BEK 2020 85
Präsidial
9. Juli 2020Deutsch4 min
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Mai 2020, SEO 2020 2);-
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
Sachverhalt
1
Verfügung vom 9. Juli 2020
BEK 2020 85
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Geschwindigkeitsüberschreitung (Rechtzeitigkeit der Einsprache)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Mai 2020, SEO 2020 2);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (SEO 2020 2) feststellte, dass die Einsprache des Beschuldigten vom 16. September 2019 verspätet und der Strafbefehl SUI 2019 3660 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sei;
- dass die per eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 5. Mai 2020 dem Beschuldigten durch die Post am 6. Mai 2020 mit Frist bis 13. Mai 2020 zur Abholung gemeldet wurde, der Beschuldigte einen Auftrag zur Verlängerung der Abholfrist bis zum 3. Juni 2020 erfasste und ihm die Sendung am 18. Mai 2020 am Schalter zugestellt wurde (Vi-act. 19 und 17);
- dass die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
Erwägungen
- dass der Beschuldigte bereits durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März 2020 auf diese Bestimmung hingewiesen wurde (Vi-act. 13) und sich aus dem eigenen Schreiben des Beschuldigten ergibt, dass er dieses Schreiben erhalten hat (Vi-act. 14);
- dass auch schon die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf diese Bestimmung aufmerksam machte (U-act. 14.04) und der Beschuldigte auch dieses Schreiben, wie er selber bestätigt, erhalten hat (U-act. 14.0.05, Schreiben zwei vom 15.9.2019, Versand 16.9.2019, S. 1);
- dass sich im Übrigen aus den Eingaben des Beschuldigten ergibt, dass er die Bestimmung von Art. 85 Abs. 4 StPO kannte, nachdem er sie selber zitierte (Vi-act. 7; U-act. 14.0.05);
- dass der Beschuldigte aufgrund der aktenkundigen Schreiben offensichtlich vom Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz wusste und mit der Zustellung eines Entscheides rechnen musste;
- dass, wer Partei eines Verfahrens ist, gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen muss, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren, wobei eine Vereinbarung mit der Post betreffend Verlängerung der Abholfrist bzw. ein Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt und sich das Wirksamwerden der Zustellfrist damit nicht verhindern lässt (Urteil Bundesgericht 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020, E. 5.2, mit weiteren Verweisen);
- dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2020 somit nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 13. Mai 2020 als zugestellt gilt;
- dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO und korrekter, auf italienisch übersetzter Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (Vi-act. 15 f.) am Samstag 23. Mai 2020 endete bzw. am nächstfolgenden Montag, 25. Mai 2020 abgelaufen ist;
- dass die am 26. Mai 2020 der Post übergebene Beschwerde (Vi-act. 18) verspätet und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;
- dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, zum Vollzug) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
BEK 2020 85
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_302/2020
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF