BEK 2020 88
Präsidial
23. Juli 2020Deutsch2 min
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates (Kantonsgerichtskasse).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 23. Juli 2020
BEK 2020 88
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ AG,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Sistierung
(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2020, SUB 2020 66);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2020 im Strafverfahren gegen Unbekannt die Untersuchung sistierte;
- dass die Geschädigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Juni 2020 gegen die Sistierungsverfügung Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Untersuchung bei Bekanntwerden neuer Anhaltspunkte für die Täterschaft fortzusetzen und zugleich einen erneuten versuchten Betrugsfall schilderte (KG-act. 1);
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 2020 die Untersuchung wieder an die Hand nahm (KG-act. 4);
- dass die Wiederanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2020 der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2020 weitergeleitet wurde mit dem Hinweis, das Verfahren werde ohne allfällige Gegenbemerkungen innert zehntägiger Frist ohne Kostenfolgen und ohne Entschädigungen als gegenstandslos abgeschrieben (KG-act. 5), und dass innert Frist keine Gegenbemerkungen erfolgten;
- dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen sind;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates (Kantonsgerichtskasse).
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
23.
Juli 2020 rfl
BEK 2020 88
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF