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Entscheid

BEK 2020 97

Kammer

16. Juli 2020Deutsch14 min

1. a) Die Staatsanwaltschaft March führte gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 16. Juli 2020

BEK 2020 97

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Jörg Meister,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Bezirksgericht March, Postfach 48, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Anordnung von Sicherheitshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 12. Juni 2020, ZME 2020 51);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Staatsanwaltschaft March führte gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).

b) Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht Schwyz gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis 28. April 2020 an (ZME 2020 8). Am 22. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft March beim Bezirksgericht March Anklage gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.19).

c) Am 24. April 2020 verfügte die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht anstelle von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten folgende Ersatzmassnahmen (ZME 2020 32; Dispositivziffer 1):

a) Das Verbot, sich im Gebiet gemäss beiliegender Karte aufzuhalten bzw. dieses zu betreten, mit Ausnahme der Durchfahrt dieses Gebiets;

b) das Verbot, mit F.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten (ausser über am Verfahren beteiligte Rechtsvertreter);

c) die Auflage, sich gemäss den konkreten Anordnungen des Amts für Justizvollzug den entsprechenden, unregelmässig angekündigten Kontrollen betreffend Alkoholkonsum zu unterziehen;

d) die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Unterstützung (Case-Management) mit dem Amt für Justizvollzug zusammen zu arbeiten;

e) die Auflage, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, inkl. allfällig abgegebener Medikamente;

f) das Verbot, Waffen (jeglicher Art) zu erwerben, zu besitzen und/oder zu tragen sowie gefährliche Gegenstände mit sich zu führen.

d) Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 an das Zwangsmassnahmengericht ersuchte das Bezirksgericht March um Anordnung von Sicherheitshaft für drei Monate (ZME 2020 51; Vi-act 1). Gleichzeitig erliess das Gericht gegen den Beschuldigten einen Vorführungsbefehl. Anlässlich der Haftverhandlung vom 12. Juni 2020 wurde der Beschuldigte befragt. Mit Verfügung gleichen Datums widerrief die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht die mit Verfügung vom 24. April 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen und versetzte den Beschuldigten bis 14. August 2020 in Sicherheitshaft (Dispositivziffer 2). Des Weiteren wurde festgestellt, dass das antragsstellende Bezirksgericht kein Haftverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO durchgeführt habe (Dispositivziffer 1) und es wurden infolgedessen die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 4).

e) Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 29. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter sei ihm ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Geschädigten aufzuerlegen, subeventualiter seien die bestehenden Ersatzmassnahmen zu bestätigen und er sei zu verwarnen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft trug mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6). Das antragstellende Bezirksgericht liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeantwort wurde den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt; es gingen keine weiteren Eingaben ein (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Die Vorderrichterin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Bezirksgericht March kein Haftverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO durchführte. Die Verteidigung monierte diesen Umstand in der Beschwerde nicht mehr, weshalb sich hierzu Ausführungen erübrigen und ansonsten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. 11 und 12 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.

Nach Art. 221 StPO ist Haft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt.

a) Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts wird seitens der Verteidigung nicht bestritten (Vi-act. 6, Plädoyernotizen S. 1; KG-act. 1 S. 2; vgl. auch Dossier ZME 2020 8, Vi-act. 2 S. 2). Die Vorinstanz bejahte diesen bereits im ersten Haftverfahren (vgl. ZME 2020 8). Es muss daher grundsätzlich nicht weiter darauf eingegangen werden (vgl. aber im Zusammenhang mit dem speziellen Haftgrund nachfolgend unter E. 3.b/aa), so dass hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter E. 14 verwiesen werden kann.

b) aa) Die Vorderrichterin bejahte – wie bereits in der Verfügung ZME 2020 8 vom 31. Januar 2020 – Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr weiterhin. Zur Begründung führte sie aus, infolge des vom Beschuldigten zu verantwortenden Abbruchs der ambulanten Psychotherapie bei Dr. E.________ und dem Umstand, dass sich der Bewährungsdienst nicht mehr in der Lage sehe, die Ersatzmassnahmen umzusetzen, könne dessen Gefährlichkeitspotential nicht mehr abgeschätzt werden. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte seit der Haftentlassung nicht erneut straffällig geworden sei (angefocht. Verfügung E. 15). Die Verteidigung kritisiert, dass zwar der dringende Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen gegeben sei, jedoch handle es sich in keinem einzigen Fall um ein schweres Delikt (KG-act. 1 S. 2; Vi-act. 6, Plädoyernotizen S. 2).

bb) Der besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).

cc) Laut dem Strafregisterauszug vom 9. April 2020 wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Dezember 2009 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art 177 StGB) sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen oder unter seiner Obhut stehenden Person (Art. 123 Ziff. 2 und 3 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (U-act. 1.1.01). Im aktuellen Verfahren werden dem Beschuldigten gemäss Anklage vom 22. April 2020 (mehrfache, teilweise versuchte) Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 und 3 StGB), mehrfache Beschimpfung (Art. 181 StGB), (mehrfache) Drohung (Art. 180 StGB), mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vorgeworfen. Wie erwähnt, stellte die Verteidigung das Bestehen des dringenden Tatverdachts betreffend die aktuellen Vorwürfe nicht in Abrede, welcher zudem nur schon aufgrund der bereits erfolgten Anklage wohl nur schwer von der Hand zu weisen wäre. Da­rüber hinaus sind in einer vorläufigen Betrachtung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte die fraglichen Handlungen nicht ausgeführt haben soll. Nicht erforderlich ist, dass es sich sowohl bei den abgeurteilten wie bei den neu angeklagten Handlungen um schwere Delikte handelt. Somit ergeben sich gleichartige Delikte sowohl aus einer früheren Verurteilung als auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus der jetzigen Untersuchung bzw. Anklage, mithin ist die Voraussetzung mehrerer gleichartigen Verbrechen und Vergehen gegen dieselben Rechtsgüter, das heisst namentlich strafbare Handlungen gegen die Freiheit, die Ehre sowie Leib und Leben erfüllt.

dd) Was die Risikobeurteilung betrifft, kann der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 20. Februar 2020 von Prof. Dr. med. D.________ entnommen werden, dass (nach wie vor, das heisst wie bereits in einem ersten Gutachten von 2015 beschrieben) Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Drohungen, Beleidigungen im bisher bekannten Spektrum jederzeit und überall ausgelöst werden könnten und daher „hoch wahrscheinlich“ seien. Weiter bestehe nach Dr. med. D.________ ein „moderates Risiko“ für situative Eskalationen, welches bedeute, dass im Rahmen situativer Tätlichkeiten und Körperverletzungsdelikte bei ungünstigem Verlauf auch einmal Menschen schwer verletzt werden könnten. Eine geplante, von langer Hand vorbereitete und dann umgesetzte schwere Gewalttat sei unwahrscheinlich. Dennoch sei eine – zumindest zum Teil geplante – Racheaktion heute etwas wahrscheinlicher als 2015. Diese Möglichkeit solle aktuell nicht mehr völlig vernachlässigt werden. Aktuell sei die Ehefrau am meisten gefährdet. Es könne etwa sein, dass der Beschuldigte sich ihr nähere, um es „ihr einmal zu zeigen“ (U-act. 11.1.01 S. 12 f.). Mit dieser gutachterlichen Einschätzung setzt sich die Verteidigung nicht auseinander. Es sind zumindest in einer kursorischen Beurteilung keine Anhaltspunkte auszumachen, welche die Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ allenfalls zu relativieren vermöchten. Gestützt auf die erwähnte forensisch-psychiatrische Stellungnahme geht die Beschwerdekammer davon aus, dass vor allem Delikte im bisherigen Rahmen ernsthaft zu befürchten sind. Die Gefahr wird aber zusätzlich dadurch akzentuiert, dass für situative Eskalationen laut dem Gutachter immerhin ein moderates Risiko anzunehmen ist; dies auch und gerade gegenüber der Ehefrau, deren Sicherheit diesfalls durchaus gefährdet sein könnte. Somit ist der Verteidigung nicht zu folgen, wenn sie behauptet, aus dem Gutachten von Dr. med. D.________ gehe hervor, dass keine Gefahr durch den Beschuldigten bestehe (KG-act. 1 S. 2;

KG-act. 6 S. 2). Ausserdem fällt der Abbruch der ambulanten Behandlung (vgl. hierzu nachstehend unter E. c) zusätzlich negativ ins Gewicht, zumal es sich um eine risikoorientierte Therapie (vgl. U-act. 11.1.01 S. 14) gehandelt hätte. Insgesamt ist Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr somit zu bejahen.

c) Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO).

aa) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte dem per SMS an ihn gerichteten Aufgebot zu einem Urintest am 25. Mai 2020 keine Folge leistete (Vi-act. 1, Beilage 3). Gemäss einer Meldung von Dr. med. E.________ an den Bewährungsdienst soll der Beschuldigte am 22. Mai 2020 zwar bei ihm in der Praxis zum Gesprächstermin eingetroffen, jedoch gleich wieder gegangen sein, nachdem er sich geweigert habe, gemäss seinen Anweisungen eine Maske zu tragen (Vi-act. 1, Beilage 4). Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. Juni 2020 zuhanden des Bewährungsdienstes ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Praxis von Dr. med. E.________ einen Seifenspender entwendet haben soll, worauf Dr. med. E.________ gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot ausgesprochen habe. Weiter schrieb Dr. med. E.________, für ihn stehe fest, dass der Beschuldigte keinerlei Interesse an einer Behandlung habe und eine solche im ambulanten Rahmen als völlig aussichtslos zu bezeichnen sei. Mit einer Reduktion des Deliktsrisikos sei in einem ambulanten Setting nicht zu rechnen (Vi-act. 1, Beilagen 5 und 6). In einer E-Mail vom 8. Juni 2020 teilte der Bewährungsdienst der zuständigen Staatsanwältin mit, man sehe sich nicht mehr in der Lage, die gutachterlich empfohlenen Massnahmen umzusetzen. Die bisherigen Gespräche hätten bereits aus Sicherheitsgründen auf dem Polizeiposten Siebnen durchgeführt werden müssen, und es sei nicht auszuschliessen, dass Beschädigungen am Privatfahrzeug der Bewährungshelferin im Anschluss an das Gespräch durch den Beschuldigten erfolgt seien (Vi-act. 1, Beilage 7).

bb) Die Verteidigung erachtet die (Wieder-)Inhaftierung als unverhältnismässig. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe den Therapieabbruch bei Dr. med. E.________ nicht zu verantworten. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der Beschuldigte kein Interesse an einer Behandlung habe. Der Beschuldigte habe anlässlich des ersten Termins bei Dr. med. E.________ keine Maske tragen können, weil er an Asthma leide und an diesem Tag den Asthmaspray nicht dabeigehabt habe. Diesem Umstand habe Dr. med. E.________ keine Rechnung getragen. Auch weise der Beschuldigte den Vorwurf betreffend den Seifenspender zurück. Dr. med. E.________ habe beim Beschuldigten den Eindruck erweckt, dass er ein „Gegner“ sei. Die Vor-instanz habe zu Unrecht auf die Angaben von Dr. med. E.________ abgestellt, nachdem eine Therapie gar nicht stattgefunden habe und der Therapeut somit gar keine Einschätzung abgeben könne. Es treffe aber nicht zu, dass der Beschuldigte die Therapie nicht wolle. Was die verpasste Urinprobe betreffe, sei ihm dies nicht anzulasten, da der Beschuldigte keine SMS lesen könne. Auch sei der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung im April 2020 nicht mehr straffällig geworden (KG-act. 1 S. 2 ff.).

cc) Was den Therapieabbruch bei Dr. med. E.________ angeht, überzeugt die Argumentation des Beschuldigten nicht. Denn selbst wenn sich beim Beschuldigten wegen des Tragens einer Maske tatsächlich Probleme eingestellt hätten, so wäre eine rasche medizinische Hilfeleistung zweifelsohne jederzeit gewährleistet gewesen, da sich der Beschuldigte in einer Arztpraxis befand. Sodann sagte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung aus, es stimme nicht, einen Seifenspender entwendet zu haben (HVP Frage 17). Allerdings räumte er ein, beim zweiten Mal den Seifenspender aus der Toilette entfernt und sodann „wieder retour getan“ zu haben (HVP Fragen

18-21; vgl. auch Vi-act. 1, Beilagen 5 und 6). Einen valablen Grund für sein Verhalten nannte der Beschuldigte – abgesehen von „aus Blödsinn“

Dispositiv

(HVP Frage 21) – nicht. Es kann und darf davon ausgegangen werden, dass Dr. med. E.________ über die erforderliche fachliche Kompetenz verfügt und ihm deshalb bewusst war, dass es sich beim Beschuldigten um „keine einfache Persönlichkeit“ handelt, wie die Verteidigung vorbringt (KG-act. 1 S. 2), und er der Problematik entsprechend vorging. Mitunter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts des gesamten Verhaltens des Beschuldigten davon ausging, dass dieser nicht ernstlich gewillt ist, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Die Verteidigung nennt denn auch keine weiteren Umstände, welche diesbezüglich eine andere Schlussfolgerung aufdrängen würde. Dasselbe gilt für den Bewährungsdienst, wobei offenbleiben kann, ob der Beschuldigte für die Beschädigung am Fahrzeug der Bewährungshelferin verantwortlich ist. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, wie es sich mit den Fähigkeiten des Beschuldigten hinsichtlich der Telefonbedienung verhält. Unabhängig davon, ob dem Beschuldigten die verpasste Urinprobe nämlich anzulasten ist, zeigt es sich, dass mildere Massnahmen nicht zielführend sind, nachdem sich die ambulante risikoorientierte Therapie und die Bewährungshilfe als undurchführbar erwiesen. Mit anderen Worten erscheint die Rückversetzung in die Haft zumindest bis zur Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung derzeit als einzig wirksame Massnahme, um dem vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdungspotential ausreichend Rechnung zu tragen. Was schliesslich die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht anbetrifft, steht einer weiteren Inhaftierung bis zur Hauptverhandlung am 14. August 2020 nichts entgegen, zumal der Beschuldigte eine mehrmonatige Haftstrafe zu gewärtigen hat.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschuldigten; die Entschädigung des Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschuldigte kann jederzeit beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), das Bezirksgericht March (1/R, vorab per Fax), die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

17. Juli 2020 kau

BEK 2020 97

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

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