BEK 2021 1
Kammer
10. Juni 2021Deutsch8 min
1. A.________ ist seit dem ________ mit D.________ verheiratet. Im letzten Jahr ihrer Ehe soll es zu Streitigkeiten gekommen sein, welche nach Angaben der Ehefrau in Tätlichkeiten, Drohungen und am 23. Februar 2020 in einen Vergewaltigungsversuch zu ihrem Nachteil ausgeartet seien, so dass sie sich zur Scheidung entschloss. In der Folge ersuchte sie die Opferberatungsstelle um Hilfe. Diese empfahl ihr die Anwaltskanzlei, welche am 12. März 2020 Strafanzeige/Strafantrag erstattete (U-act. 8.1.001 und 8.1.003; U-act. 10.1.001) und A.________ am 6. April 2020 als Straf- und Zivilklägerin konstituierte. Die Geltendmachung allfälliger Zivilforderungen behielt sich die Privatklägerin für einen späteren Zeitpunkt vor und ersuchte rückwirkend ab 6. März 2020 um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 10. Juni 2021
BEK 2021 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2020, SU 2020 855);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ ist seit dem ________ mit D.________ verheiratet. Im letzten Jahr ihrer Ehe soll es zu Streitigkeiten gekommen sein, welche nach Angaben der Ehefrau in Tätlichkeiten, Drohungen und am 23. Februar 2020 in einen Vergewaltigungsversuch zu ihrem Nachteil ausgeartet seien, so dass sie sich zur Scheidung entschloss. In der Folge ersuchte sie die Opferberatungsstelle um Hilfe. Diese empfahl ihr die Anwaltskanzlei, welche am 12. März 2020 Strafanzeige/Strafantrag erstattete (U-act. 8.1.001 und 8.1.003; U-act. 10.1.001) und A.________ am 6. April 2020 als Straf- und Zivilklägerin konstituierte. Die Geltendmachung allfälliger Zivilforderungen behielt sich die Privatklägerin für einen späteren Zeitpunkt vor und ersuchte rückwirkend ab 6. März 2020 um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
(U-act. 3.1.001).
a) Die Staatsanwaltschaft bewilligte am 22. Dezember 2020 rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege, wies indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zusammenfassend erwog sie, der Sachverhalt und der Tatbestand der inkriminierten versuchten Vergewaltigung böten keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die Privatklägerin könne auch ohne juristische Kenntnisse das erlebte Geschehen ohne Rechtsbeistand wiedergeben und erscheine durch das Verfahren nicht überfordert, zumal sie am 4. September 2020 ihr Desinteresse daran erklärt habe.
b) Am 4. Januar 2021 beschwerte sich die Privatklägerin rechtzeitig gegen die Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen und beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Die Verfolgung des Strafanspruchs ist Sache des Staates und schliesst daher grundsätzlich einen Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege aus (Lieber in SK Kommentar, 3. A. 2020, Art. 136 StPO N 2 m.H.). Der nicht über die erforderlichen Mittel verfügenden Privatklägerin wird jedoch die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt (Art. 136 Abs. 1 StPO), welche auch die Bestellung einer Rechtsbeiständin umfasst, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (ebd. Abs. 2 lit. c). Im Regelfall wird die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend machen können (Lieber, a.a.O., Art. 136 StPO N 10 m.H.). Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der physischen und psychischen Verfassung des Geschädigten insbesondere auch die Schwere und Komplexität des Falls (BGer 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2 m.H.; BEK 2019 154 vom 18. Juni 2020 E. 3.b m.H.). Der Umstand, dass der Beschuldigte anwaltlich verteidigt ist, bedingt für sich noch keine unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin (BGer 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.6 m.H.).
a) Für die Dauer ab dem 4. September 2020 (U-act. 2.1.003/2) bedarf die Beschwerdeführerin zufolge Verzichts auf die adhäsionsweise Durchsetzung allfälliger Zivilansprüche durch die Desinteressenserklärung in der Eheschutzkonvention keines Rechtsbeistandes mehr (Art. 120 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BEK 2019 154 vom 18. Juni 2020 E. 2.b m.H.). Auf die Beschwerde ist zufolge aufgegebener Parteistellung insoweit nicht einzutreten bzw. diese ist mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren als aussichtslos abzuweisen.
b) Für das Verfahrensstadium vor der Desinteressenserklärung ist die Beschwerdeführerin dagegen berechtigt, die von der Staatsanwaltschaft verneinte Frage der Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung in einem Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen.
aa) Entgegen der Beschwerde war die Beschwerdeführerin in der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beschuldigten weder gefangen noch abhängig: Sie verneinte eine entsprechende Frage der Polizei klar (U-act. 10.1.001 Nr. 30) und berichtete, dass ihre Ehe erst seit ca. einem Jahr durch das Interesse des Beschuldigten an anderen Frauen und eine damit verbundene gegen sie gerichteten Aggressivität schlechter geworden sei (ebd. Nr. 24 ff.).
bb) Dem als Vergewaltigungsversuch inkriminierten Vorfall vom 23. Februar 2020, bei dem der Beschuldigte die Beschwerdeführerin auf das Bett gezogen und auszuziehen versucht haben soll, konnte sie sich mit erstem physischem Dagegen-Sperren und lautem Schreien umgehend entziehen (U-act. 10.1.001 Nr. 9 und 58). Daher ist nicht anzunehmen, dass sie durch diesen Vorfall in ihrer sexuellen und psychischen Integrität schwer betroffen war, auch wenn sie das aggressive Verhalten ihres Mannes schockiert haben sollte. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen nur eine abgeschwächte Version dessen zu Protokoll gab, was sie tatsächlich erleiden musste. Sie hatte sich denn auch innert relativ kurzer Zeit noch ohne psychologische Behandlung beruhigen können (ebd. Nr. 76 f.). Ebenso wenig bestehen ersichtliche Sprachbarrieren, konnte die Beschwerdeführerin doch den Vorfall, bei welchem es ihre Beine über ihren Kopf gedreht haben soll, ohne anwaltlichen Beistand schon in der ersten Einvernahme von sich aus zu Protokoll geben (U-act. 10.1.001 Nr. 9 und 58). Der Vorfall erscheint mithin bezüglich der Wiedergabe des Erlebten keine besonderen Ansprüche an die Sprachfähigkeiten der Privatklägerin zu stellen, die sie nicht bewältigen konnte.
cc) Die vorangehenden Streitigkeiten wegen des Kontakts des Beschuldigten mit anderen Frauen werden die Beschwerdeführerin belastet haben, stellen vergleichsweise aber keine Fälle schwerer häuslicher Gewalt dar, welche die Beschwerdeführerin derart ernsthaft psychisch leiden liessen, dass sie über die Opferberatung hinaus eine rechtliche Verbeiständung im Strafverfahren gegen ihren Mann benötigen würde. Soweit der Beschuldigte ihr mehrmals gedroht haben soll, sie umzubringen, interpretierte sie die Vorfälle als „normal“ bzw. als „Taktik“, sie loszuwerden (ebd. Nr. 46 ff.), was sich mit den Feststellungen der rapportierenden Polizistin deckt, dass sie nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (U-act. 8.1.003 S. 4). Die Drohungen hinderten die Beschwerdeführerin nicht daran, nach dem Vorfall vom 23. Februar 2020 ihren ehemaligen Chef und die Opferberatungsstelle um die erforderliche Hilfe anzugehen (U-act. 10.1.001 Nr. 72).
dd) Die Beschwerdeführerin leidet laut dem psychiatrischen Verlaufsbericht an einer angstbedingten, jedoch nicht depressiv ausgeprägten Anpassungsstörung (U-act. 14.1.003). Im Bericht wird nicht dargetan, dass diese psychische Beeinträchtigung einzig auf die inkriminierten Vorfälle zurückzuführen wäre. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht weiter auf den Verlaufsbericht einging.
Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme eines in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Falls, in welchem die Beschwerdeführerin ohne rechtlichen Beistand nicht hätte aussagen und ihre Mitwirkungsrechte namentlich im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Zivilforderung im Strafverfahren, welches sie nun nicht mehr interessiert und die Staatsanwaltschaft seitens der Beschwerdeführer unwidersprochen einzustellen gedenkt (U-act. 17.1.001 und 17.1.007). Auch die weiteren Kriterien (Alter, soziale Lage, Sprachkenntnisse, physische und psychische Verfassung) machen die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, da sie sich trotz ihrer marokkanischen Herkunft gegen ihren Mann Hilfe zu holen wusste und weder von ihm abhängig noch durch ihn länger physisch oder psychisch unter Druck gesetzt wurde.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen sind die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. oben E. 2.a). Weil die Beschwerdeführerin auch keine überzeugenden Gründe für eine Korrektur der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der verneinten Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung vor dem 4. September 2020 darzulegen vermag (s. E. 2.b), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren insgesamt als aussichtslos abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird zufolge Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden, soweit auf diese einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
15. Juni 2021 kau
BEK 2021 1
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
1B_605/2020
BEK 2019 154
1B_605/2020
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
BEK 2019 154
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF