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Entscheid

BEK 2020 8

Kammer

17. Februar 2020Deutsch8 min

1. Mit Eingabe vom 5. November 2019 stellte die B.________ AG das Konkursbegehren gegen die A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für die (Grund-)Forderung von Fr. 1‘116.00 nebst Zins, Spesen und Kosten sowie abzüglich Zahlungen/Gutschriften (Vi-act. I und Vi-KB1 und KB2). Der Konkursrichter lud am 11. Dezember 2019 die Parteien zur Verhandlung am 8. Januar 2020, 08.30 Uhr vor, unter Hinweis auf die zu tilgende Forderung inkl. Zins, Spesen, Betreibungskosten und Zustellgebühren sowie zuzüglich der zu leistenden Gerichtskosten von Fr. 300.00 (zum Ganzen Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 eröffnete der Einzelrichter – nachdem die Schuldnerin nicht zur Verhandlung erschienen war und auch keine Quittungen eingereicht hatte – per 15.00 Uhr den Konkurs (Dispositivziff. 1), beauftragte das Konkursamt Höfe mit der Durchführung des Konkursverfahrens (Dipositivziff. 2), erhob die zulasten der Schuldnerin gesprochenen Gerichtskosten von Fr. 300.00 vom Kostenvorschuss der Gläubigerin, unter Einräumung des Rückgriffsrechts gegenüber der Schuldnerin, überwies den Restbetrag des geleisteten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 dem Konkursamt Höfe (Dispositvziff. 3) und verpflichtete schliesslich die Schuldnerin zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 50.00 (Dispositivziff. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Februar 2020

BEK 2020 8

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. Januar 2020, ZES 2019 649);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 5. November 2019 stellte die B.________ AG das Konkursbegehren gegen die A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für die (Grund-)Forderung von Fr. 1‘116.00 nebst Zins, Spesen und Kosten sowie abzüglich Zahlungen/Gutschriften (Vi-act. I und Vi-KB1 und KB2). Der Konkursrichter lud am 11. Dezember 2019 die Parteien zur Verhandlung am 8. Januar 2020, 08.30 Uhr vor, unter Hinweis auf die zu tilgende Forderung inkl. Zins, Spesen, Betreibungskosten und Zustellgebühren sowie zuzüglich der zu leistenden Gerichtskosten von Fr. 300.00 (zum Ganzen Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 eröffnete der Einzelrichter – nachdem die Schuldnerin nicht zur Verhandlung erschienen war und auch keine Quittungen eingereicht hatte – per 15.00 Uhr den Konkurs (Dispositivziff. 1), beauftragte das Konkursamt Höfe mit der Durchführung des Konkursverfahrens (Dipositivziff. 2), erhob die zulasten der Schuldnerin gesprochenen Gerichtskosten von Fr. 300.00 vom Kostenvorschuss der Gläubigerin, unter Einräumung des Rückgriffsrechts gegenüber der Schuldnerin, überwies den Restbetrag des geleisteten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 dem Konkursamt Höfe (Dispositvziff. 3) und verpflichtete schliesslich die Schuldnerin zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 50.00 (Dispositivziff. 4).

2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) während laufender Rechtsmittelfrist am 17. Januar 2020 (Postaufgabe; Eingang Kantonsgericht: 20. Januar 2020) Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und dem Ersuchen um aufschiebende Wirkung (KG-act. 1, S. 3). Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht zugunsten der Beschwerdegegnerin bereits am 15. Januar 2020 die ausstehende Forderung inkl. Zins, Betreibungs- sowie erstinstanzliche Gerichtskosten von total Fr. 1'332.40 und hinterlegte noch innert Beschwerdefrist am 20. Januar 2020 die erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 50.00. Schliesslich leistete sie fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 2 Ziff. 3 und 4; KG-act. 5 Ziff. 2). Am 20. Januar 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort oder zur Erklärung eingeladen, ob der Beschwerde nach geleisteter Hinterlegung für die vorinstanzlich festgestellte Schuld noch opponiert werde (KG-act. 2 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird. Sodann reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 30. Januar 2020 (unter anderem) eine vollständige Kreditorenliste und einen aktuellen Betreibungsregisterauszug inkl. Zahlungsbestätigungen/Vereinbarungen mit den betreffenden Gläubigern sowie am 31. Januar 2020 einen provisorischen Jahresabschluss per 31. Dezember 2019 ein (zum Ganzen KG-act. 8 und 8/1-12).

3. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Die Beschwerdeführerin hinterlegte innert Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht die zu tilgende Schuld zuzüglich Zins, Betreibungskosten, Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die vorinstanzlich gesprochene Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1'382.40, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.

b) Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Schliesslich ist die Zahlungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).

aa) Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 30. Januar 2020 (KG-act. 8/6) liegen gegen die Beschwerdeführerin diverse Betreibungen vor, die in zehn Fällen mit einem Verlustschein sowie in einem Fall mit einem Pfandausfallschein über einen Betrag von Fr. 4'065.45 endeten. Betreffend letztere Betreibung erfolgte indes am 29. Juli 2019 eine Zahlung von Fr. 3'999.00 (KG-act. 8/11) und in neun Fällen wurden die Betreibungsforderungen vollumfänglich beglichen. Sodann wurde bei drei Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben und in acht weiteren Fällen ist die Einleitung der Betreibung verzeichnet. Andererseits reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Inkassostelle der B.________ AG vom 27. Januar 2020 in Bezug auf vier bezahlte Betreibungsforderungen sowie einer am 18. Dezember 2018 zurückgezogenen Betreibung (KG-act. 8/7) ein und legte zudem ein Schreiben einer weiteren Gläubigerin ins Recht, wonach diese zwei Betreibungen zurückzieht und um Löschung im Register nachsucht (KG-act. 8/8). Schliesslich liegen nebst der zu beurteilenden Konkursforderung vom 4. Mai 2019 fünf weitere Forderungen mit Konkursandrohung vor. Die der Konkursandrohung vom 14. Dezember 2018 zugrundeliegende Forderung über Fr. 8'502.65 wurde per 27. Januar 2020 bis auf Fr. 3'706.05 beglichen (KG-act. 8/11) und bezüglich die Konkursandrohung vom 28. Dezember 2018 über Fr. 5'102.35 hat die Beschwerdeführerin laut Vereinbarung vom 29. Januar 2020 mit der betreffenden Gläubigerin bis am 31. März 2020 eine Teilzahlung von Fr. 200.00 zu leisten und ihr alsdann einen Abzahlungsplan zu unterbreiten (KG-act. 8/12). Sodann liegt eine weitere Vereinbarung bzw. eine „Per-Saldo-Vereinbarung“ vom 21. Januar 2020 betreffend die Konkursandrohung vom 26. März 2019 in der Höhe von Fr. 27'973.85 im Recht, wonach die Beschwerdeführerin bis spätestens 25. Mai 2020 noch einen Betrag von Fr. 13'000.00 zu bezahlen hat (KG-act. 8/10). Ferner bestätigt die Gläubigerin betreffend die Konkursandrohung vom 9. Juli 2019 über einen Betrag von Fr. 2'387.55 ihr Desinteresse an der Durchführung eines Konkursverfahrens und die Stundung der (vereinbarten) Forderung von Fr. 2'500.00 bis Ende 2020 (KG-act. 8/9). Offen ist zurzeit das Vorgehen hinsichtlich der Konkursandrohung vom 20. März 2019 im Betrag von Fr. 2'274.10, wobei die Beschwerdeführerin mit der Gläubigerin in Verhandlung stehen soll (KG-act. 8/6, S. 3 handschriftlicher Vermerk).

bb) Während die Beschwerdeführerin per 30. Januar 2020 offene Rechnungen von total Fr. 119'881.34 (KG-act. 8/5) verzeichnet, weist sie per 31. Januar 2020 Debitorenguthaben von 41'524.00 (KG-act. 1/8) auf und verfügte am 31. Dezember 2019 über ein Bankguthaben von Fr. 12'681.11 (KG-act. 1/6). Zudem konnte sie per 31. Dezember 2019 bzw. 10. Januar 2020 ein Auftragsvolumen in der Höhe von rund Fr. 138'000.00 (KG-act. 1/9 und 1/10) und per 27. Januar 2020 bereits ein solches von über Fr. 293'000.00 aufweisen, davon mit angefangenen resp. noch nicht verrechneten Arbeiten im Umfang von rund Fr. 76'300.00 (KG-act. 8/3 und 8/4). Obschon nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit einigen Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte und ihr finanzieller Engpass im Moment noch nicht ganz ausgestanden sein dürfte, kann im heutigen Zeitpunkt angesichts der sich schon anfangs Jahr positiv entwickelnden Auftragslage nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit die fälligen oder noch fällig werdenden Verpflichtungen nicht zu decken vermag. Schliesslich spricht der von der Beschwerdeführerin eingereichte provisorische Jahresabschluss per 31. Dezember 2019 auch nicht per se für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit (KG-act. 10). Oder anders gesagt, bei der sich erstmals im Konkurs befindenden Beschwerdeführerin ist zurzeit nicht von mangelnder Liquidität auf unabsehbare Zeit auszugehen. Anzufügen bleibt aber, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst sein muss, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei einem Weiterzug an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde.

c) In Sinne des Gesagten ist die Dispositivziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Folglich fällt die im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG angeordnete Aufrechterhaltung der vom Konkursamt verfügten Kontosperre (KG-act. 2 Ziff. 2 i.V.m. KG-act. 4 und 5) ohne Weiterung dahin.

4. a) Die Konkurseröffnungskosten von Fr. 300.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, hat sie doch die Konkurseröffnung verursacht, obschon sie vom Konkursrichter auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (vgl. Vi-act. 5) und es ist der Beschwerdegegnerin aus der Hinterlegung den Betrag von total Fr. 1'382.40 (Betreibungsforderung zuzüglich Zins und Kosten sowie erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigung) auszuzahlen.

b) Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein und machte für das zweitinstanzliche Verfahren keine Aufwendungen geltend, sodass keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist.

c) Sodann hat das Konkursamt über den ihm vom Vorderrichter überwiesenen Vorschussanteil von Fr. 3'200.00 und über seine Kosten mit den Parteien abzurechnen;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdegegnerin wird der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 1'382.40 ausbezahlt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und nach definitiver Erledigung 1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

18.

Februar 2020 sl

BEK 2020 8

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_297/2012

5A_297/2012

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF