BEK 2020 81
Kammer
23. September 2020Deutsch7 min
1. a) Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March führt gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie Zechprellerei (Art. 149 StGB). So soll die Beschuldigte Bargeld in der Höhe von Fr. 600.00 und eine „Sony“-Musikbox entwendet sowie vom 11. April 2020 bis am 15. April 2020 in Wetzikon ein Zimmer zum Preis von Fr. 400.00 gemietet haben, ohne die Rechnung zu begleichen. In Wetzikon habe die Beschuldigte das von ihr benutzte Fahrzeug (Personenwagen Opel/Astra, FIN: xx, Kennzeichen: yy, grau) zurückgelassen, welches der Grossmutter der Beschuldigten, A.________, gehöre (angefochtene Verfügung, S. 1). Aufgrund des derzeitig unbekannten Aufenthaltsorts der Beschuldigten, ihrer vermuteten Mittellosigkeit sowie der zu erwartenden längeren Haftstrafe der Beschuldigten beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2020 das besagte Fahrzeug zur Sicherstellung der zu erwartenden Geldstrafe und Kosten des Verfahrens (Art. 263 StPO) beziehungsweise setzte die ersatzweise zu leistende Barsicherheit auf Fr. 3‘000.00 fest (angefochtene Verfügung, S. 1 f.).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. September 2020
BEK 2020 81
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks March vom 15. Mai 2020, SUM 2020 658);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March führt gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie Zechprellerei (Art. 149 StGB). So soll die Beschuldigte Bargeld in der Höhe von Fr. 600.00 und eine „Sony“-Musikbox entwendet sowie vom 11. April 2020 bis am 15. April 2020 in Wetzikon ein Zimmer zum Preis von Fr. 400.00 gemietet haben, ohne die Rechnung zu begleichen. In Wetzikon habe die Beschuldigte das von ihr benutzte Fahrzeug (Personenwagen Opel/Astra, FIN: xx, Kennzeichen: yy, grau) zurückgelassen, welches der Grossmutter der Beschuldigten, A.________, gehöre (angefochtene Verfügung, S. 1). Aufgrund des derzeitig unbekannten Aufenthaltsorts der Beschuldigten, ihrer vermuteten Mittellosigkeit sowie der zu erwartenden längeren Haftstrafe der Beschuldigten beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2020 das besagte Fahrzeug zur Sicherstellung der zu erwartenden Geldstrafe und Kosten des Verfahrens (Art. 263 StPO) beziehungsweise setzte die ersatzweise zu leistende Barsicherheit auf Fr. 3‘000.00 fest (angefochtene Verfügung, S. 1 f.).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe des Fahrzeugs
(KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft stellt mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (KG-act. 4 und 9 f.).
Erwägungen
2.
a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das Fahrzeug gekauft und unter ihrem Namen angemeldet. Der Beschuldigten habe sie das Auto Mitte Februar 2020 bloss kurz, mit der Bitte um baldmöglichste Rückgabe ausgeliehen. Diese sei ohne ihr Wissen und ihre Erlaubnis in die Schweiz gefahren. Sie habe keine Kenntnis davon, dass Straftaten mit dem Fahrzeug begangen worden seien. Sie und ihr Ehemann seien zudem aufgrund dessen schwerer Behinderung auf das Fahrzeug angewiesen (KG-act. 1).
b) Die Staatsanwaltschaft nennt zwar lediglich allgemein die Bestimmungen der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB), aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt sich jedoch, dass sich die Staatsanwaltschaft konkret auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO stützt, zumal sie ausdrücklich die Beschlagnahme zur Sicherstellung der zu erwartenden Geldstrafe und Kosten anführt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2).
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme; Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. A., 2014, N 53 ff. zu Art. 263 StPO). Die Kostendeckungsbeschlagnahme ist in Art. 268 StPO näher geregelt, wonach nur das Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden kann (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2018, N 2 zu Art. 263 StPO i.V.m. N 1 zu Art. 268 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ersatzforderungs- und Kostendeckungsbeschlagnahmen gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der „Dritte“ mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben beziehungsweise davon begünstigt wurden, gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer, Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.2 f.; vgl. auch Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 268 StPO; Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 116; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 268 StPO).
Aufgrund des unbestrittenen zivilrechtlichen Eigentums der Beschwerdeführerin am beschlagnahmten Fahrzeug (vgl. KG-act. 1, S. 1; angefochtene Verfügung, S. 1; U-act. 8.1.01) ist die angefochtene Verfügung zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten und Geldstrafe der Beschuldigten unzulässig, zumal keine Anzeichen bestehen und von der Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet wird, dass die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff gegeben sind oder das fragliche Fahrzeug wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten steht (vgl. BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer,
Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.2 f.; vgl. KG BEK 2013 24 vom 30. April 2013, E. 3.c). Weitere Beschlagnahmegründe, namentlich die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 f. StGB, führte die Staatsanwaltschaft nicht (substantiiert) an (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1; KG-act. 3) und gehen ebenso wenig aus den Akten hervor.
3.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Fahrzeug Opel/Astra, grau, FIN: xx, Kennzeichen: yy, der Beschwerdeführerin herauszugeben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates nach Art. 428 StPO. Die Beschwerdeführerin beantragt keine Entschädigung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschuldigten ist bereits mangels Teilnahme am Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Beschlagnahme aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Fahrzeug Opel/Astra, grau, FIN: xx, der Beschwerdeführerin herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/A), die Beschuldigte (1/durch Publikation im Amtsblatt) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
24.
September 2020 kau
BEK 2020 81
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 149 StGBart. 149 CPart. 149 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 457 StPOart. 457 CPPart. 457 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
1B_430/2019
1B_300/2013
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
1B_430/2019
1B_300/2013
BEK 2013 24
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF