BEK 2020 95
Präsidial
9. Juli 2020Deutsch5 min
9. Juli 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. Juli 2020
BEK 2020 95
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegner,
betreffend
betreibungsrechtliche (Aufsichts-) Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Juni 2020, APD 2020 29);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Vizegerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe mit Verfügung vom 15. Juni 2020 auf eine betreibungsrechtliche Beschwerde der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist, nachdem die Beschwerde einen ungebührlichen Inhalt aufwies (u.a. durch die Bezeichnung des Betreibungsamts als grössten Betrüger) und die Beschwerdeführerin die Beschwerde trotz expliziter Aufforderung (Nachfrist) des Vizegerichtspräsidenten innert der gesetzten Frist nicht verbessert hatte;
- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2020 bzw. 24. Juni 2020 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde erhebt;
- dass auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 12 EGzSchKG die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden sind;
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 23./24. Juni 2020 mit den entscheidrelevanten Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerde trotz Ansetzung einer Frist nicht verbessert worden sei und demzufolge androhungsgemäss als nicht erfolgt gelte, nicht auseinandersetzt, sondern sich die Beschwerde in weiten Teilen in der Wiederholung der Vorwürfe gegenüber dem Betreibungsamt erschöpft;
- dass im Übrigen auch die Beschwerde ans Kantonsgericht zahlreiche Verunglimpfungen und ungebührliche Aussagen enthält, wie z.B. mit folgender Aussage: „Wir bestehen darauf dass wir vom fehlbaren, dauerhaft, seit jahren rechtswidrig handelnden uns betrügenden betreibungsamt wollerau sz verarscht, belogen, geschädigt und nicht bedient werden“, auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht indessen zu verzichten ist, nachdem die erneuten ungebührlichen Äusserungen trotz Belehrung durch die Vorinstanz erhoben werden und die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift explizit darauf besteht, diese Vorwürfe erheben zu dürfen;
- dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;
- dass die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen das Betreibungsamt Wollerau und das Bezirksgericht Höfe wegen Befangenheit und weil ihre Büros Nachbarn seien, stellt, ersteres indessen nicht näher begründet ist und zweites offenkundig keinen Ausstandsgrund darstellt (Beschluss BEK 2012 64 vom 27. November 2012 betr. Duz-Verhältnis; Beschluss BEK 2012 139 vom 16. November 2012, E. 2c betr. Tätigkeit im gleichen Gebäude, gemeinsame Infrastrukturen wie Faxgerät und gemeinsame Kaffeepausen), weshalb auch auf das Ausstandsgesuch präsidialiter nicht einzutreten ist (Beschluss ZK2 2018 94 vom 5. April 2019; Beschluss BEK 2019 31 vom 13. März 2019);
- dass das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich ist, die Beschwerdeführerin jedoch auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG hinzuweisen ist, wonach bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1'500.00 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf Kostenerhebung wird verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
9. Juli 2020 kau
BEK 2020 95
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 12 EGzSchKG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Erwägungen
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
BEK 2012 64
BEK 2012 139
ZK2 2018 94
BEK 2019 31
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF