BEK 2020 77
Präsidial
5. Juni 2020Deutsch4 min
5. Juni 2020 rfl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Juni 2020
BEK 2020 77
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 1. Mai 2020, SUI 2019 1682);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wegen Nötigung und Tätlichkeiten mit Verfügung vom 1. Mai 2020 einstellte und dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'432.40 ausrichtete (angef. Verfügung);
- dass die Privatklägerin sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18. Mai 2020 gegen diese Verfügung wandte (KG-act. 1);
- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, laut Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);
- dass der Privatklägerin mit Verfügung vom 20. Mai 2020 diese Anforderungen erläutert wurden und ihr eine Nachfrist zur Verbesserung innert fünf Tagen angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
- dass die Privatklägerin sodann mit Eingabe vom 2. Juni 2020 vorbrachte, aufgrund der aktuellen Coronavirus-Krise und der aus dieser resultierenden sie ebenfalls treffenden Kurzarbeit sei es ihr nicht möglich, der Forderung von Fr. 1'500.00 sowie den Anwaltskosten von Herrn B.________ von Fr. 1'432.20 nachzukommen und deshalb die Forderung der Gegenpartei abzuweisen oder ihr eine Abzahlungsregelung zu gewähren sei (KG-act. 4);
- dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass der Staat die Kosten und Entschädigung trägt, die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin also keine Kosten oder Entschädigungen auferlegte, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Privatklägerin von vornherein nicht einzutreten ist;
- dass die Eingabe vom 18. Mai 2020 im Übrigen nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde entspricht, weil die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung einging, sie sich also nicht wie erforderlich hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, weshalb auf diese Vorbringen ebenso wenig einzutreten ist;
- dass die Privatklägerin ausgangsgemäss kostenpflichtig würde (Art. 428 StPO), aber ausnahmsweise auf eine Kostenauferlegung verzichtet wird und damit die mit Verfügung vom 20. Mai 2020 angeordnete (und bis dato nicht geleistete) Zahlung der Sicherheit von Fr. 1'500.00 obsolet wird (KG-act. 3);
- dass der Beschuldigte mangels Aufwands nicht zu entschädigen ist;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;
- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.
Entschädigungen sind nicht zu leisten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Privatklägerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Kopie der Eingabe vom 2. Juni 2020 [KG-act. 4]), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, inkl. Kopie der Eingabe vom 2. Juni 2020 [KG-act. 4]) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
5. Juni 2020 rfl
BEK 2020 77
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF