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Entscheid

BEK 2020 79

Präsidial

27. Mai 2020Deutsch2 min

27. Mai 2020 rfl

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 27. Mai 2020

BEK 2020 79

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 15. Mai 2020, ZME 2020 37);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte mit einer persönlich verfassten Eingabe vom 22. Mai 2020 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht gelangte (KG-act. 1);

- dass diese Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 15. Mai 2020 (ZME 2020 37) betreffend Anordnung von Untersuchungshaft entgegengenommen wurde (KG-act. 2);

- dass die Verteidigung am 26. Mai 2020 unter Verweis auf das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt vom 25. Mai 2020 dem Kantonsgericht mitteilte, dass nach erfolgter Rücksprache mit dem Beschuldigten die Haftbeschwerde zurückgezogen werde (KG-act. 4);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerde infolge Rückzugs präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;

- dass vorliegend auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, während die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

verfügt:

Die Beschwerde wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage von KG-act. 4), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage von KG-act. 4) und an die Vorinstanz (1/ü).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

27. Mai 2020 rfl

BEK 2020 79

Erwägungen

§ 40 JG

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF