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Entscheid

BEK 2020 98

Kammer

21. Juli 2020Deutsch4 min

1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz bewilligte der Privatklägerin im Strafverfahren kostenlos die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht, weil identische Zivilansprüche bereits auf dem Zivilweg anhängig gemacht worden seien und das erstinstanzliche Strafgericht auf dieselben adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche nicht eintreten würde. Dagegen erhob die Privatklägerin rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als aussichtslos ab (BEK 2019 131 vom 4. September 2019), weil die Beschwerdeführerin einräumte, sie habe im Zivilverfahren die gleichen Forderungen anhängig gemacht. Deshalb befand die Beschwerdekammer, keine vernünftig überlegende vermögende Partei würde sich entschliessen, dieselben Zivilansprüche wenn auch gegen juristisch nicht identische Beklagte mit doppeltem Kostenrisiko bzw. womöglich unter doppelter Beanspruchung öffentlicher Gelder für die unentgeltliche Rechtspflege in zwei Verfahren parallel zu verfolgen, bevor der Ausgang des Zivilprozesses bekannt sei (ebd. E. 2). Im Übrigen sei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht dargelegt (ebd. E. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. Juli 2020

BEK 2020 98

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege; 2. Rechtsgang

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. Juli 2019, SUI 2018 2761);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz bewilligte der Privatklägerin im Strafverfahren kostenlos die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht, weil identische Zivilansprüche bereits auf dem Zivilweg anhängig gemacht worden seien und das erstinstanzliche Strafgericht auf dieselben adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche nicht eintreten würde. Dagegen erhob die Privatklägerin rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als aussichtslos ab (BEK 2019 131 vom 4. September 2019), weil die Beschwerdeführerin einräumte, sie habe im Zivilverfahren die gleichen Forderungen anhängig gemacht. Deshalb befand die Beschwerdekammer, keine vernünftig überlegende vermögende Partei würde sich entschliessen, dieselben Zivilansprüche wenn auch gegen juristisch nicht identische Beklagte mit doppeltem Kostenrisiko bzw. womöglich unter doppelter Beanspruchung öffentlicher Gelder für die unentgeltliche Rechtspflege in zwei Verfahren parallel zu verfolgen, bevor der Ausgang des Zivilprozesses bekannt sei (ebd. E. 2). Im Übrigen sei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht dargelegt (ebd. E. 3).

Erwägungen

2.

Auf Beschwerde hin hielt die erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts aufgrund neuer tatsächlicher Feststellungen die Identität der Zivilforderungen im Straf- und Zivilverfahren für „zumindest teilweise als diskutabel“, was für die Annahme von Aussichtslosigkeit der Zivilklage nicht genüge (BGer 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 lit. A und E. 3.4). Ausserdem stellte die Abteilung fest, die Beschwerdeführerin belege ihre in den kantonalen Verfahren nicht beurteilte Mittellosigkeit. Das Kantonsgericht hätte ihr unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewähren müssen (ebd. E. 3.5). Ebenfalls hielt die Abteilung indes dafür, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren keinen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe (ebd. E. 3.7). Zusammenfassend hält sie fest (ebd. E. 4):

Dispositiv

Die Vorinstanz hätte demnach die Beschwerde teilweise gutheissen müssen. Insoweit hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegen dürfen und ihrem Vertreter eine Entschädigung zusprechen müssen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren wäre insoweit gegenstandslos geworden. Soweit die Vorinstanz die Beschwerde abweisen durfte, war diese aussichtslos, weshalb die Vorinstanz insoweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abweisen durfte.

Entsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. September 2019 auf und bewilligte der Beschwerdeführerin im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Ausschluss der unentgeltlichen Verbeiständigung. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Akten dem Kantonsgericht nur noch zur Neubeurteilung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen überwiesen. Auf Stellungnahmen dazu wurde verzichtet (KG-act. 3 und 5).

3. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung aussichtslos war (ebd. E. 5.). Entsprechend sind die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 (ohne 2. Rechtsgang) zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist sie demgemäss nur reduziert zu entschädigen. Auf die im ersten Rechtsgang eingereichte Kostennote (BEK 2019 131 KG-act. 1/5) kann nicht abgestellt werden, da sie von der Sache her aufwand- und auslagenmässig (namentlich auch Kopierkosten von Fr. 66.00) unangemessen erscheint (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1, 6 und 13 GebTRA sowie auch die Begründung im rechtkräftig erledigten Parallelverfahren BEK 2019 130 vom 4. September 2019 E. 3). Im zweiten Rechtsgang, worunter weder das Studium noch die Instruktion des Bundesgerichtsentscheids fällt, ist der Beschwerdeführerin kein nennenswerter Aufwand erwachsen. Demgemäss ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) bzw. entsprechend der Kostenauflage reduziert auf pauschal Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

beschlossen:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden zur Hälfte (Fr. 400.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren reduziert mit pauschal Fr. 400.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

21. Juli 2020 sl

BEK 2020 98

BEK 2019 131

1B_505/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

BEK 2019 131

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

BEK 2019 130

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF