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Entscheid

BEK 2020 93

Präsidial

4. September 2020Deutsch6 min

1. Der Kanton Schwyz, der Bezirk Einsiedeln und die römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieben A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 4. Februar 2020 für einen Betrag von Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 betreffend „Staats- und Gemeindesteuern 2018, Steuerrechnung vom 19.08.2019“ sowie für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 und für Fr. 50.00 Inkassogebühren (Vi-act. B1, S. 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin resp. ihr Ehemann am 17. März 2020 Rechtsvorschlag (Vi-act. B1, S. 2). Am 19. Mai 2020 ersuchten die Gesuchsteller in der genannten Betreibung um definitive Rechtsöffnung für Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020, für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 sowie Fr. 69.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei (Vi-act. A1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. September 2020

BEK 2020 93

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Bezirk Einsiedeln, Steueramt, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Juni 2020, ZES 2020 058);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Kanton Schwyz, der Bezirk Einsiedeln und die römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieben A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 4. Februar 2020 für einen Betrag von Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 betreffend „Staats- und Gemeindesteuern 2018, Steuerrechnung vom 19.08.2019“ sowie für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 und für Fr. 50.00 Inkassogebühren (Vi-act. B1, S. 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin resp. ihr Ehemann am 17. März 2020 Rechtsvorschlag (Vi-act. B1, S. 2). Am 19. Mai 2020 ersuchten die Gesuchsteller in der genannten Betreibung um definitive Rechtsöffnung für Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020, für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 sowie Fr. 69.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei (Vi-act. A1).

In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Juni 2020 für den Betrag von Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie für Fr. 32.25 aufgelaufenen Zins bis zum 3. Februar 2020 die definitive Rechtsöffnung. Im Übrigen wies er das Gesuch ab, überband der Gesuchsgegnerin eine Entscheidgebühr von Fr. 150.00 und verpflichtete sie, die Gesuchsteller für deren Umtriebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 18. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Zusprechung von Fr. 2‘000.00 „Entschädigung und Schadenersatz“. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (KG-act. 1). Die Gesuchsteller reichten keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3) und der Erstrichter verwies im Aktenüberweisungsschreiben vom 22. Juni 2020 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (KG-act. 4).

2. Die Gesuchsgegnerin machte geltend, sie habe die Hauptforderung inzwischen beglichen (KG-act. 1, S. 1) und reichte hierfür ein vom 18. Juni 2020 datierendes Dokument ins Recht, wonach das Konto yy am selben Tag zugunsten des Bezirks Einsiedeln mit einem Betrag von Fr. 844.10 belastet worden sei (KG-act. 1/2). Am 6. Juli 2020 legte sie zwei weitere Beilagen zu den Akten (KG-act. 11/5 f.), wonach unter anderem zugunsten des Bezirks Einsiedeln am 22. Juni 2020 ein Betrag von Fr. 32.25 gutgeschrieben worden sei (KG-act. 11/6). Davon abgesehen trifft es zu, dass die Gesuchsgegnerin nebst dem in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 844.10 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie die bis zum 3. Februar 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 32.25 ebenso die Entscheidgebühr von Fr. 150.00, die Entschädigung von Fr. 50.00 und die Zahlungsbefehls- und Pfändungskosten von Fr. 69.30 zwischenzeitlich bezahlte (vgl. BEK 2020 126, angef. Verfügung APD 2020 001 vom 22. Juli 2017, E. 3 bzw. Vi-act. D19 und KG-act. 1/3). Die nachträgliche Zahlung der eingeklagten Forderung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens i.S.v. Art. 242 ZPO zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2013 vom 10. November 2014, E. 3.3; vgl. Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 4 zu Art. 242 ZPO, m.w.H.). D.h. das vorliegende Verfahren ist nach dieser Bestimmung ohne Entscheid abzuschreiben.

3. Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kostenverlegung ist abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führenden Gründe eintraten und welche Partei unnötigerweise Kosten verursachte (Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 16 zu Art. 107 ZPO).

Anlass für das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller gab die fehlende Zahlung der streitgegenständlichen Forderung seitens der Gesuchsgegnerin. Hätte sie diese Forderung nicht nachträglich bezahlt, was zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte, wäre ihre Beschwerde wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können. Folglich wäre die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig, wobei ausnahmsweise zweitinstanzlich keine Kosten zu erheben sind. Sodann hat die Gesuchsgegnerin nach dem Gesagten auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Weil die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen hat, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos;-

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 844.10.

Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirk Einsiedeln (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Erwägungen

Versand

4.

September 2020 rfl

BEK 2020 93

BEK 2020 126

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

5A_51/2013

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF