_274/2012
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
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BEK 2020 72
BEK 2020 78
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF