BEK 2020 86
Kammer
3. Dezember 2020Deutsch22 min
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 7. Juni 2018 gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige wegen Verdachts auf Darlehensbetrug im Betrag von Fr. 287‘000.00 ein. Gemäss übereinstimmenden Aussagen lernten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte sich im Frühjahr 2017 in Zusammenhang mit dem Bauprojekt des Beschwerdeführers kennen (U-act. 10.2.001/Frage 11 und 10.1.001/Frage 5). Der Beschwerdeführer war Kunde beim Arbeitgeber des Beschuldigten
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 3. Dezember 2020
BEK 2020 86
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Betrug, evtl. Veruntreuung)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2020, SUB 2019 185);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 7. Juni 2018 gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige wegen Verdachts auf Darlehensbetrug im Betrag von Fr. 287‘000.00 ein. Gemäss übereinstimmenden Aussagen lernten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte sich im Frühjahr 2017 in Zusammenhang mit dem Bauprojekt des Beschwerdeführers kennen (U-act. 10.2.001/Frage 11 und 10.1.001/Frage 5). Der Beschwerdeführer war Kunde beim Arbeitgeber des Beschuldigten
(U-act. 10.2.004/Frage 8 und 8.1.003/02). Bereits am 26. Mai 2017, ungefähr zwei Monate nach dem Kennenlernen, gewährte der Beschwerdeführer dem Beschuldigten ein erstes Darlehen in der Höhe von Fr. 15‘000.00
(U-act. 8.1.002/104). Am 30. Mai 2017 folgte ein zweites Darlehen im Umfang von Fr. 17‘500.00, welches der Beschuldigte am 12. Juli 2017 zurückbezahlte (U-act. 8.1.003/09). Am 19. Juli 2017 bekam der Beschuldigten ein drittes (Fr. 43‘000.00; U-act. 8.1.005/05), am 16. August 2017 ein viertes (Fr. 100‘000.00 mit Fr. 65‘000.00 als Gewinnbeteiligung; U-act. 8.1.005/06) und am 17. November 2017 ein fünftes Darlehen ausbezahlt (Fr. 30‘000.00; U-act. 8.1.005/07). Der Beschwerdeführer leitete am 14. Dezember 2017 die Betreibung für die ausstehenden Schulden in der Höhe von Fr. 250‘000.00 ein (U-act. 8.1.005). Zwischen dem 21. Dezember 2017 und dem 5. April 2018 gewährte der Beschwerdeführer dem Beschuldigten erneut vier Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 37‘000.00 (U-act.8.1.006/04-07). Der Darlehenszweck war ausnahmslos die „Überbrückung eines finanziellen Engpasses“
(U-act. 8.1.005/04-07; U-act.8.1.006/04-07).
Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung gegen den Beschuldigten mangels Täuschungshandlung i.S.v. von Art. 146 Abs. 1 StGB am 11. Mai 2020 ein (KG-act. 1/2). Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Fortführung der Strafuntersuchung und Vornahme der notwendigen Untersuchungshandlungen gegen den Beschuldigten bezüglich gewerbsmässigen Betruges zulasten des Beschwerdeführers und noch weiteren zu ermittelnden Geschädigten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juni 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Einstellungsverfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 6). Der Beschuldigte beantragte am 15. Juli 2020 in seiner Beschwerdeantwort ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 12).
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 319 Abs. 1 StPO). Bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts hat die Staatsanwaltschaft Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1; BGE 137 IV 219, E. 7.1). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt nicht, sondern es gilt das Prinzip „in dubio pro duriore“ (KG Schwyz, Urteil BEK 2011 101 vom 3. Oktober 2011, E. 3; Grädel/Heiniger, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). Folglich ist eine Überweisung an das Gericht insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 m.w.H.; BGer, Urteil 1B_348/2011 vom 24. Februar 2012, E. 3.3; BGer, Urteil 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.1).
3.
Die Tathandlung des Betruges ist gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB die Täuschung. Die Täuschung manifestiert sich im ausdrücklichen oder konkludenten Erklären beziehungsweise Miterklären der Unwahrheit im Wege des geistigen Kontaktes. Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen in der Regel nicht (BGer, Urteil 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 3.5; BGer, Urteil 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012, E. 5.1; BGer Urteil 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009, E. 1.1; BGer, Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4).
Ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGer, Urteil 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 3.5; BGer, Urteil 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012, E. 5.1; BGer Urteil 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009, E. 1.1; BGer, Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4).
Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Das gilt jedoch dann nicht ohne weiteres, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist. Soweit nämlich die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit möglich und zumutbar ist und sich aus jener ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus. Denn wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359, E. 2 mit Hinweisen; BGer, Urteil 6S_414/2004 vom 28. Februar 2005, E. 2.2).
4.
a) Die Staatsanwaltschaft verneint in der Einstellungsverfügung eine Täuschung mit der Begründung, dass jegliche Täuschungshandlung des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer fehle. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer weder über seine finanziellen Verhältnisse noch über den Leistungswillen getäuscht. Indem immer der gleiche Darlehenszweck („Überbrückung eines finanziellen Engpasses“) verwendet worden sei, habe der Beschuldigte offengelegt, dass er nicht erfüllungsfähig sei. Wer sich Darlehen gewähren lasse für die Überbrückung finanzieller Engpässe oder für WIR-Geschäfte, offenbare unzweifelhaft, dass er zahlungsunfähig und künftig nur durch einen glücklichen Zufall zur Rückzahlung in der Lage sei. Indem der Beschwerdeführer demselben Darlehensnehmer erneute Darlehen mit demselben Darlehenszweck gewährt habe, ohne dass die vorherigen Darlehen, mit denen er massiv im Rückstand gewesen sei, beglichen gewesen seien, könne aber mindestens darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht leistungsfähig gewesen sei (KG-act. 1/2).
b) Der Beschwerdeführer führt aus, es sei nicht entscheidend, ob der Beschuldigte über seine Erfüllungsfähigkeit getäuscht habe, es sei lediglich die Täuschung über den Leistungswillen relevant. Die Erfüllungsfähigkeit sei nicht von Bedeutung, weil es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht zumutbar gewesen sei, diese zu überprüfen. Im Darlehenszweck die Offenlegung der Erfüllungsfähigkeit zu sehen, ist gemäss Beschwerdeführer nicht möglich und auch die angeblich von Beginn weg bestehenden Schulden seien für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen. Zudem habe der Beschuldigte keine Betreibungen gehabt. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass die von Beginn weg bestehende desolate finanzielle Situation des Beschuldigten einen ernsthaften Rückzahlungswillen des Beschuldigten ausschliesse. Zudem habe der Beschuldigte das Vertrauen des Beschwerdeführers in seine Rückzahlungsfähigkeit gestärkt, indem er das zweite und Teile von anderen Darlehen zurückbezahlt habe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer über die Verwendung der Darlehen getäuscht. Anstelle von WIR-Geschäften, Firmengründung und diesbezüglichen Anwaltskosten, Kauf von Lizenzen und Formalitäten bei der Gemeinde, sei das Geld für anderes wie Swica, Elektrizitätswerk, Zalando, Miete, Luxusfahrzeuge und Rückzahlung anderer Darlehen verwendet worden. Die finanzielle Situation sei eindeutig nicht offengelegt worden (KG-act. 1, Seite 17 ff.).
Aus den Umständen habe die fehlende Rückzahlungsfähigkeit nicht erkannt werden müssen, weil, abgesehen vom zweiten Darlehen, das zurückbezahlt worden sei, erstmals bei der Gewährung des Darlehens am 17. November 2017 ein Zahlungsrückstand anderer Darlehen bestanden habe. Zudem moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe seine Aussagen bezüglich angeblich bevorstehender Vermögenszuflüsse ausser Acht gelassen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer über die angebliche Erbschaft seines Onkels in der Höhe von Fr. 300‘000.00 getäuscht habe, weil der Beschuldigte weder erbberechtigt noch sonst begünstigt gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer auch über einen angeblich bevorstehenden Vermögenszufluss von Fr. 220‘000.00 aus einem Baugeschäft in der F.________ sowie über erfolgreich abgeschlossene WIR-Geschäfte mutmasslich in die Irre geführt (KG-act. 1, Seite 7).
c) Eine Darlehensgewährung dient regelmässig der Überbrückung zwischenzeitlich fehlender Liquidität. Allein darin kann aber weder eine Offenbarung einer desolaten finanziellen Situation gesehen werden noch kann daraus geschlossen werden, dass der Darlehensnehmer lediglich durch einen glücklichen Zufall zur Rückzahlung fähig sein werde.
Von den hier in Frage stehenden Darlehen hat der Beschuldigte das zweite Darlehen zurückbezahlt (U-act. 8.1.005/14). Das erste, dritte und vierte Darlehen wurde gewährt, ohne dass der Beschuldigte mit der Rückzahlung anderer Darlehen im Zahlungsrückstand war. Erst am 17. November 2017 wurde erstmals ein Darlehen trotz Zahlungsrückstand gewährt (U-act. 8.1.005/04-07). Dass der Beschwerdeführer Darlehen gewährt habe, obwohl der Beschuldigte mit der Rückzahlung anderer Darlehen massiv im Rückstand gewesen sei, trifft folglich nicht für die drei Darlehen zu, die vor dem 17. November 2017 ohne Zahlungsrückstand anderer Darlehen ausbezahlt wurden. Somit kann aus dem Argument der Darlehensgewährung trotz Zahlungsrückstandes zumindest bezüglich der drei Darlehen, die ohne Zahlungsrückstand gewährt wurden, nicht auf eine Offenbarung der desolaten finanziellen Situation geschlossen werden.
Die Staatsanwaltschaft führt zudem aus, die Erfüllungsunfähigkeit sei erkennbar gewesen, weil sich der Beschuldigte wiederholt vom Beschwerdeführer Darlehen mit demselben Zweck gewähren lassen habe (KG-act. 1/2). Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschuldigte zwischenzeitlich an Geld gekommen. Damit habe er unter anderem Anzahlungen für teure Luxusfahrzeuge geleistet (U-act. 10.2.001/Frage 80 ff.). Zudem war der Beschuldigte bis Ende Oktober 2017 berufstätiger Architekt (U-act. 10.2.001/Frage12 und 8.1.002/90). Aufgrund dessen erscheint nicht klar, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten durchgehend desolat und dass dies für den Beschwerdeführer erkennbar war.
Sodann holte der Beschwerdeführer zwei Betreibungsregisterauszüge ein, welche keine Betreibungen aufwiesen (U-act. 17.1.007/Beilage 7,8), weshalb diese keine Hinweise auf eine fehlende Erfüllungsfähigkeit beim Beschuldigten lieferten. Auch wenn der Beschwerdeführer die Betreibungsregisterauszüge bereits im Mai 2017 und nicht erst im Dezember 2017 eingeholt hätte, hätte er daraus nicht erkennen können, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht erfüllungsfähig war. Aus diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer weder klarerweise eine Offenlegung der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten erkennen noch hätte er aus den Gegebenheiten klarerweise auf eine solche schliessen müssen. Weiter war es dem Beschwerdeführer dadurch nicht möglich, die fehlende Erfüllungsfähigkeit zu erkennen.
Die Staatsanwaltschaft setzte sich in der Einstellungsverfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte ihn über bevorstehende Vermögenszuflüsse getäuscht habe, nicht näher auseinander
Dispositiv
(KG-act. 1/Ziff. 17). Gemäss Beschwerdeführer habe der Beschuldigte ihm im Herbst 2017 versichert, dass er demnächst mindestens Fr. 300'000.00 von seinem Onkel erben würde (KG-act.1/Ziff. 17). Der Beschuldigte schrieb in
E-Mails an den Beschwerdeführer, dass die Tranchen unterwegs wären
(U-act. 8.1.002/76) oder dass das Geld demnächst kommen werde etc.
(U-act. 8.1.002/07; weitere Hinweise in U-act. 8.1.002/77, 23, 15). Auch führt er in den Einvernahmen aus, dass er Geld hätte erben sollen
(U-act. 10.2.001/Frage 55 ff.). Der Beschwerdeführer führt weiter an, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde aus einem Baugeschäft in der F.________ Fr. 220'000.00 erhalten (KG-act.1/Ziff. 17). Auch darauf gibt es in den Korrespondenzen der beiden Hinweise. Der Beschuldigte schreibt in einem E-Mail, er habe sich mit dem Bauunternehmer getroffen und die Rückzahlung sei gesichert (U-act. 8.1.002/19). In weiteren E-Mails des Beschwerdeführers ist von einem Baugeschäft beziehungsweise der F.________ die Rede (vgl. U-act. 8.1.002 15, 24). Ansonsten bringt der Beschwerdeführer vor, er habe Darlehen unter anderem für die Ermöglichung von WIR-Geschäften gewährt (U-act. 10.1.001/Frage 7). Auch diese Aussage findet Halt in den Korrespondenzen zwischen Beschwerdeführer und Beschuldigtem. Beispielsweise scheint der Beschuldigte in der E-Mail vom 29. Mai 2017 dem Beschwerdeführer den vermeintlich erfolgreichen Abschluss eines Geschäfts zu bestätigen, indem er mitteilt, dass alles geklappt habe, nachdem er dem Beschwerdeführer in der E-Mail vom 26. Mai 2017 erklärt hatte, wieviel WIR er mit Fr. 15'000.00 beziehungsweise Fr. 18'000.00 kaufen könne
(U-act. 8.1.002/102 und 103). Der Beschuldigte selbst bestätigt dieses WIR-Geschäft in seinen Aussagen (U-act. 10.2.001/Frage 20). Bis zum Schluss schreibt der Beschuldigte in seinen E-Mails an den Beschwerdeführer, dass er zu seinen Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer stehe und er sie demnächst zurückzahlen werden könne (beispielsweise U-act. 8.1.002/12, 17, 19, 38, 54, 57, 63). Der Beschuldigte stellte dem Beschwerdeführer mehrfach in Aussicht, in näherer Zukunft zu Geld zu kommen, sei es durch ein Erbe oder durch erfolgreiche WIR- bzw. Baugeschäfte. Die aufeinander aufbauenden Aussagen des Beschuldigten über die vermeintlich bevorstehenden Vermögenszuflüsse waren für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres überprüfbar, zumal der Beschuldigte die Fragen des Beschwerdeführers oft nur knapp und vage beantwortete.
d) Angesichts dessen ist ungeklärt, ob der Beschuldigte zum Vornherein keinen Leistungswillen hatte und den Beschwerdeführer diesbezüglich täuschte, oder, ob der Beschuldigte einen tatsächlichen Leistungswillen hatte. Folglich lässt sich eine Täuschung des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB nicht klarerweise von der Hand weisen und eine Einstellung mangels Täuschungshandlung ist zumindest nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich.
5. a) Der Beschuldigte bringt vor, der Beschwerdeführer sei als pensionierter Oberstufenlehrer und wegen seiner Sprachfertigkeit in den mündlichen Einvernahmen sowie den eloquent geschriebenen Behördeneingaben weder unerfahren noch besonders schutzbedürftig (KG-act. 12/ Ziff. 12). Zudem hätte der Beschwerdeführer bei ihm nach Bank-, Steuer-, Einkommens- oder Betreibungsbelege, Strafregisterauszug, Businessplan etc. fragen können
(KG-act. 12/Ziff. 14). Damit macht der Beschuldigte sinngemäss eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung geltend.
b) Eine Täuschung des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer über den Leistungswillen ist nicht ausgeschlossen. Dies ist grundsätzlich arglistig, ausser der Leistungswille kann indirekt über die Erfüllungsfähigkeit überprüft werden, denn wer offensichtlich nicht leistungsfähig ist, kann keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (vgl. E. 3). Fraglich ist deshalb, ob die Erfüllungsfähigkeit des Beschuldigten vom Beschwerdeführer hätte überprüft werden können, beziehungsweise ob er diese Prüfung leichtfertig oder entschuldbar unterlassen hat. Der Beschwerdeführer hat anfangs Dezember 2017 Betreibungsregisterauszüge vom damaligen und vom vorherigen Wohnort des Beschuldigten eingeholt, welche keine Betreibungen gegen den Beschuldigten aufwiesen (U-act. 17.1.007/Beilage 7,8). Obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Darlehen gewährt hatte (U-act. 8.1.005/14), hätte er aus den Betreibungsregisterauszügen somit auch dann nicht mehr erkennen können, wenn er sie früher eingeholt hätte. Durch die leeren Betreibungsregisterauszüge war dem Beschwerdeführer keine Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Beschuldigten möglich.
Der Beschwerdeführer sagte aus, auf die Rückzahlungen der Darlehen vertraut zu haben, weil der Beschuldigte das zweite und Teile des dritten Darlehens zurückgezahlt habe (U-act. 10.2.003/Frage 18). Auch wenn diese Rückzahlungen verspätet erfolgten (U-act 8.1.005/14), weisen sie zumindest auf einen zwischenzeitlichen Rückzahlungswillen des Beschuldigten hin. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass das Auftauchen des Beschuldigten an einer Besprechung in einem Porsche Carrera am 24. November 2017 sein Glauben an die Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten gestärkt habe
(U-act. 10.2.003/Frage 21) und dass die vom Beschuldigten vorgelegten positiven Referenzen von Drittpersonen (U-act. 8.1.002/75, 79, 80, 85) und der darin dokumentierten Zufriedenheit mit der Arbeit des Beschuldigten, ihn vom Beschuldigten überzeugt hätten (U-act. 10.2.003/Frage 19). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in der Lage war, Anzahlungen für Luxusautos zu leisten (U-act. 10.2.01, Frage 80; U-act. 10.2.03, Frage 21) und mit diesen zu Treffen mit dem Beschwerdeführer erschien (U-act. 10.2.03, Frage 21), erscheint naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Glauben an die Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten bestärkt sah. Hinzu kommt, dass auch die vom Beschuldigten vorgelegten Referenzen die Fähigkeiten des Beschuldigten als Architekten hervorheben (U-act. 8.1.002/75, 79, 80, 85).
Sodann habe den Beschwerdeführer überzeugt, dass der Beschuldigte ihm immer wieder versichert habe, ihm würden demnächst grosse Vermögenszuflüsse zukommen (vgl. E. 4c). Indem der Beschuldigte ihm gegenüber immer wieder bevorstehende Vermögenszuflüsse erwähnte, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer das Gefühl vermittelt haben könnte, zumindest künftig erfüllungsfähig zu sein und einen Leistungswillen zu haben.
Der Beschwerdeführer führte auch mehrfach an, er habe zum Beschuldigten eine persönliche, fast freundschaftliche Beziehung (U-act. 10.2.003). Aus den Akten ist erkennbar, dass der Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer viel Persönliches teilte (U-act. 8.1.002/94, U-act. 8.1.002/92, U-act. 8.1.002/91,
U-act. 8.1.002/82, U-act. 8.1.002/68, U-act. 8.1.002/64 etc.) und der Beschwerdeführer dafür immer ein offenes Ohr hatte. Der Beschwerdeführer half dem Beschuldigten mit diversen Angelegenheiten, wie Geschäftsfahrzeugsrecherche (U-act. 8.1.002/83), Firmenlogodesign (U-act. 8.1.002/81), Neuanstellung (U-act. 8.1.002/74) etc., während vom Beschuldigten oft nur knappe Antworten kamen (vgl. U-act. 8.1.002/70, 76, 100). Der Beschwerdeführer sprach in der Einvernahme gar von einem besonderen Vertrauensverhältnis (U-act. 10.2.003/Frage 24 f.). Er habe den Beschuldigten in Zusammenhang mit seinem harzig vorangehenden Bauprojekt als kompetenten Architekt kennen und schätzen gelernt (U-act. 10.1.001/Frage 5). Der Beschwerdeführer hat, wie aus den Akten hervorgeht, mehr in die Beziehung zwischen den beiden investiert. Zu prüfen wäre daher, welche Auswirkungen das vom Beschwerdeführer beschriebene Vertrauensverhältnis auf eine allfällige die Strafbarkeit ausschliessende Opfermitverantwortung hat. Jedenfalls erscheint eine solche Opfermitverantwortung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht klarerweise gegeben.
c) Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwar vorbringt, der Beschwerdeführer hätte die Erfüllungsfähigkeit überprüfen können, indem er ihn nach seinen Bank-, Steuer-, Einkommens- oder Betreibungsbelegen, Strafregisterauszug, Businessplan etc. gefragt hätte (KG-act. 12/Ziff. 14). Indessen hat der Beschuldigte dem Beschwerdeführer von sich aus wiederholt von den angeblich unmittelbar bevorstehenden aber ausgebliebenen Vermögenszuflüssen erzählt, weshalb zweifelhaft bleibt, ob der Beschuldigte seine fehlende Erfüllungsfähigkeit auf Nachfrage tatsächlich offengelegt hätte. Es bleibt folglich unklar, ob der Beschwerdeführer durch die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Beschuldigten eine allfällige Täuschung über den Leistungswillen hätte erkennen können beziehungsweise hätte erkennen müssen, oder ob die Erfüllungsfähigkeit des Beschuldigten der Überprüfung durch den Beschwerdeführer überhaupt zugänglich gewesen wäre. Im Rahmen der Opfermitverantwortung ist abschliessend festzuhalten, dass sie bei diesem Verfahrensstand weder klarerweise zu bejahen noch zu verneinen ist. Somit ist auch unter dem Aspekt der Arglist beziehungsweise der Opfermitverantwortung festzuhalten, dass das Strafverfahren mangels klarer Straflosigkeit nicht hätte eingestellt werden dürfen.
6. Wer rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104, E. 4.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362, E. 1.3.2; BGE 137 I 363, E. 2.2; BGer, Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.1; BGer, Urteil 6B_453/2017 vom 16. März 2018, E. 1.2). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104, E. 4.2; BGer, Urteile 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017, E. 4.1; BGer, Urteil 1B_56/2017 vom 8. März 2017, E. 2.1; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz „ne bis in idem“: BGer, Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.1).
Den in der Einstellungsverfügung thematisierten Tatbeständen, Betrug und Veruntreuung, liegen die gleichen Lebenssachverhalte zugrunde, nämlich, dass sich der Beschuldigte mehrfach Darlehen vom Beschwerdeführer gewähren liess und ihn dabei möglicherweise über seinen Leistungswillen, seine Erfüllungsfähigkeit oder gar beides täuschte. Der Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt im Gegensatz zum Betrug eine Werterhaltungspflicht voraus, welche bei Darlehen nur vorliegt, wenn sie für einen spezifischen Zweck gewährt wurden (BGE 133 IV 21, E. 6.2; BGE 124 IV 9, E. 1; BGE 120 IV 117, E. 2f). In casu wurden die Darlehen nicht für einzeln bestimmte Zwecke gewährt, weshalb eine Werterhaltungspflicht des Beschuldigten zu verneinen ist (BGE 133 IV 21, E. 6.2; BGE 129 IV 257, E. 2.2.2). Der Tatbestand der Veruntreuung ist mangels Werterhaltungspflicht nicht erfüllt, was die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt hat.
Der Veruntreuungstatbestand kann jedoch nicht eingestellt werden, weil damit der ganze Lebenssachverhalt eingestellt würde und ein allfälliger Betrug des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr geprüft werden könnte. Eine Teileinstellung bezüglich Veruntreuung ist aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung („ne bis in idem“, Art. 11 Abs. 1 StPO) nicht möglich.
7. a) Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft verstosse gegen den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), wenn sie den Tatverdacht auf Betrug zulasten Dritter ignoriert. In diese Richtung seien jegliche Untersuchungshandlungen unterblieben, obwohl der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) gelte.
b) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Einstellungsentscheids nach Art. 320 StPO hat, kann dagegen Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) oder diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 des StGB). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (BGer, Urteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017, E. 2.3; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 100 f.). Ein rechtlich geschütztes Interesse ist zu bejahen, wenn die Partei in einem Grundrecht oder einem vom Gesetz gegebenen Anspruch betroffen ist (KG Schwyz, Urteil BEK 2017 6 vom 6. März 2017, E. 2; Lieber, a.a.O., N 13 zu Art. 105 StPO).
Der Beschwerdeführer ist in einem Verfahren, in dem Straftaten zu Lasten Dritter behandelt werden, nicht Geschädigter und kann sich folglich nicht als Privatkläger konstituieren. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er diesbezüglich in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Falls der Beschuldigte Straftaten gegenüber Dritten begangen haben sollte und diesbezüglich keine Strafuntersuchung aufgenommen wird, werden weder gesetzliche Ansprüche noch Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Es fehlt somit an einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers, weshalb er keine Verletzung von Art. 6 und Art. 7 StPO bezüglich nicht aufgenommener Strafuntersuchung gegenüber dem Beschuldigten wegen Betrugs zum Nachteil Dritter rügen kann. Mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
8. Auf die Rüge bezüglich Eröffnung von Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten zum Nachteil Dritter ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Ansonsten ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2020 ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Rüge des Beschwerdeführers, dass durch die Verfahrenseinstellung gegenüber ihm Art. 6 und Art. 7 StPO verletzt worden seien. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer hat seinen Entschädigungsantrag weder beziffert noch belegt, weshalb einem solchen nicht stattgegeben werden kann (Art. 433 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Kantons Schwyz. Dem Beschwerdeführer wird die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
11. Dezember 2020 kau
BEK 2020 86
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
BEK 2011 101
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
1B_348/2011
1B_508/2011
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
1B_478/2012
1B_591/2011
6B_147/2009
6B_748/2008
1B_478/2012
1B_591/2011
6B_147/2009
6B_748/2008
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 118 IV 359ATF 118 IV 359DTF 118 IV 359
6S_414/2004
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
BGE 143 IV 104ATF 143 IV 104DTF 143 IV 104
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
BGE 137 I 363ATF 137 I 363DTF 137 I 363
6B_1053/2017
6B_453/2017
BGE 143 IV 104ATF 143 IV 104DTF 143 IV 104
6B_482/2017
1B_56/2017
6B_1053/2017
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21
BGE 124 IV 9ATF 124 IV 9DTF 124 IV 9
BGE 120 IV 117ATF 120 IV 117DTF 120 IV 117
BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21
BGE 129 IV 257ATF 129 IV 257DTF 129 IV 257
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
6B_942/2016
BEK 2017 6
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF