BEK 2020 89
Kammer
31. August 2020Deutsch6 min
1. Am 23. März 2020 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag wegen Verleumdung (U-act. 3.1.01). Er habe am 4. Februar 2020 ein Schreiben an die Liegenschaftsverwaltung, den Hauswart und sämtliche Anwohner der D.________strasse xx geschrieben und darauf hingewiesen, dass der Lift kein Kinderspielzeug sei. Am darauffolgenden Tag habe er ein anonymes Antwortschreiben erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, beim Abholen der Post eine Hose anzuziehen, und darauf hingewiesen worden sei, dass der Lift kein FKK-Bereich sei. Mit diesem Antwortschreiben vom 5. Februar 2020 sei er als Nudist verleumdet worden (U-act. 8.1.01).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 31. August 2020
BEK 2020 89
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sistierung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 3. Juni 2020, SUH 2020 549);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 23. März 2020 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag wegen Verleumdung (U-act. 3.1.01). Er habe am 4. Februar 2020 ein Schreiben an die Liegenschaftsverwaltung, den Hauswart und sämtliche Anwohner der D.________strasse xx geschrieben und darauf hingewiesen, dass der Lift kein Kinderspielzeug sei. Am darauffolgenden Tag habe er ein anonymes Antwortschreiben erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, beim Abholen der Post eine Hose anzuziehen, und darauf hingewiesen worden sei, dass der Lift kein FKK-Bereich sei. Mit diesem Antwortschreiben vom 5. Februar 2020 sei er als Nudist verleumdet worden (U-act. 8.1.01).
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln sistierte die gegen Unbekannt wegen Verleumdung geführte Untersuchung am 3. Juni 2020, weil die Täterschaft bisher nicht ermittelt werden konnte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 bzw. 16. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Sistierung, die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Rechtsbeugung gegen die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (KG-act. 1 und 4). Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 3).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Täterschaft wohne an der D.________strasse xx, weshalb nur eine geringe Anzahl an Personen in Frage komme. Es gebe neun Wohnungen an dieser Adresse, wovon er zwei benutze. Sodann gebe es in drei der Wohnungen keine Kinder, weshalb als Verfasser des Briefes lediglich Bewohner von vier Wohnungen in Frage kämen. Dies seien ideale Bedingungen, um eine Täterschaft zu ermitteln. Zudem seien wohl auf dem Schreiben vom 5. Februar 2020 Fingerabdrücke zu finden, weshalb dieses zur Ermittlung beigezogen werden könne. Im Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO eine Fahndung zur Täterschaftsermittlung einleiten müssen (KG-act. 1/2 und 4).
In der Beschwerdevernehmlassung ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre Begründung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass gemäss Polizeirapport in der Liegenschaft D.________strasse xx und yy insgesamt 41 Personen gemeldet seien und der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Schwyz keinen konkreten Verdacht geäussert habe. Ebenso bestünden keine konkreten Hinweise zu einer allfälligen Täterschaft. Im Sistierungszeitpunkt seien weitere Ermittlungshandlungen auch aufgrund der damaligen Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19-Massnahmen nicht möglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zu entscheiden, ob sie die Sistierung angesichts der Lockerung dieser Massnahmen und der neuen Hinweise des Beschwerdeführers aufhebe. Vor einem solchen Entscheid habe der Beschwerdeführer kein geschütztes Interesse an einem Beschwerdeverfahren. Ob sich weitere Untersuchungshandlungen aufdrängen würden, obliege vorläufig dem untersuchungstaktischen Ermessen der Staatsanwaltschaft (KG-act. 6).
3. In der eröffneten Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren einstellen oder mit Anklage respektive mit Strafbefehl abschliessen kann (Art. 299 Abs. 2 und Art. 308 StPO). Sie kann jedoch die Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn die Täterschaft unbekannt ist (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig und die Staatsanwaltschaft kann die Sistierung ohne Weiteres revidieren (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 314 StPO). Folglich stellt eine Sistierung keinen tiefgreifenden Eingriff dar und die Staatsanwaltschaft muss sie daher nicht ausführlich begründen. Allerdings ist der Grund der Sistierung in jedem Fall, wenn auch nur stichwortartig, zu erwähnen (Omlin, a.a.O., N 30 zu Art. 341 StPO). Der Staatsanwaltschaft steht bei der Entscheidung über eine Sistierung ein weites Ermessen zu (BEK 2019 142 vom 17. Februar 2020, E. 3.a; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 314 StPO).
Inwiefern die Sistierung aufgrund der Ermittlungsergebnisse, welche der Staatsanwaltschaft vorlagen, zu beanstanden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Insbesondere macht er nicht geltend, er habe konkrete Hinweise auf die Täterschaft geliefert, weshalb die Kantonspolizei Schwyz bzw. die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen hätten vornehmen müssen. Vielmehr äusserte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2020 keinen konkreten Verdacht
(vgl. U-act. 8.1.02, Frage 6). Der Staatsanwaltschaft lagen mithin keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft vor. Zwar ist gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO bei unbekannter Täterschaft grundsätzlich eine Fahndung im Sinne von Art. 210 StPO durchzuführen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Fahndung ohne jeglichen Hinweis auf einen Täter erforderlich bzw. erfolgversprechend gewesen wäre. Im Weiteren erweisen sich die erst mit Beschwerde vorgebrachten Hinweise auf allfällige Fingerabdrücke auf dem Schreiben vom 5. Februar 2020 und die verschiedenen Mietparteien an der D.________strasse xx mangels konkreter Verdachtsgründe als unerheblich. Die Staatsanwaltschaft kann – insbesondere auch mit Blick auf die relativ geringfügige Schwere des vorliegend zu untersuchenden Delikts – nicht alle theoretisch in Frage kommenden Personen ermittlungstechnisch behandeln. Ob, wie und wann die Staatsanwaltschaft Ermittlungsmöglichkeiten zur Identifikation der unbekannten Täterschaft ausschöpft, ist vorliegend, zumindest solange kein Beweisverlust droht (Art. 314 Abs. 3 StPO), nicht zu beurteilen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte auf die Täterschaft sowie aufgrund der grösseren Anzahl an Wohnungen in der Liegenschaft der D.________strasse xx und der damaligen Covid-19-Einschränkungen ist die Sistierung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist es an der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie die Sistierung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Lockerungen von Covid-19-Massnahmen bzw. der in der Beschwerde vorgeschlagenen Untersuchungshandlungen aufhebt.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die wegen des teilweise Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Erwägungen
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
BEK 2020 89
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
BEK 2019 142
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 210 StPOart. 210 CPPart. 210 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF