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Entscheid

BEK 2020 99

Präsidial

23. Juli 2020Deutsch4 min

23. Juli 2020 rfl

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Juli 2020

BEK 2020 99

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 17. Juni 2020, SUI 2020 2231);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) mit Verfügung vom 17. Juni 2020 eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blutentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson anordnete, die Polizei beauftragte, die beschuldigte Person sachdienlich zum Vorfall und zu ihren persönlichen Verhältnissen zu befragen sowie die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin zu asservieren und auf Stoffe zu analysieren, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen (vgl. angef. Verfügung);

- dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine nicht unterzeichnete Beschwerde einreichte, welche diese zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2);

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, und gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

- dass zwar gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist, wenn seine Eingabe den Anforderungen nicht entspricht, eine Beschwerde jedoch grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen ist und später weder ergänzt noch korrigiert werden kann, weshalb die Regel der Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO dann nicht greift, wenn entweder eine bewusst mangelhafte Eingabe (z.B. fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013) oder wenn die Eingabe zwar eine (immerhin minimale) Begründung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung jedoch nicht zu genügen vermag (BGer Urteil vom 7. Januar 2015, 1B_363/2014);

- dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers eine kurze Begründung enthält und klar ist, was er will, jedoch seine Begründungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz enthalten;

- dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2020 eine Nachfrist bis am 7. Juli 2020 angesetzt wurde, um genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen sowie die Beschwerde innert gleicher Frist unterzeichnet einzureichen (KG-act. 3) mit dem Hinweis, im Säumnisfall werde nicht auf das Rechtsmittel eingetreten, und ihm diese Verfügung am 2. Juli 2020 zugestellte wurde;

- dass der Beschwerdeführer innert der oben genannten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte und auch bis dato keine Eingabe einging;

- dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal sie auch innert Nachfrist nicht unterzeichnet wurde (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO);

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss (wegen des Nichteintretens reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

23. Juli 2020 rfl

BEK 2020 99

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Erwägungen

6B_872/2013

1B_363/2014

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF