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Entscheid

BEK 2020 76

Präsidial

18. Juni 2020Deutsch2 min

18. Juni 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. Juni 2020

BEK 2020 76

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Strafbefehl (Einsprachefrist)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Mai 2020, SEO 2020 7);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 12. Mai 2020 im Strafverfahren gegen A.________ verfügte, die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 20. März 2020 sei ungültig und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil;

- dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2020 erhob (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2020 den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 12. Mai 2020 erklärte (KG-act. 9);

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;-

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 17. Juni 2020), die Ausgleichskasse Schwyz (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

18. Juni 2020 kau

BEK 2020 76

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF