BEK 2020 96
Präsidial
26. August 2020Deutsch7 min
1. a) Am 30. März 2020 ersuchte das B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 8‘000.00 nebst 5 % Zins seit 11. April 2013 und von Fr. 2‘300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Februar 2020, für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 nebst 5 % Zins seit 6. März 2020 sowie für die noch festzusetzenden Gerichtskosten und Parteientschädigungen ab deren Rechtskraft (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Abweisung des Begehrens (Vi-act. 6). Am 15. Juni 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz was folgt (Vi-act. 13):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 26. August 2020
BEK 2020 96
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Juni 2020, ZES 2020 163);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 30. März 2020 ersuchte das B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 8‘000.00 nebst 5 % Zins seit 11. April 2013 und von Fr. 2‘300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Februar 2020, für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 nebst 5 % Zins seit 6. März 2020 sowie für die noch festzusetzenden Gerichtskosten und Parteientschädigungen ab deren Rechtskraft (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Abweisung des Begehrens (Vi-act. 6). Am 15. Juni 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz was folgt (Vi-act. 13):
1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2020) die definitive Rechtsöffnung erteilt für die Beträge von Fr. 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. April 2013 sowie Fr. 2‘300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Februar 2020.
Im Mehrbetrag wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Die Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit separater Rechnung der Bezirksgerichtskasse Schwyz bei der vorschusspflichtigen Klägerin bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 400.00 zu ersetzen.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittel].
5.
[Zufertigung].
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 23. Juni 2020 (Postaufgabe: 25. Juni 2020) Beschwerde (KG-act. 1).
2.
a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 ff. zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 Rn. 42). Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben zwar vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Oder anders gesagt, obschon bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Spühler, a.a.O., N 12 zu Art. 321 ZPO), ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 22 zu Art. 321 ZPO und N 21 zu Art. 311 ZPO; BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3).
b) Der vorinstanzliche Richter erwog, für die betriebenen Forderungen von Fr. 8‘000.00 nebst 5 % Zins seit 11. April 2013 und von Fr. 2‘300.00 liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Recht. Der Beschwerdeführer habe die behauptete teilweise Tilgung der Forderung im Umfang von Fr. 5‘000.00 mittels Zahlung eines Dritten an die Beschwerdegegnerin weder rechtsgenüglich substantiiert noch mit Urkunden bewiesen. Die vorgebrachte Tilgung durch Verrechnung mit Bezügen von einem angeblichen Gesellschaftskonto im Umfang von Fr. 106‘286.00 sowie einer Darlehensforderung von Fr. 150‘000.00 habe er nicht durch eine Urkunde belegt, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweise (angefochtene Verfügung, S. 2). Im Rechtsöffnungsverfahren sei zudem weder über den materiellen Bestand noch über gänzlich betreibungsfremde Fragen zu entscheiden, weshalb die Rüge der angeblich unfairen Behandlung im Verfahren ZEV 2019 17 sowie sämtliche materiellen Vorbringen gegen die rechtskräftig beurteilte Hauptforderung in diesem Verfahren nicht beurteilt werden könnten (angefochtene Verfügung, S. 3).
Dispositiv
Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegrund die offensichtlich unkorrekte Feststellung des Sachverhalts geltend und brachte vor, die Beschwerdegegnerin respektive D.________ hätten Kenntnis vom Verkauf gehabt. Er selber sei zudem für den gesamten Unterhalt des Fahrzeugs aufgekommen. Von einem Verleih oder einer Miete des Fahrzeugs sei nie die Rede gewesen. Weiter habe er zwei Fahrzeuge in die Gesellschaft eingebracht, aus deren Verkauf er keinen Erlös erhalten habe. Überdies habe er Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen beglichen (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwiefern kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ebenso wenig behauptet der Beschwerdeführer, er habe entgegen den Feststellungen des Vorderrichters die (teilweise) Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung rechtsgenüglich belegt. Der Beschwerdeführer setzt sich demnach mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Über eine fehlende rechtsgenügende Begründung kann auch bei einer Laieneingabe nicht hinweggesehen werden. Dem Beschwerdeführer war auch keine gestützt auf Art. 56 ZPO Frist zur Nachbesserung anzusetzen, weil sie angesichts der unmittelbar ablaufenden Rechtsmittelfrist nicht mehr rechtzeitig hätte erfolgen können, nachdem die Beschwerde am 26. Juni 2020, d.h. am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (vgl. KG-act. 4, wonach die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 zugestellt wurde) beim Kantonsgericht einging. Sofern der Beschwerdeführer sich wiederum sinngemäss auf Verjährung beruft, ohne diesen Einwand näher zu begründen (vgl. KG-act. 1, S. 2), ist mangels genügender Substantiierung darauf nicht einzutreten, zumal zu diesem bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen (vgl. Vi-act. 6, S. 2) auch aus den vorinstanzlichen Akten keine nähere Begründung zu entnehmen ist.
c) Eine Beschwerdeantwort war nach dem Gesagten nicht einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Aufwands bzw. Einholung einer Beschwerdeantwort ist keine Entschädigung an die Gegenpartei auszurichten;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer/Gesuchsgegner auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'300.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer/Gesuchsgegner (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
26. August 2020 kau
BEK 2020 96
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_736/2016
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF