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Entscheid

BEK 2020 73

Kammer

15. Juni 2020Deutsch7 min

1. B.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) erstattete am 12. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft in Bern als Präsident des C.________ Strafanzeige gegen D.________ wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, Begünstigung und „Komplott mit offensichtlichen Straftätern“. Die Strafanzeige richtete sich auch gegen E.________. Auf Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft bewilligte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2020 (BEK 2019 204) den Ausstand D.________ und E.________ im Verfahren SUO 2019 5.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 15. Juni 2020

BEK 2020 73

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75,

Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Gesuchstellerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 11. Mai 2020, VAB 2020 17);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) erstattete am 12. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft in Bern als Präsident des C.________ Strafanzeige gegen D.________ wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, Begünstigung und „Komplott mit offensichtlichen Straftätern“. Die Strafanzeige richtete sich auch gegen E.________. Auf Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft bewilligte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2020 (BEK 2019 204) den Ausstand D.________ und E.________ im Verfahren SUO 2019 5.

2. Am 6. April 2020 erstattete B.________ zudem bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz im Wesentlichen wegen des gleichen Sachverhalts Strafanzeige wegen des Verdachts „auf Amtsmissbrauch / Begünstigung / Strafvereitelung / etc.“ wiederum gegen D.________ und E.________ sowie neu gegen F.________.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 ersucht A.________ um Bewilligung des Ausstandes sämtlicher bei der kantonalen Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwälte. Er begründet das Gesuch im Wesentlichen damit, dass der kantonalen Staatsanwaltschaft aus Gründen des Anscheins der Befangenheit eine Ermittlung gegen die eigene Fachaufsichtsbehörde nicht zuzumuten sei.

Dem Anzeigeerstatter wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2020 das rechtliche Gehör gewährt (KG-act. 2). Der Anzeigeerstatter äusserte sich mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2020 (KG-act. 3).

3. a) Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Wird ein Ausstandsgrund gemäss diesen beiden Bestimmungen geltend gemacht und sind die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen, so entscheidet die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. In diesen Fällen erfolgt mithin immer ein formeller Entscheid über das Ausstandsgesuch. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gesuch von der Partei gestellt wird oder die in der Strafbehörde tätige Person selbst den Ausstandsgrund geltend macht. Die betreffende Person kann den Ausstand in diesen Fällen also nicht einseitig erklären oder – sofern das Gesuch von einer Partei eingereicht wird – den Ausstand bewirken, indem sie den Grund anerkennt bzw. sich dem Gesuch nicht widersetzt. Diese Regelung will verhindern, dass sich in einer Strafbehörde tätige Personen unliebsamer Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 1+3 zu Art. 59 StPO; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Art. 59 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1149; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. Mai 2012 i.S. B.S. gegen M.Z., VGE III 2012 17, E. 1.4.3; Beschluss Kantonsgericht BEK 2016 113 vom 29. September 2016, E. 2.a).

Die Bestimmungen von Art. 56 StPO konkretisieren im Strafverfahren den verfassungsmässigen Anspruch aus Art. 30 Abs. 1 BV auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter (Keller, a.a.O., N 1 zu Art. 56 StPO), bzw. eine in der Strafbehörde tätige Person. Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei genügt allerdings, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Da die Ausstandsregelung in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des Richters, bzw. der in der Strafbehörde tätigen Person ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (Keller, a.a.O., N 11 zu Art. 56 StPO, mit weiteren Verweisen; Boog, a.a.O., N 6-11 vor Art. 56-60 StPO).

b) Eine Partei tritt aufgrund von Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in lit. a-e der genannten Bestimmung, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. „Andere“ Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO können in einem besonders gearteten Bezug zur Partei liegen, so wenn eine besondere Verpflichtung zwischen dem Strafbehördenmitglied und einer Partei oder gar eine Abhängigkeit von einer Partei besteht, die nicht direkt von Art. 56 lit. a-e erfasst ist. Bei positivem Bezug zur Partei begründen die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder Militärdienst keinen Ausstandsgrund (Keller, a.a.O., N 25+27 zu Art. 56 StPO). Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt im Allgemeinen auch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (Boog, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO). Ebenso bilden ein blosses Duz-Verhältnis (Beschluss BEK 2012 64 vom 27. November 2012), Tätigkeit im gleichen Gebäude, gemeinsame Infrastrukturen wie Faxgerät und gemeinsame Kaffeepausen (Beschluss BEK 2012 139 vom 16. November 2012, E. 2c) frühere, gemeinsame Angehörigkeit zu einer Strafbehörde des Kantons Schwyz und berufliche Zusammenarbeit (Beschluss BEK 2014 49 vom 7. Oktober 2014 E. 2c) sowie die bestehende Angehörigkeit zu verschiedenen Staatsanwaltschaften der Bezirke bzw. des Kantons Schwyz (Beschluss BEK 2016 113 vom 29. September 2016 E. 2c) keinen Ausstandsgrund.

c) Im Beschluss vom 17. Januar 2020 (BEK 2019 204) bejahte das Kantonsgericht das Vorliegen des Ausstandsgrundes gemäss Art. 56 lit. f StPO in einer gegenseitigen Strafuntersuchung zwischen Personen, welche der Leitung der gleichen (Ober-) Staatsanwaltschaft angehören. Dies muss in der vorliegenden Konstellation auch für eine Strafuntersuchung der kantonalen Staatsanwaltschaft gegenüber ihrer eigenen Fachaufsichtsbehörde gelten (vgl. diesbezüglich auch: Entscheid VGE III 2012 17 vom 2. Mai 2012, insb. E. 2.3.1 sowie Entscheid VGE III 2012 92 vom 28. Juni 2012, insb. lit. H und E. 3.3.1 i.S. B.S. gegen M.Z.). Aufgrund des Koordinationsgebots ist die Strafanzeige gegenüber F.________ mitumfasst. Der Klarheit willen ist zu ergänzen, dass mit dem vorliegenden Entscheid kein Präjudiz hinsichtlich des Ausstandes bei Strafuntersuchungen zwischen verschiedenen Abteilungen der zukünftigen (vereinigten) kantonalen Staatsanwaltschaft geschaffen werden soll.

Das Gesuch um Bewilligung sämtlicher Staatsanwälte der kantonalen Staatsanwaltschaft ist in diesem Sinne gutzuheissen.

4. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen;-

beschlossen:

Der Ausstand aller Staatsanwälte der kantonalen Staatsanwaltschaft im Verfahren VAB 2020 17 wird bewilligt.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, zHd. A.________), die Oberstaatsanwaltschaft (2/R, persönlich z.K. zHd. D.________ und E.________), die Staatsanwaltschaft des Bezirks Höfe (1/R, persönlich z.K. zHd. F.________), B.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. Juni 2020 kau

BEK 2020 73

Erwägungen

BEK 2019 204

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

BEK 2016 113

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BEK 2012 64

BEK 2012 139

BEK 2014 49

BEK 2016 113

BEK 2019 204

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF