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Entscheid

BEK 2020 90

Kammer

1. Dezember 2020Deutsch4 min

1. Mit Befehl vom 3. Juni 2020 beschlagnahmte die kantonale Staatsanwaltschaft beim des Raubes, des Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz verdächtigten Beschuldigten zwecks Anrechnung an die Verfahrenskosten unter anderem Bargeld im Betrag von Fr. 430.00. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte am 15. Juni 2020 rechtzeitig beim Kantonsgericht und fordert, den beschlagnahmten Geldbetrag herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 1. Dezember 2020

BEK 2020 90

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2020, SUB 2019 601);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Befehl vom 3. Juni 2020 beschlagnahmte die kantonale Staatsanwaltschaft beim des Raubes, des Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz verdächtigten Beschuldigten zwecks Anrechnung an die Verfahrenskosten unter anderem Bargeld im Betrag von Fr. 430.00. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte am 15. Juni 2020 rechtzeitig beim Kantonsgericht und fordert, den beschlagnahmten Geldbetrag herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Strafprozessuale Beschlagnahmungen setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), was vorliegend unbestritten ist und zufolge dessen das Strafverfahren auch eröffnet wurde (Art. 309 Abs. 1 StPO). Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden, zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Für Deckungsbeschlagnahmen kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (BGer 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3 m.H.).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 430.00 gehöre seiner Ehefrau. Sie habe ihm einen grösseren Betrag für die Reise in die Schweiz überwiesen, wobei vereinbart gewesen sei, ihr das übrige Geld wieder zurückzugeben, sobald er in der Schweiz sei, was ihm durch die Inhaftierung verunmöglicht worden sei. Damit bestreitet der Beschuldigte nicht, das Bargeld erworben zu haben. Zivilrechtlich gehört es daher zu seinem Vermögen und kann grundsätzlich gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden. Vielmehr macht der Beschuldigte einen obligatorischen Rückgabeanspruch seiner Ehefrau geltend. Es bleibt seiner Ehefrau unbenommen, der Staatsanwaltschaft ein Gesuch zur Herausgabe im Sinne von Art. 267 Abs. 1 StPO zu stellen, wie dies die amtliche Verteidigerin in der Beschwerde ebenfalls erwähnt. Soweit die Beschwerde aber solche behauptete Belange seiner Ehefrau betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte überhaupt beschwerdelegitimiert wäre.

4.

Soweit der Beschwerdeführer als beschwert zu betrachten ist, als ihm die Beschlagnahme die zur Erfüllung der geltend gemachten obligatorischen Rückforderung seiner Ehefrau Vermögenswerte blockiert, ist weder ein konkreter Beleg für die behauptete Überweisung in den Akten bezeichnet noch die Herkunft des Geldes aus dieser Überweisung liquid belegt. Die Beschwerde bleibt den Beweis schuldig, ob das überwiesene Geld tatsächlich aus dem Vermögen der Ehefrau stammt. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft diese Tatsache nicht bestreitet, ist zudem die damit verbundene zumindest implizite Behauptung des Beschuldigten, der beschlagnahmte Betrag würde aus dem von seiner Ehefrau überwiesenen Guthaben stammen, unbelegt bzw. unbegründet.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde um den verhältnismässig geringen Bargeldbetrag erweist sich kaum als notwendig;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit Aktenretournierung in BEK 2020 136) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

9. Dezember 2020 kau

BEK 2020 90

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

1B_280/2017

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

BEK 2020 136