BEK 2020 82
Kammer
8. Juni 2020Deutsch5 min
8. Juni 2020 sl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 8. Juni 2020
BEK 2020 82
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Rechtsanwältin A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht,
Postfach 170, Unterdorf 13, 6403 Küssnacht am Rigi,
Beschwerdegegner,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 8. Mai 2020, SEO 2019 9);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass im Strafprozess in Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz und B.________ gegen C.________ betreffend einfache Körperverletzung und Beschimpfung der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Urteil vom 8. Mai 2020 den Beschuldigten von Schuld und Strafe freisprach sowie im Übrigen unter anderem das Gesuch der Privatklägerin B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor Bezirksgericht Küssnacht abwies (Dispositiv-Ziff. 5 lit. a);
- dass dieses Urteil den Parteien mit einer „Kurzbegründung“ im Dispositiv eröffnet wurde (Vi-act. III; Versand: 12. Mai 2020);
- dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 25. Mai 2020 im eigenen Namen beim Kantonsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Dispositiv-Ziff. 5 lit. a des einzelrichterlichen Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8. Mai 2020 betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) sei aufzuheben (Antrag-Ziff. 1), die Beschwerdeführerin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.________ einzusetzen und es sei ihr eine staatliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 5‘190.30 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren inkl. Vorverfahren, eventuell Fr. 3‘985.00 (inkl. Auslagen und MWST) ohne Vorverfahren, zu entrichten; subeventuell sei die Sache bezüglich Bezifferung der staatlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag-Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Antrag-Ziff. 3; zum Ganzen KG-act. 1);
- dass der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft (wie im Übrigen auch die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person) nicht zu den Verfahrensparteien nach Art. 104 Abs. 1 StPO zählen, sich seine Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars indes aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO ergibt, weshalb ihm gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO die Beschwerde offen steht (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2, BGE 143 IV 40 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 213 E. 1.4);
- dass diese Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber einzig greift, wenn es um die Höhe der Entschädigung geht (vgl. 139 IV 199 E. 5.6 und 143 IV 40 E.3.6); oder anders gesagt,
- dass ein(e) Rechtsvertreter(in) der Privatklägerschaft nur dann zur Beschwerde im eigenen Namen legitimiert ist, wenn er für die bedürftige Partei als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist, wodurch er eine staatliche Aufgabe übernahm und zum Staat in ein Rechtsverhältnis trat, aufgrund dessen er/sie einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der hierfür anwendbaren Vorschriften hat (vgl. BGE 122 I 1 E. 3.b), und alsdann als unentgeltlicher Rechtsbeistand sich mit dem Entscheid über die Höhe der gesprochenen Entschädigung nicht abfindet;
- dass der Vorderrichter – wie erwähnt – das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor Bezirksgericht abwies, folglich die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren gar nicht erst zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ernannt wurde;
- dass folglich die Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor Vorinstanz nicht zur Beschwerde im eigenen Namen legitimiert ist, weshalb mangels Beschwerdebefugnis auf die Beschwerde vom 25. Mai 2020 präsidial (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;
- dass davon abgesehen auf die gegen das vorerst im Dispositiv eröffnete Urteil erhobene Beschwerde am 25. Mai 2020 (wohl auch) nicht einzutreten wäre, weil die Frist für die Beschwerde erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt (BGE 142 IV 40 E. 3.4.4; zur Möglichkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbständig eine Entscheidbegründung zu verlangen vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.6) und das motivierte Urteil erst am 2. Juni 2020 zum Versand (vgl. KG-act. 3) kam (zur verfrühten Beschwerdeerhebung vgl. BEK 2020 48 Verfügung vom 1. Mai 2020, E. 3.c);
- dass so oder so im vorliegenden Fall die 10-tägige Beschwerdefrist ab Zustellung des begründeten Urteils vom 8. Mai 2020 nicht abzuwarten ist, weil eine allfällige Beschwerdeergänzung an der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöchte;
- dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zulasten der Beschwerdeführerin gehen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Verteidigung (1/R, z.K.) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, ohne Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
8. Juni 2020 sl
BEK 2020 82
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 139 IV 199ATF 139 IV 199DTF 139 IV 199
BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40
Erwägungen
BGE 140 IV 213ATF 140 IV 213DTF 140 IV 213
BGE 139 IV 199ATF 139 IV 199DTF 139 IV 199
BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40
BGE 122 I 1ATF 122 I 1DTF 122 I 1
§ 40 JG
§ 41 JG
BGE 142 IV 40ATF 142 IV 40DTF 142 IV 40
BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40
BEK 2020 48
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF